Otto Schmidt Verlag

Das ändert sich 2024 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 4: Mehr Aus- und Weiterbildungsförderung

Mit dem Gesetz zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung (Aus -und Weiterbildungsgesetz) wurden die im Dritten Buch Sozialgesetzbuch (SGB III) verankerten Förderinstrumente der Arbeitsmarktpolitik für Ausbildungssuchende und Beschäftigte weiterentwickelt und um neue Förderoptionen ergänzt. Ziel des Gesetzes ist es, die Ausbildungsgarantie umzusetzen, die Fachkräftebasis zu sichern, der beschleunigten Transformation der Arbeitswelt zu begegnen und strukturwandelbedingte Arbeitslosigkeit zu vermeiden.

Zum 1.4.2024 sind folgende Neuregelungen des Gesetzes in Kraft getreten:

  • Einführung eines geförderten Berufsorientierungspraktikums durch einen neuen § 48a SGB III mit Übernahme der entstehenden Fahrt- und Unterkunftskosten für kurze, auch überregionale Praktika.
  • Erleichterungen zur Teilnahme an Einstiegsqualifizierungen in § 54a SGB III (Verkürzung der Mindestdauer auf vier Monate, Erleichterungen für eine Durchführung in Teilzeit, Öffnung für Menschen mit Behinderungen, die eine Fachpraktikerausbildung anstreben sowie Öffnung der Förderung für vorherige Ausbildungsabbrechende bei demselben Arbeitgeber).
  • Einführung eines Mobilitätszuschusses durch einen neuen § 73a SGB III, auf dessen Grundlage Fahrtkosten für zwei (fiktive) Familienheimfahrten pro Monat im ersten Ausbildungsjahr übernommen werden können, damit Ausbildungssuchende eine wohnortferne Ausbildung aufnehmen.
  • Reform der Weiterbildungsförderung Beschäftigter nach § 82 SGB III, mit der der Zugang zum Basisinstrument der Beschäftigtenförderung für alle Unternehmen und Beschäftigten geöffnet sowie die Planungssicherheit durch feste Fördersätze erhöht wird und die Förderleistungen - insbesondere für kleine und mittelständische Unternehmen - ausgeweitet werden.
  • Einführung eines Qualifizierungsgeldes (neu: §§ 82a bis 82c SGB III), das Betriebe und ihre Beschäftigten unterstützt, die besonders vom Strukturwandel betroffen sind. Mit dem Qualifizierungsgeld soll erreicht werden, dass trotz Transformation Beschäftigte mittels Weiterbildung im Betrieb gehalten und ihre Beschäftigungsfähigkeit gesichert wird.


Zum 1.8.2024 treten auf Grundlage des Aus- und Weiterbildungsge­setzes zudem folgende Änderungen in der außerbetrieblichen Berufsaus­bildung in § 76 SGB III in Kraft:

  • Rechtsanspruch auf Förderung in einer außerbetrieblichen Berufsausbildung, wenn die jeweiligen Fördervoraussetzungen erfüllt sind.
  • Öffnung auch für Marktbenachteiligte, die in einer Region wohnen, in der die Agentur für Arbeit oder das Jobcenter unter Einbindung der Sozialpartner eine erhebliche Unterversorgung an Ausbildungsplätzen festgestellt hat (die außerbetriebliche Berufsausbildung bleibt jedoch weiterhin "Ultima Ratio" für solche Fälle, in denen trotz aller Bemühungen - dazu zählen Wahrnehmung eines Beratungstermins bei der Berufsberatung, Vermittlungsbemühungen der Agentur für Arbeit, eigene Bewerbungsbemühungen des jungen Menschen - und auch mit ausbildungsfördernden Leistungen nicht zu erwarten ist, dass eine betriebliche Berufsausbildung aufgenommen wird).
  • Verstärkung der Anreize für einen Wechsel aus der außerbetrieblichen in eine betriebliche Ausbildung (Erhöhung der Vermittlungsprämie an den Maßnahmeträger von 2.000 auf 3.000 € sowie fortgesetzte Begleitung und Förderung des jungen Menschen in ihm vertrauten Maßnahme-Strukturen auch nach einem Wechsel aus der außerbetrieblichen in eine betriebliche Ausbildung).


Nationales Onlineportal für berufliche Weiterbildung "mein NOW"

Dieses Onlineportal ist ein zentrales digitales Portal, um Informationen und Angebote der beruflichen Weiterbildung zu bündeln. Im Januar 2024 wird die erste Version von "mein NOW" live geschaltet. Bis Ende des Jahres 2024 sollen weitere Ausbaustufen des Portals mit neuen Funktionalitäten folgen. Seit September 2022 entwickelt die Bundesagentur für Arbeit (BA) im Rahmen der Nationalen Weiterbildungs­strategie das Portal "mein NOW". Dieses richtet sich Menschen im Erwerbsleben (Beschäftigte und Arbeitslose, die sich beruflich weiterentwickeln möchten), Arbeitgeber*innen (auf der Suche nach geeigneten Weiterbildungen für ihre Mitarbeiter*innen), insbesondere auch kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sowie Weiterbildungsanbietende (die die Reichweite ihrer Weiterbildungsangebote vergrößern möchten).

Mehr zum Thema:

Aus dem Arbeits-Rechtsberater (ArbRB)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 09.01.2024 14:22
Quelle: BMAS PM v. 1.11.2023

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