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Aktuell im ArbRB

Unternehmen, Betrieb oder Firma? (Auch) Eine Strategiefrage (Kleinebrink, ArbRB 2023, 374)

In der täglichen Praxis werden die Begriffe „Betrieb“, „Unternehmen“ und „Firma“ häufig gleichgesetzt. Äußerungen wie „der Arbeitnehmer gehört zehn Jahre der Firma an“ oder „die Anteile des Betriebs werden veräußert“ sind keine Seltenheit. Juristisch bestehen aber erhebliche Unterschiede. Wie wichtig eine sorgfältige Unterscheidung bereits im Planungsstadium ist und welche strategischen Möglichkeiten sich hieraus in der arbeitsrechtlichen Beratung ergeben, soll im folgenden Beitrag dargestellt werden. Der Schwerpunkt liegt dabei auf wichtige Regelungen, die bei Umstrukturierungen eine Rolle spielen.


1. Begriffsbestimmungen

a) Firma

b) Unternehmen bzw. Unternehmer

c) Betrieb

2. Bildung eines Wirtschaftsausschusses (§ 106 BetrVG)

3. Verhandlungen über einen Interessenausgleich (§ 111 BGB)

a) Unternehmen als Bezugspunkt

b) Konzern kein Bezugspunkt

c) Betrieb als Bezugspunkt

4. Erzwingbarkeit eines Sozialplans

a) Grundsatz: Erzwingbarkeit

b) Ausnahmen von der Sozialplanpflicht

c) Strategische Überlegungen

5. Betriebsübergang

6. Umwandlung

7. Zusammenfassung


1. Begriffsbestimmungen

Die juristischen Begriffe „Firma“, „Unternehmen“ und „Betrieb“ weisen keine Gemeinsamkeiten auf.

a) Firma

Die Firma eines Kaufmanns ist nach § 17 Abs. 1 HGB der Name, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt. Es ist der Handelsname des Kaufmanns als Unternehmensträger und entgegen dem Sprachgebrauch nicht das Unternehmen selbst.

b) Unternehmen bzw. Unternehmer

Ein Unternehmer ist demgegenüber nach § 14 BGB eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt.

Das Unternehmen ist der Rechtsträger. Rechte und Pflichten können nur für und gegenüber einem solchen Rechtsträger bestehen. Folglich werden Arbeitsverträge auch nicht mit einer Firma oder einem Betrieb, sondern mit dem Unternehmen geschlossen.

Beraterhinweis Im neuen Hinweisgeberschutzgesetz verwendet der Gesetzgeber nicht den Begriff des Unternehmers bzw. Unternehmens, sondern stattdessen den Begriff des Beschäftigungsgebers, ohne dass sich daraus Unterschiede ergeben. Beschäftigungsgeber sind nach § 3 Abs. 9 HinSchG – sofern mindestens eine Person beschäftigt ist – natürliche Personen sowie juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts sowie rechtsfähige Personengesellschaften und rechtsfähige Personenvereinigungen.

c) Betrieb

Ein Betrieb ist demgegenüber eine (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.01.2024 15:23
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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