Otto Schmidt Verlag

BAG v. 14.12.2023 - 2 AZR 130/21

Kündigung einer Hebamme wegen Austritts aus der katholischen Kirche vor Begründung des Arbeitsverhältnisses

Der Rechtsstreit um das Arbeitsverhältnis einer an einem katholischen Krankenhaus angestellten Hebamme, der gekündigt wurde, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten war, ist durch Anerkenntnisurteil beendet worden. Die Beklagte hat anerkannt, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.

Das BAG hatte den EuGH im Rahmen eines Vorabentscheidungsverfahrens nach Art. 267 AEUV um eine Auslegung des Unionsrechts zu der Frage ersucht, ob ein der katholischen Kirche zugeordnetes Krankenhaus eine Arbeitnehmerin allein deshalb als ungeeignet für eine Tätigkeit ansehen darf, weil sie vor Beginn des Arbeitsverhältnisses aus der katholischen Kirche ausgetreten ist.

Die der Caritas angeschlossene Beklagte hat nach der mündlichen Verhandlung vor dem EuGH die Revisionsanträge der Klägerin anerkannt, wonach das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis durch die Kündigung der Beklagten vom 26.7.2019 nicht aufgelöst ist. Mit der Zustellung des auf Antrag der Klägerin ergangenen Anerkenntnisurteils ist das Verfahren vor dem BAG abgeschlossen.

Der EuGH hat den Termin für den Vortrag der Schlussanträge des Generalanwalts am 11.1.2024 aufgehoben.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.12.2023 14:32
Quelle: BAG PM Nr. 48 vom 19.12.2023

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