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Massenentlassung: Sanktion für Fehler im Anzeigeverfahren - Änderung der Rechtsprechung des BAG?

Der Sechste Senat des BAG beabsichtigt eine Rechtsprechungsänderung betreffend die Rechtsfolgen von Fehlern im Anzeigeverfahren bei einer Massenentlassung. Weil darin eine Abweichung von der Rechtsprechung eines anderen Senats des BAG liegt, hat der Sechste Senat eine Divergenzanfrage gestellt und mehrere Verfahren bis zur Klärung ausgesetzt.

Der Sechste Senat des BAG beabsichtigt, seine Rechtsprechung, dass eine im Rahmen einer Massenentlassung ausgesprochene Kündigung wegen Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot iSv. § 134 BGB unwirksam ist, wenn im Zeitpunkt ihrer Erklärung keine oder eine fehlerhafte Anzeige nach § 17 Abs. 1, Abs. 3 KSchG vorliegt, aufzugeben.

Hierin liegt eine entscheidungserhebliche Abweichung zur Rechtsprechung des Zweiten Senats des BAG seit dessen Urteil vom 22.11.2012 (- 2 AZR 371/11 -). Der erkennende Senat hat deshalb in dem Verfahren – 6 AZR 157/22 (B) – mit Beschluss vom 14.12.2023 nach § 45 Abs. 3 Satz 1 ArbGG angefragt, ob der Zweite Senat an seiner Rechtsauffassung festhält, und den Rechtsstreit bis zur Beantwortung der Divergenzanfrage entsprechend § 148 ZPO ausgesetzt.

Da die Rechtsfrage auch die Verfahren – 6 AZR 155/21 (B) – und – 6 AZR 121/22 (B) – betrifft, wurden diese ebenfalls ausgesetzt.

BAG, Beschluss vom 14.12.2023 – 6 AZR 157/22 (B) –
Vorinstanz: LAG Hamburg, Urteil vom 3. Februar 2022 – 3 Sa 16/21 -;

BAG, Beschluss vom 14.12.2023 – 6 AZR 155/21 (B) –
Vorinstanz: LAG Niedersachsen, Urteil vom 24.2.2021 – 17 Sa 890/20 -;

BAG, Beschluss vom 14.12.2023 – 6 AZR 121/22 (B) –
Vorinstanz: LAG Düsseldorf, Urteil vom 25.2.2022 – 10 Sa 686/21 –


Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Die Rechtsfolge von Verstößen gegen § 17 Abs. 3 Satz 1 KSchG
Anja Mengel / Emilia Blume, ZFA 2023, 451

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 18.12.2023 11:25
Quelle: BAG PM Nr. 46 vom 14.12.2023

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