Otto Schmidt Verlag

Aktuell im ArbRB

Der Betrieb als Bezugspunkt für die Vergleichsgruppenbildung bei der Betriebsratsvergütung (Bonanni/Pitzer, ArbRB 2023, 275)

Die Betriebsratsvergütung ist ein Dauerbrenner in der Beratungspraxis und steht derzeit ganz oben auf der Prioritätenliste vieler Unternehmen. Allerdings ist die Umsetzung der gesetzlichen Vorgaben in der Praxis herausfordernd, denn viele Detailfragen sind noch ungeklärt. Mit dem maßgeblichen Zeitpunkt für den Vergleich und mit der Vergleichbarkeit haben die Autorinnen sich bereits in ArbRB 2023, 249 befasst. Zu den Herausforderungen in der Praxis gehört aber auch die Frage, ob § 37 Abs. 4 BetrVG ausschließlich eine betriebsbezogenen Vergleichsgruppenbildung zulässt oder ob und – wenn ja, unter welchen Voraussetzungen – (auch) eine betriebsübergreifende Betrachtung erfolgen kann. Dieser Frage widmet sich der nachfolgende Beitrag.


I. § 37 BetrVG als Teil der gesetzlichen Grundprinzipien der Betriebsratsvergütung

II. Der Betrieb als Bezugspunkt für die Vergleichsgruppenbildung nach § 37 Abs. 4 BetrVG

1. Der betriebsverfassungsrechtliche Betrieb als Bezugspunkt

2. Besonderheiten beim Gemeinschaftsbetrieb

a) Betriebsrat im Gemeinschaftsbetrieb

b) Anknüpfungspunkt für die Vergleichsgruppe

3. Besonderheiten bei gewillkürten Betriebsorganisationsstrukturen nach § 3 BetrVG

4. Besonderheiten beim Fehlen vergleichbarer Arbeitnehmer

a) Anzahl der Vergleichspersonen

b) Vorgehen beim Fehlen jeglicher Vergleichspersonen

5. Zulässigkeit einer unternehmensübergreifenden Betrachtung

III. Fazit


I. § 37 BetrVG als Teil der gesetzlichen Grundprinzipien der Betriebsratsvergütung

§ 37 BetrVG regelt einen Teil der gesetzlichen Grundprinzipien der Betriebsratsvergütung. Neben dem in § 37 Abs. 1 BetrVG statuierten Ehrenamtsprinzip hat insbesondere das in § 37 Abs. 2 BetrVG geregelte Entgeltausfallprinzip Bedeutung für die Praxis. Danach ist das Entgelt eines Betriebsratsmitglieds nicht mit der Amtsübernahme unveränderlich festgeschrieben. Vielmehr ist eine Erhöhung nur möglich, sondern nach dem Grundsatz des Entgeltschutzes in § 37 Abs. 4 BetrVG auch geboten. Zur Ermittlung der betriebsüblichen Entwicklung vergleichbarer Arbeitnehmer bedarf es zunächst einer Vergleichsgruppenbildung.

II. Der Betrieb als Bezugspunkt für die Vergleichsgruppenbildung nach § 37 Abs. 4 BetrVG

1. Der betriebsverfassungsrechtliche Betrieb als Bezugspunkt


Nach dem Wortlaut des § 37 Abs. 4 BetrVG darf das Entgelt von Mitgliedern des Betriebsrats nicht geringer bemessen werden als das Entgelt vergleichbarer Arbeitnehmer mit betriebsüblicher beruflicher Entwicklung. Die Regelung weist mithin eine Betriebsbezogenheit auf, die bei der Vergleichsgruppenbildung zu berücksichtigen ist.

Beraterhinweis Bei der Bestimmung der mit dem Betriebsratsmitglied vergleichbaren Arbeitnehmer sind (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.10.2023 16:15
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

zurück zur vorherigen Seite