Otto Schmidt Verlag

Aktuell im ArbRB

Exzessive Nutzung von Dienstwagen (Fröhlich, ArbRB 2023, 285)

Stellt der Arbeitgeber einem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung, den er nach der vertraglichen Abrede der Parteien auch privat nutzen darf, ist dies Teil des vertraglichen Vergütungsanspruchs des Arbeitnehmers. Die Zusage beinhaltet einen geldwerten Vorteil in Form eines Sachbezuges. Typische Streitpunkte in diesem Zusammenhang sind der Umfang der Nutzung (z.B. exzessiv hohe Fahrleistung, Fahrten durch Dritte) und auch die Frage, wann der Arbeitgeber den Dienstwagen herausverlangen, also die private Nutzungsmöglichkeit widerrufen kann. Der Beitrag untersucht, welche Regelungsmöglichkeiten sinnvoll bestehen.


I. Einleitung

II. Regelungsebene

1. Vertragliche Regelung

2. Dienstwagenordnung/-richtlinie

3. Betriebsvereinbarung

III. Einschränkung der Privatnutzung

1. Nutzerkreis

2. Urlaubsfahrten/Ausland

3. Laufleistung

IV. Widerruf der Privatnutzung

1. Widerrufsmöglichkeit

2. Widerrufsgründe

3. Widerrufsfrist

4. Unberechtigter Widerruf

a) Höhe der Nutzungsausfallentschädigung

b) Elektro- und Hybridfahrzeuge


I. Einleitung

Wenn ein Unternehmen Mitarbeitern ein Fahrzeug zur Verfügung stellt, gibt es unterschiedliche Varianten. Neben der Überlassung eines Wagens rein zum dienstlichen Gebrauch ist es oft üblich, Arbeitnehmern die private Nutzung des überlassenen Fahrzeugs zu ermöglichen. Dies dient gleichzeitig der Mitarbeitergewinnung und Mitarbeiterbindung.

Im Fall der privaten Nutzungsmöglichkeit bedarf es transparenter Regelungen, z.B. zu folgenden typischen Punkten:

  • Zuteilung eines Fahrzeugs,
  • Rhythmus der Neugestellung,
  • Nutzungsmöglichkeit auch durch Dritte, z.B. Familienmitglieder,
  • Kostentragung (z.B. Verbrauchskosten, Reparaturen, Bußgelder),
  • Pflichten des Mitarbeiters (z.B. Pflege und Wartung, Verhalten bei Unfällen),
  • Fragen der Haftung und der Versicherung,
  • Möglichkeiten des Widerrufs der Privatnutzung,
  • Rückgabemodalitäten im Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses,
  • lohnsteuerrechtliche Fragen zu der Privatnutzung.


Beraterhinweis Auch Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats sind im Zusammenhang mit der Nutzungsüberlassung von Dienstwagen zu beachten. Wenn der Dienstwagen privat genutzt wird und der Mitarbeiter dadurch einen geldwerten Vorteil erlangt, ist § 87 Abs. 1 Nr. 10 BetrVG grds. einschlägig.

Soweit der Wagen mit einen GPS-Sender ausgestattet ist, der überwachungsgeeignet ist, ist auch § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG einschlägig. Schließlich können Verhaltensregeln, die bezüglich der Nutzung des Dienstwagens aufgestellt werden, § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG berühren.

II. Regelungsebene

Für die Regelung der Fragen rund um die Privatnutzung des Dienstwagens sind verschiedene Möglichkeiten denkbar. In Betracht kommt eine (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 29.09.2023 10:20
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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