Otto Schmidt Verlag

Aktuell im ArbRB

Betriebsratsbeteiligung bei Einsatz Künstlicher Intelligenz (Wortmann, ArbRB 2023, 272)

Der Gesetzgeber hat bereits 2021 im Betriebsverfassungsgesetz Regelungen zum Einsatz Künstlicher Intelligenz (KI) durch den Arbeitgeber getroffen. Tatsächlich finden Anwendungen mit Künstlicher Intelligenz zunehmend Verbreitung und halten praktisch Einzug in Personalabteilungen. Neben dem gezielten Einsatz Künstlicher Intelligenz wird es absehbar Standardanwendungen geben, in die Elemente Künstliche Intelligenz notwendig eingebettet sein werden. Dies wirft zahlreiche Fragen zur betrieblichen Mitbestimmung auf.


1. Ausgangslage

2. Begriff der Künstlichen Intelligenz

a) Gesetzesentwurf

b) Mindestmaß an Autonomie

3. Neuregelungen durch das Betriebsrätemodernisierungsgesetz

a) § 80 Abs. 3 Satz 2 BetrVG

b) § 90 Abs. 1 Nr. 3 BetrVG

c) § 95 Abs. 2a BetrVG

4. Mitbestimmung nach allgemeinen Regeln des BetrVG

5. Datenschutz und AGG

a) Datenschutz

b) AGG

6. KI-Betriebsvereinbarung

7. Fazit


1. Ausgangslage

Der Gesetzgeber hat bereits 2021 die Notwendigkeit gesehen, über das Betriebsrätemodernisierungsgesetz Regelungen in das BetrVG zum Einsatz von Künstlicher Intelligenz aufzunehmen. Seitdem hat die Entwicklung praktischer Anwendungen mit KI-Bestandteilen weiter an Fahrt aufgenommen. Neben Personal- und Bewerbermanagementprogrammen oder Recruitingtools, die spezifische Anwendungen darstellen, wird Künstliche Intelligenz inzwischen bereits in Standardsoftwarepakete wie Office 365 („Copilot“) integriert. Dies konfrontiert daher absehbar nicht nur Arbeitgeber, die gezielt Künstliche Intelligenz zur Anwendung bringen, sondern auch andere mit der Fragestellung, ob und inwieweit dadurch die betriebliche Mitbestimmung berührt wird.

Beraterhinweis Die praktische Erfahrung zeigt, dass bei der Einführung von Software schon die abstrakte Möglichkeit, Module mit Anwendungen Künstlicher Intelligenz zuzukaufen, eine Reihe von Fragen oder gar Befürchtungen aufwirft und Regelungs- oder zumindest Abgrenzungsbedarf auslöst.

2. Begriff der Künstlichen Intelligenz

Das BetrVG nimmt in § 80 Abs. 3, § 90 Abs. 1 und § 95 Abs. 2a BetrVG in den unterschiedlichen Zusammenhängen auf die Einführung und Anwendung sowie den Einsatz von Künstlicher Intelligenz Bezug. Allerdings definiert das Gesetz den Begriff der Künstlichen Intelligenz nicht. Dies ist angesichts der offenen Entwicklung und der Vielzahl unterschiedlicher Definitionen möglicherweise verständlich, stellt die Praxis aber dennoch vor die Herausforderung, diesen Begriff zu konkretisieren.

Beraterhinweis Ganz praktisch müssen Arbeitgeber zunächst einmal verstehen, (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 19.09.2023 15:59
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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