Otto Schmidt Verlag

BAG v. 24.5.2023 - 7 AZR 169/22

Saisonabbruch wegen Corona: Einsatzabhängige Verlängerungsklausel von Profifußballer greift nicht bei geringerer Anzahl von Einsätzen

In Arbeitsverträgen mit Profifußballern sind Vertragsklauseln geläufig, nach denen sich der für eine Spielzeit befristete Arbeitsvertrag um eine weitere Spielzeit verlängert, wenn der Vertragsspieler auf eine bestimmte (Mindest-)Anzahl von Spieleinsätzen kommt. Eine solche einsatzabhängige Verlängerungsklausel ist nicht dahin ergänzend auszulegen oder anzupassen, dass im Hinblick auf das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit 2019/2020 in der Fußball-Regionalliga Südwest der Vertrag sich bei weniger als den festgelegten Einsätzen verlängert.

Der Sachverhalt:
Der Kläger schloss im August 2019 einen für die Zeit vom 1.9.2019 bis 30.6.2020 befristeten Arbeitsvertrag als Profifußballer und Vertragsspieler mit der Beklagten für deren in der Regionalliga Südwest spielende 1. Mannschaft. Nach einer Regelung im Vertrag sollte sich dieser um eine weitere Spielzeit verlängern, wenn der Kläger auf mindestens 15 Einsätze (von mindestens 45 Minuten) in Meisterschaftsspielen kommt.

Bis zum 15.2.2020 absolvierte der Kläger zwölf Einsätze. Danach wurde er aufgrund einer aus sportlichen Gründen getroffenen Entscheidung des neu berufenen Trainerteams nicht mehr eingesetzt. Ab Mitte März 2020 fand pandemiebedingt kein Spielbetrieb mehr statt. Am 26.5.2020 wurde die ursprünglich mit 34 Spieltagen geplante Saison vorzeitig beendet.

Mit seiner Klage machte der Kläger geltend, sein Vertrag habe sich um eine Spielzeit - also bis zum 30.6.2021 - verlängert. Die vereinbarte Bedingung hierfür sei angesichts des ungeplanten Saisonabbruchs bereits aufgrund seiner zwölf Spieleinsätze eingetreten. Hätten die Parteien das pandemiebedingte vorzeitige Ende der Spielzeit vorhergesehen, hätten sie eine an die tatsächliche Zahl von Spieltagen angepasste - also verringerte - Mindesteinsatzzahl oder auch nur eine Mindesteinsatzquote vereinbart.

ArbG und LAG wiesen die Klage ab. Die Revision des Klägers hatte vor dem BAG keinen Erfolg.

Die Gründe:
Die Parteien haben die Vertragsverlängerung an eine - vom Kläger nicht erreichte - absolute Mindesteinsatzzahl gebunden. Diese ist im Hinblick auf den unvorhersehbaren pandemiebedingten Saisonabbruch weder im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu korrigieren noch hat der Kläger einen Anspruch auf entsprechende Anpassung der Verlängerungsvereinbarung aufgrund einer Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 1 BGB). Es kommt nicht darauf an, ob die einsatzgebundene Verlängerungsklausel wirksam ist.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 25.05.2023 09:53
Quelle: BAG PM Nr. 24 vom 24.5.2023

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