Otto Schmidt Verlag

VerwG Koblenz v. 9.5.2023 - 5 K 1088/22.KO

Keine finanzielle Abgeltung für über den Mindesturlaub hinausgehenden nicht genommenen Urlaub

Ein Beamter kann bei einer vorzeitigen Versetzung in den Ruhestand eine finanzielle Abgeltung von nicht genommenen Urlaubstagen nur dann verlangen, soweit im entsprechenden Kalenderjahr der unionsrechtlich gewährleistete Mindesturlaubsanspruch von 20 Tagen nicht ausgeschöpft worden ist.

Der Sachverhalt:
Der im Januar 2022 vorzeitig in den Ruhestand versetzte Beamte hatte im Jahr 2020 23 Urlaubstage und einen sog. Arbeitsverkürzungstag in Anspruch genommen. Nachdem sein Antrag auf finanzielle Abgeltung von im Jahr 2020 nicht genommenen Urlaubstagen einschließlich vorhandener Resturlaubstage abgelehnt worden war und auch sein hiergegen gerichteter Widerspruch keinen Erfolg hatte, verfolgte er sein Begehren im Klageweg weiter.

Die Klage des Ruhestandsbeamten hatte keinen Erfolg. Gegen das Urteil des VerwG können die Beteiligten die Zulassung der Berufung durch das OVG beantragen.

Die Gründe:
Ein vorzeitig in den Ruhestand versetzter Beamter kann eine finanzielle Abgeltung von Urlaubstagen nur in Höhe des unionsrechtlich gewährleisteten Mindesturlaubs von 20 Tagen verlangen. In dem betreffenden Urlaubsjahr bereits abgewickelter Erholungs- oder Zusatzurlaub ist auf diesen Mindestjahresurlaub anzurechnen, unabhängig davon, zu welchem Zeitpunkt der Anspruch entstanden ist.

Es kommt nur darauf an, ob und wieviel Urlaub der Betreffende im konkreten Jahr bereits genommen hat. Unerheblich ist somit, ob es sich dabei um einen neuen oder um alten, also aus dem vorangegangenen Urlaubsjahr übertragenen Urlaub handelt. Da der Kläger mehr als 20 Tage Urlaub im Jahr 2020 in Anspruch genommen hat, scheidet eine finanzielle Abgeltung für nicht genommenen Urlaub aus.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 22.05.2023 09:50
Quelle: VerwG Koblenz PM Nr. 10 vom 17.5.2023

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