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Anpassung von Arbeitsverträgen an das neue Hinweisgeberschutzgesetz - Welche Klauseln in Musterarbeitsverträgen jetzt auf den Prüfstand gehören (Dzida, Otto Schmidt online, ARBRB0055457)

In Kürze tritt das neue Hinweisgeberschutzgesetz in Kraft. § 36 Abs. 1 Satz 1 HinSchG verbietet Repressalien gegen hinweisgebende Personen. Unter das Verbot von Repressalien können auch zahlreiche arbeitsrechtliche Maßnahmen fallen, beispielsweise Kündigungen, Versetzungen und Freistellungen. Gemäß § 39 HinSchG sind Vereinbarungen, welche die nach dem HinSchG bestehenden Rechte hinweisgebender Personen einschränken, unwirksam. Es stellt sich deshalb die Frage, ob Musterarbeitsverträge an das neue Gesetz angepasst werden müssen.

1. Das HinSchG auf einen Blick
a) Pflicht zur Errichtung interner Meldekanäle
b) Schutz der Hinweisgeber
2. Geheimhaltungsklauseln
a) Vorgaben des GeschGehG
b) Vorgaben des HinSchG
3. Versetzungsklauseln
4. Freistellungsklauseln
5. Kündigungsklauseln
6. „Catch-All“-Klauseln
7. Fazit



1. Das HinSchG auf einen Blick

a) Pflicht zur Errichtung interner Meldekanäle

§ 12 HinSchG verpflichtet Arbeitgeber, die in der Regel mindestens 50 Arbeitnehmer beschäftigen, interne Meldekanäle zu errichten. Arbeitnehmer können Missstände, die nach § 2 HinSchG in den sachlichen Anwendungsbereich des Gesetzes fallen, bei diesen internen Meldestellen melden oder sich alternativ an externe Meldestellen nach § 19 HinSchG wenden. In Ausnahmefällen, die § 32 HinSchG regelt, dürfen Arbeitnehmer Verstöße unter Umgehung interner oder externer Meldestellen offenlegen, beispielsweise indem sie sich an die Medien wenden.

b) Schutz der Hinweisgeber
Zum Schutz hinweisgebender Personen sieht § 36 Abs. 1 Satz 1 HinSchG ein Verbot von Repressalien vor. 5 Art. 19 RL 2019/1937/EU („EU-Whistleblowing-Richtlinie), die der Neuregelung zugrunde liegt, enthält eine umfangreiche Liste von Beispielen, die illustrieren, welche Maßnahmen unter das Repressalienverbot fallen können. Unter das Verbot von Repressalien können demnach zahlreiche arbeitsrechtliche Maßnahmen fallen, beispielsweise Kündigungen, Versetzungen und Suspendierungen. Musterarbeitsverträge enthalten regelmäßig Regelungen zu diesen Gegenständen.

Beraterhinweis
Nach § 39 HinSchG sind Vereinbarungen, welche die nach dem HinSchG bestehenden Rechte hinweisgebender Personen einschränken, unwirksam. Deshalb müssen Arbeitgeber prüfen, ob Klauseln ihrer Musterarbeitsverträge an das neue Gesetz angepasst werden müssen.

2. Geheimhaltungsklauseln

a) Vorgaben des GeschGehG

Musterarbeitsverträge enthalten regelmäßig Klauseln, nach denen Arbeitnehmer verpflichtet sind, Geschäftsgeheimnisse geheim zu halten. Vor dem Inkrafttreten des GeschGehG regelten solche Vereinbarungen oftmals pauschal eine Pflicht des Arbeitnehmers, alle „Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse“ vertraulich zu behandeln. Seit dem Inkrafttreten des GeschGehG empfiehlt es sich, eine auf dieses Gesetz zugeschnittene und damit deutlich differenziertere Geheimhaltungsvereinbarung im Arbeitsvertrag zu regeln, um nicht eine Unwirksamkeit der Klausel zu riskieren. Einzelheiten der insoweit empfehlenswerten Vertragsgestaltung würden den Rahmen dieses Beitrags sprengen.

Beraterhinweis
Arbeitgeber sollten prüfen, ob die in ihren Musterarbeitsverträgen verwendeten Geheimhaltungsklauseln bereits an das GeschGehG angepasst worden sind.

b) Vorgaben des HinSchG
Nach dem HinSchG haben Arbeitnehmer das Recht, der externen Meldestelle Verstöße zu melden, die in den sachlichen Anwendungsbereich des HinSchG fallen. Wie bereits erwähnt, kann ausnahmsweise sogar...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 17.05.2023 09:38
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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