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Aktuell im ArbRB

Tücken des Teilzeit-, Brückenteilzeit- und Elternzeitantrags - Wie stellt man den Antrag richtig und wie reagiert der Arbeitgeber richtig hierauf? (Fröhlich, ArbRB, 124)

Es gibt verschiedene Anspruchsgrundlagen für eine zeitlich begrenzte oder dauerhafte Reduzierung der Arbeitszeit, nämlich insbesondere den Teilzeitanspruch aus § 8 TzBfG, den Brückenteilzeitanspruch aus § 9a TzBfG und den Elternteilzeitanspruch aus § 15 Abs. 6 und 7 BEEG. Sowohl beim Antrag auf Arbeitszeitreduzierung als auch bei dessen Ablehnung durch den Arbeitgeber sind einige gesetzliche Regeln und deren Auslegung durch die Rechtsprechung zu beachten. Erfolgt dies in der Praxis nicht mit hinreichender Sorgfalt, kann das zu unliebsamen Überraschungen führen. Nachfolgend werden daher die Anforderungen dargestellt und anhand von Mustern verdeutlicht.

I. Ausgangslage
II. Zeitlich unbegrenzte Teilzeit

1. Antrag
a) Form
b) Frist
c) Inhalt
2. Reaktion
a) Erörterungspflicht
b) Entgegenstehende betriebliche Gründe
c) Form und Frist
III. Brückenteilzeit
IV. Elternteilzeit
1. Antrag
a) Frist und Form
b) Vorrang einer einvernehmlichen Lösung
2. Reaktion
V. Fazit


I. Ausgangslage

Bei Arbeitgebern, die – unabhängig von der Anzahl der Personen in Berufsausbildung – mindestens 15 Arbeitnehmer beschäftigen (§ 8 Abs. 7 TzBfG, § 15 Abs. 7 Nr. 1 BEEG) kommt eine zeitlich unbegrenzte Teilzeit und/oder Elternteilzeit in Betracht.

Wenn der Arbeitgeber 45 Arbeitnehmer beschäftigt, ist auch eine zeitlich begrenzte Verringerung der Arbeitszeit für die Dauer von mindestens einem und höchstens fünf Jahren („Brückenteilzeit“) möglich, § 9a Abs. 1 TzBfG. Maßgeblich ist hierbei die Kopfzahl. Anders als bei § 23 KSchG zählen also auch Teilzeitbeschäftigte voll mit. Arbeitnehmer in Elternzeit werden mitgezählt, sofern für sie nicht ein – dann seinerseits zu zählender – Vertreter eingestellt ist, § 21 Abs. 7 BEEG.

Im Übrigen muss das Arbeitsverhältnis für alle vorgenannten Teilzeitvarianten bereits länger als sechs Monate bestanden haben, § 8 Abs. 1, § 9a Abs. 1 TzBfG, § 15 Abs. 2 Nr. 2 BEEG.

Beraterhinweis
Bei den Form- und Fristvorschriften enden die Gemeinsamkeiten. Diese unterscheiden sich sowohl für die Beantragung als auch für die Ablehnung je nach Art der Teilzeit hinsichtlich der Antragsvoraussetzungen, der Voraussetzungen für die Antragsablehnung und bezüglich der Erforderlichkeit einer Begründung der Ablehnung.

II. Zeitlich unbegrenzte Teilzeit

1. Antrag

a) Form

Während Beschäftigte früher eine Verringerung der Arbeitszeit formfrei geltend machen konnten, ist seit dem 1.1.2020 die Textform zu beachten.

b) Frist
Die Geltendmachung hat spätestens drei Monate vor dem gewünschten Beginn der Arbeitszeitreduzierung zu erfolgen, § 8 Abs. 2 TzBfG. Dabei soll der Beschäftigte auch die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit angeben. Die Einhaltung dieser Frist ist aber keine Wirksamkeitsvoraussetzung des Antrags. Wird sie nicht gewahrt, ist regelmäßig eine dahingehende Auslegung des Antrags möglich, dass der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin die Teilzeit zum frühestmöglichen Beginn verlangt.

c) Inhalt
Der Antrag auf Verringerung der Arbeitszeit nach § 8 TzBfG ist ein Angebot auf Abschluss eines Änderungsvertrags i.S.v. § 145 BGB. Er muss daher so konkret sein, dass eine Annahme durch ein einfaches „ja“ möglich ist; der Inhalt der Änderungsvereinbarung muss mithin schon nach Maßgabe des Antrags feststehen. Ohne einen hinreichend bestimmten Antrag tritt auch die Fiktionswirkung von § 8 Abs. 5 Satz 2 und 3 TzBfG nicht ein.

Der Arbeitnehmer ist an seinen Antrag bis zum Ablauf der Stellungnahmefrist des Arbeitgebers von einem Monat vor dem gewünschten Beginn der Verringerung (§ 8 Abs. 5 TzBfG) gebunden und kann nach § 8 Abs. 6 TzBfG eine erneute Verringerung der Arbeitszeit frühestens nach...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.05.2023 17:43
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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