Otto Schmidt Verlag

Aktuell im ArbRB

Aktuelles zum Abberufungs- und Sonderkündigungsschutz von Betriebsbeauftragten - Was ist insbesondere bei Datenschutzbeauftragten zu beachten? (Korinth, ArbRB 2023, 93)

Ein besonderer Kündigungsschutz besteht nicht nur für Beschäftigte, die aufgrund bestimmter Eigenschaften besonders schutzbedürftig sind, sondern auch für Arbeitnehmer, die aufgrund besonderer Funktionen im Betrieb leicht in Konfrontation mit dem Arbeitgeber geraten können. Zu dieser Gruppe gehören neben Betriebsratsmitgliedern auch Betriebsbeauftragte wie etwa der Datenschutzbeauftragte. Der Rechtsschutz ist hier allerdings uneinheitlich. Der Beitrag zeigt die wesentlichen Grundlinien anhand der aktuellen Rechtsprechung auf.

I. Grundzüge
II. Betriebsbeauftragte

1. Datenschutzbeauftragte
a) Reichweite des Sonderkündigungs- und Abberufungsschutzes
b) Kündigungs- und Abberufungsgründe
2. Strahlenschutzbeauftragte
3. Immissionsschutzbeauftragte und sonstige Betriebsbeauftragte
III. Fazit


I. Grundzüge

Der besondere Kündigungsschutz hat eine Konstante, nämlich den Ausschluss der ordentlichen Kündigung. Allerdings lässt die Rechtsprechung in Ausnahmefällen auch außerordentliche Kündigungen aus Gründen zu, die normalerweise ausschließlich zur Rechtfertigung ordentlicher Kündigungen dienen können, etwa bei lang andauernder Arbeitsunfähigkeit oder besonders dringenden betriebliche Erfordernisse.

Darüber hinaus bedürfen Kündigungen von Betriebsratsmitgliedern auch der Zustimmung eines Dritten, nämlich des Betriebsrats. Verweigert er diese, muss der Arbeitgeber deren Ersetzung durch das Arbeitsgericht beantragen.

Weiter ist zu differenzieren, ob der Schutz nur den Bestand des Arbeitsverhältnisses umfasst oder ob auch die Entfernung aus dem Amt eines wichtigen Grundes bedarf wie etwa beim Datenschutzbeauftragten.

Schließlich stellt sich die Frage, ob Amtspflichtverletzungen des Betriebsbeauftragten nicht nur die Entfernung aus dem Amt rechtfertigen können, sondern auch die Kündigung des Arbeitsverhältnisses.

II. Betriebsbeauftragte
Bei den Betriebsbeauftragten handelt es sich um Personen, die aufgrund unterschiedlicher rechtlicher Grundlagen zur Kontrolle der Einhaltung gesetzlicher Vorschriften bestellt werden müssen. Die innerbetriebliche Selbstkontrolle soll den Vorrang vor staatlicher Überwachung haben.

Von besonderer Bedeutung ist seit jeher der Datenschutzbeauftragte. Im Laufe der Zeit sind eine Vielzahl weiterer Beauftragter hinzugekommen:

  • die Fachkraft für Arbeitssicherheit (§ 5 ASiG),
  • der Sicherheitsbeauftragte (§ 22 SGB VII),
  • der Strahlenschutzbeauftragter (§ 70 StrlSchG),
  • der Beauftragter für Immissionsschutz (§ 53 BImSchG),
  • der Störfallbeauftragte (§ 58a BImSchG),
  • der Betriebsbeauftragte für Abfall (§ 60 KreislaufwirtschaftsG i.V.m. § 53 BImSchG),
  • der Gewässerschutzbeauftragter (§ 21a WHG) und
  • der Vergütungsbeauftragter im Bankenwesen (§ 23 InstitutsVergV).

Beraterhinweis
Gewerkschaftsbeauftragte zählen nicht zu den Betriebsbeauftragten, auch wenn sie ein Zutrittsrecht zum Betrieb gem. § 2 Abs. 2 BetrVG haben, denn sie sind keine Arbeitnehmer des Betriebs.

Der Kündigungsschutz der verschiedenen Betriebsbeauftragten ist in den jeweiligen Gesetzen...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.03.2023 15:11
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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