Otto Schmidt Verlag

LAG Baden-Württemberg v. 3.2.2023 - 7 Sa 67/22

Corona: Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte nur nach Verhängung eines Tätigkeitsverbots durch Gesundheitsamt

Ungeimpfte Pflegekräfte, die zum Zeitpunkt 15.3.2022 bereits beim Arbeitgeber beschäftigt waren, unterfielen nicht automatisch einem Tätigkeitsverbot in Einrichtungen des Gesundheitswesens. Ein Tätigkeitsverbot bedurfte vielmehr einer Anordnung des Gesundheitsamts. Der Arbeitgeber war auch nicht berechtigt, die Arbeitnehmer kraft seines Weisungsrechts bereits vor einer Entscheidung des Gesundheitsamts freizustellen.

Der Sachverhalt:
Das Verfahren betrifft die Klage einer nicht gegen Covid geimpften Pflegekraft eines Pflegeheims. Die Klägerin konnte - zumindest zeitweise - während der Dauer der von 15.3. bis 31.12.2022 bestehenden sog. einrichtungsbezogenen Impfnachweispflicht einen Impf- oder Genesenennachweis nicht vorlegen.

Der beklagte Arbeitgeber stellte die Klägerin frei, obwohl vom Gesundheitsamt ein Betretungs- oder Tätigkeitsverbot nicht verhängt wurde. Ab der Freistellung zahlte der Arbeitgeber kein Entgelt mehr. Die Klägerin begehrt Beschäftigung und Annahmeverzugsvergütung für die Zeiten der Nichtbeschäftigung.

Das ArbG gab der Klage statt. Die Berufung des Arbeitgebers hatte vor dem LAG keinen Erfolg. Die Revision zum BAG wurde zugelassen.

Die Gründe:
Das ArbG hat zu Recht erkannt, dass ungeimpfte Pflegekräfte, die zum Zeitpunkt 15.3.2022 bereits beim Arbeitgeber beschäftigt waren, nicht automatisch einem Tätigkeitsverbot in Einrichtungen des Gesundheitswesens unterfielen. Ein Tätigkeitsverbot bedurfte vielmehr einer Anordnung des Gesundheitsamts. Der Arbeitgeber war auch nicht berechtigt, die Arbeitnehmer kraft seines Weisungsrechts bereits vor einer Entscheidung des Gesundheitsamts freizustellen.

Mehr zum Thema:

Rechtsprechung:
Einrichtungsbezogene Impfpflicht verfassungsgemäß
BVerfG vom 27.04.2022 - 1 BVR 2649/21
Stefan Sasse, ArbRB 2022, 174

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 10.02.2023 12:18
Quelle: LAG Baden-Württemberg PM vom 8.2.2023

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