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BAG-Präsidentin: Urteil zur Arbeitszeiterfassung ein Politikum - Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung

Die Entscheidung des BAG vom 13.9.2022 (Az.: 1 ABR 22/21) zur Arbeitszeiterfassung ist ein Politikum, räumte die BAG-Präsidentin Inken Gallner auf der Jahrespressekonferenz des Gerichts ein. Die Diskussionen seien allerdings vorhersehbar gewesen. Der Erste Senat habe nur über das "Ob" einer Pflicht zur Arbeitszeiterfassung entschieden; das "Wie" liege jetzt in den gestaltenden Händen des Gesetzgebers.

Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats

Gallner wies zudem darauf hin, dass die Betriebs- oder Tarifvertragsparteien Näheres regeln können, solange der Gesetzgeber von seinem Gestaltungsspielraum keinen Gebrauch mache. Hinsichtlich der Ausgestaltung der Arbeitszeiterfassung bestehe aktuell ein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats gem. § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG i.V.m. § 3 Abs. 2 Nr. 1 ArbSchG. Das habe der Erste Senat in einem obiter dictum festgestellt.

Kein Ende der Vertrauensarbeitszeit

Wenig Verständnis zeigte die BAG-Präsidentin überdies für die Debatte um die Vertrauensarbeitszeit. Deren Zulässigkeit werde durch die Entscheidung gar nicht berührt. Vertrauensarbeitszeit bedeute schließlich nur flexibles Arbeiten im gesetzlich zulässigen Rahmen. Möglicherweise müssten Arbeitgeber allerdings die Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben stichprobenartig kontrollieren. Denkbar sei auch, dass der Gesetzgeber Schwellenwerte für eine Aufzeichnungspflicht einführe oder bestimmte Kontrollpflichten vorsehe.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.02.2023 18:20
Quelle: Online-Redaktion

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