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Urlaub nach Bedarf - Über das "Kaufen" und "Verkaufen" von Urlaubstagen - Mit einem Exkurs zum Spenden von Urlaub (Windeln/de Kruijff ArbRB 2023, 28)

Der Erholungsbedarf von Arbeitnehmern ist individuell unter-schiedlich. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Modell attraktiv, bei dem die Arbeitnehmer durch eine Reduzierung oder Erhöhung ihrer Vergütung Einfluss auf die Zahl der Urlaubstage nehmen können. Der Beitrag stellt die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein solches Kaufen und Verkaufen von Urlaubstagen dar und gibt praktische Tipps für die Umsetzung. Ein Exkurs behandelt das Spenden von Urlaubstagen.

I. Kaufen und Verkaufen von Urlaubstagen
1. Rechtliche Rahmenbedingungen
a) Unabdingbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubs
b) Tariflicher Urlaubsanspruch
c) Arbeitsvertraglicher Urlaubsanspruch
d) Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats?
2. Praktische Tipps für die Umsetzung
a) Abstrakte Vorstellung des Modells
b) Zustimmungsvorbehalt im Einzelfall
c) Maximalwerte festlegen
d) Konkrete Vereinbarung pro Urlaubsjahr
e) Zeitplan beachten
3. Musterformulierungen
II. Exkurs: Spenden von Urlaubstagen
1. Gesetzliche und tarifvertragliche Grenzen
2. Individualvertragliche Regelung erforderlich
3. Einbindung des Betriebsrats
III. Fazit


I. Kaufen und Verkaufen von Urlaubstagen

Urlaubstage sind kein handelbares Gut, das man im Kollegenkreis kaufen oder verkaufen könnte. Die Anzahl der Urlaubstage bestimmt sich vielmehr allein im Verhältnis zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer.

1. Rechtliche Rahmenbedingungen
Regelungen zur Anzahl der Urlaubstage finden sich im Gesetz sowie in einem anwendbaren Tarifvertrag und/oder im Arbeitsvertrag selbst.

a) Unabdingbarkeit des gesetzlichen Mindesturlaubs
Gemäß § 3 BUrlG beträgt der gesetzliche Mindesturlaub jährlich 24 Tage. Da das Gesetz eine Sechs-Tage-Woche unterstellt, ist von einem vierwöchigen Urlaubsanspruch auszugehen.

Beraterhinweis
Besteht – wie üblich – nur eine Fünf-Tage-Woche, so ist der Urlaubsanspruch entsprechend umzurechnen. Er beträgt dann 20 Tage.

Die in § 3 BUrlG vorgegebene Dauer des gesetzlichen Mindesturlaubs gehört zu den Regelungen, die gem. § 13 Abs. 1 Satz 3 BUrlG unabdingbar sind und von denen nicht zuungunsten des Arbeitnehmers abgewichen werden darf. Der gesetzliche Mindesturlaub darf daher nicht unterschritten werden; der Arbeitnehmer kann hierauf auch nicht wirksam verzichten.

Beraterhinweis
Ebenfalls unverzichtbar ist der in § 19 JArbSchG geregelte höhere gesetzliche Mindesturlaubsanspruch für jugendliche Arbeitnehmer sowie der Zusatzurlaub für Schwerbehinderte gem. § 208 SGB IX, der zum Mindesturlaub nach dem BUrlG hinzutritt.

Beraterhinweis
Der Verkauf von Urlaubstagen darf nicht dazu führen, dass der gesetzliche Mindesturlaub unterschritten wird. Verkauft werden können damit nur solche Urlaubstage, die über den gesetzlichen Mindestanspruch hinaus gewährt werden.

b) Tariflicher Urlaubsanspruch
Die Dauer des jährlichen Erholungsurlaubs gehört zu den Arbeitsbedingungen, die üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt sind. Dabei geben Tarifverträge die Dauer des jährlichen Urlaubsanspruchs jedoch in aller Regel starr vor und gestatten keine Flexibilität.

Beraterhinweis
Denkbar ist eine flexible tarifvertragliche Regelung zur Urlaubsdauer allenfalls dann, wenn der Arbeitgeber selbst Partei des Tarifvertrags ist und es ihm in den Verhandlungen mit der Gewerkschaft gelingt, einen entsprechenden Mechanismus im Haustarifvertrag aufzunehmen.

Problematisch ist, dass § 4 Abs. 3 TVG Abweichungen vom Tarifvertrag nur zugunsten des Arbeitnehmers gestattet und dass...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.01.2023 16:55
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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