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Das ändert sich 2023 im Arbeits- und Sozialrecht - Teil 9: Insolvenzgeld-Umlage, Beitragssatz zur Arbeitsförderung und Arbeitsbescheinigungen

Im Jahr 2023 beträgt der Umlagesatz für das Insolvenzgeld 0,06 Prozent. Der neue Beitragssatz zur Arbeitsförderung beläuft sich auf 2,6 Prozent. Die befristete Senkung des Beitragssatzes für die Jahre 2020 bis 2022 läuft am 31.12.2022 aus.

Online-Arbeitsbescheinigungen für die Arbeitsagenturen

Ab dem 1.1.2023 können Arbeitgeber die für einen Anspruch auf Leistungen erforderliche Arbeitsbescheinigung elektronisch an die Agentur für Arbeit übermitteln. Die Bescheinigung in Papierform entfällt. Die Arbeitnehmer erhalten von der Agentur für Arbeit einen Nachweis der vom Arbeitgeber übermittelten Daten. Für Arbeitgeber entfällt dann die bisherige Pflicht, Beschäftigte über die elektronische Übermittlung der Daten zu informieren.

Arbeitslosengeld für überwiegend kurz befristet Beschäftigte

Zum 1.1.2023 können überwiegend kurz befristet Beschäftigte (insbesondere Kunst- und Kulturschaffende) dauerhaft unter erleichterten Bedingungen einen Anspruch auf Arbeitslosengeld geltend machen. Für diesen Personenkreis reichen bereits Versicherungspflichtzeiten von sechs anstatt zwölf Monaten innerhalb der letzten 30 Monate vor der Arbeitslosigkeit aus.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.12.2022 15:56
Quelle: BMAS PM v. 20.12.2022

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