Otto Schmidt Verlag

ArbG Berlin v. 25.10.2022 - 6 Ca 1410/22

Wirksame Kündigung: Mitarbeiter eines städtischen Fuhrparkmanagements ersteigert von ihm unter Wert in Auktion platzierte Fahrzeuge selbst

Die außerordentliche Kündigung des Sachbearbeiters eines städtischen Fuhrpark- und Gerätemanagements gegen seine außerordentliche Kündigung wegen des Verdachts, ausgemusterte Fahrzeuge und Maschinen auf einer Auktionsplattform unter falschen wertmindernden Angaben platziert und anschließend ersteigert zu haben, ist wirksam.

Der Sachverhalt:
Der Kläger hatte als Sachbearbeiter des städtischen Fuhrpark- und Gerätemanagements u.a. die Aufgabe, ausgemusterte Fahrzeuge und Maschinen der beklagten Stadt auf einer Auktionsplattform der öffentlichen Hand zum Verkauf anzubieten. Hierfür übermittelte der Kläger Informationen an die Auktionsplattform. Der Ersteigerer erhielt von der Auktionsplattform eine Abholvollmacht, mit der er den Gegenstand beim Stadtbetrieb abholen konnte. Für die Übergabe der ersteigerten Gegenstände war ebenfalls der Kläger zuständig. Er trug die Verkäufe unter Angabe des Käufers und des erzielten Erlöses in eine interne Liste, die sog. "Verkaufsliste", ein. Nach § 9 der Dienstordnung der Arbeitgeberin dürfen Bedienstete in dienstlichen Angelegenheiten, die ihre persönlichen Interessen berühren könnten, nicht für sich selbst oder ihre Angehörigen tätig werden. Der Kläger beteiligte sich jedoch in mehreren Fällen selbst an den Versteigerungen auf der Auktionsplattform und ersteigerte mehrere Fahrzeuge und Maschinen, die auf seine Veranlassung dort eingestellt worden waren. Jeweils gab er dabei in der internen Verkaufsliste nicht seinen Namen als Käufer an, vielmehr erschienen dort andere Namen und Anschriften.

Ob er die Fahrzeuge und Maschinen unter Wert ersteigerte, ist zwischen den Parteien streitig. Im Fall eines vom Kläger erworbenen Mercedes Vito gab er beim Kilometerstand "ohne Angabe" an, obwohl der Kilometerstand unproblematisch im Display ablesbar war. Bei "TÜV" gab er fälschlicher Weise "ohne" an; im vom Kläger erstellen Datenblatt zum Verkauf hieß es, das Fahrzeug sei nicht fahrbereit. Üblicherweise werden von den Fahrzeugen auf der Auktionsplattform mehrere Fotos eingestellt. Der Kläger hatte nur ein Foto von einem anderen älteren Fahrzeug eingestellt. In der internen Verkaufsliste gab der Kläger einen anderen Erwerbernamen an. Im August 2021 verkaufte der Kläger einen Dacia über die Plattform. Er erwarb das Fahrzeug dort und gab in der internen Verkaufsliste einen falschen Namen an. Im Jahr 2022 erstellte der Kläger für den Verkauf eines weiteren Mercedes Vito das Datenblatt für die Auktionsplattform. Dieses enthielt keinen Hinweis auf den vorhandenen Vierradantrieb und die Angabe: "TÜV: ohne", obwohl der Wagen bis Juni 2023 eine gültige Plakette hatte. Der Kilometerstand war mit ca. 99.000 angegeben. Der Kläger hatte ein Foto mit einem Kilometerstand mit 98.054 archiviert. In der Anzeige wurde veröffentlicht, es gebe einen Displayfehler, der das Ablesen des Kilometerstandes unmöglich mache. Dieses Fahrzeug ersteigerte der Kläger.

Der Personalrat der Beklagten stimmte der außerordentlichen fristlosen Kündigung zu. Hiergegen wendet sich der Kläger mit seiner Kündigungsschutzklage. Er macht geltend, dass die Fahrzeuge häufig abgeschrieben wären und das Ende ihrer Lebensdauer erreicht hätten. Entsprechend wären die Informationen für die Versteigerung auf das Nötigste zu beschränken. Im Zweifel müsste die Fahrbereitschaft verneint werden. Er habe die Fahrzeuge aus verschiedenen Gründen teilweise nicht besichtigen können und habe sich auf Informationen Dritter verlassen müssen. Wer ihm diese Informationen im Einzelnen gegeben habe, wisse er nicht mehr zu allen Vorgängen.

Das ArbG wies die Klage ab. Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig.

Die Gründe:
Der Kläger hat bewusst unwahre Angaben in die Verkaufsunterlagen aufgenommen, um die Gegenstände später zu erwerben. Dies gilt jedenfalls für die drei genannten Fahrzeuge. Weiterhin hat er zur Verschleierung der Erwerbe falsche Namen in die interne Verkaufsliste der Beklagten eingetragen. Der Kläger hat seine Stellung missbraucht, um sich in eine günstige Position bei dem Erwerb von Fahrzeugen zu bringen, bei denen er selbst die Verkaufsunterlagen erstellt hatte. Er hat sich entgegen der internen Vorschriften an den Auktionen beteiligt.

Dies ist an sich ein schwerer Verstoß, der schon geeignet ist, das Vertrauen in die Funktionsfähigkeit und Redlichkeit der im öffentlichen Dienst beschäftigten Arbeitnehmer zu erschüttern. Der Kläger kann sich nicht darauf berufen, dies sei ihm nicht klar gewesen. Es war auch für den Kläger offensichtlich, dass man nicht als Bevollmächtigter des Verkäufers dessen Vermögen pflichtgemäß betreuen kann, wenn man gleichzeitig als potenzieller Käufer andere Interessen verfolgt. Dies zeigt sich auch daran, dass der Kläger gegenüber der Beklagten andere Erwerber angegeben hat. Im Übrigen hat der Kläger bewusst seine Verpflichtung verletzt, für die Beklagte möglichst maximale Ersteigerungserlöse zu erzielen. Er wollte für die Fahrzeuge/Maschinen, für die er sich interessierte, möglichst wenig zahlen und Mitbieter abhalten.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.11.2022 11:27
Quelle: ArbG Aachen PM vom 16.11.2022

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