Otto Schmidt Verlag

LAG Berlin-Brandenburg v. 27.10.2022 - 26 Ta (Kost) 6036/22

Zur Wertberechnung bei Antrag auf Absicherung von Versorgungsansprüchen gegen das Risiko der Insolvenz durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung

Für einen Antrag auf Absicherung von Versorgungsansprüchen gegen das Risiko der Insolvenz durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung, verbunden mit einer Verpfändung der Versicherungsleistung, ist bei der Wertbemessung die Wertung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG heranzuziehen. Es handelte sich bei den abzusichernden Versorgungsansprüchen um wiederkehrende Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit. Maßgebend ist deshalb für die Wertberechnung der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung.

Der Sachverhalt:
Die Parteien haben über eine Verpflichtung der Beklagten zur Sicherung der Ansprüche des Klägers aus einer Pensionszusage gestritten. Der Kläger hat u.a. den Abschluss einer Rückdeckungsversicherung bezüglich eines Betrages i.H.v. 133.082 € geltend gemacht, hilfsweise eine verzinsliche Anlage der Versicherungssumme, verbunden mit einem Pfandrecht i.H. der Forderung aus der Pensionszusage. Die Beklagte hatte entsprechend der vertraglichen Regelung eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen, diese jedoch gekündigt und sich den Betrag auszahlen lassen.

Im Oktober 2021 schlossen die Parteien einen Vergleich, in dem sie sich auf Anlage eines Betrages i.H.v. 133.082 € bei einer deutschen Großbank auf einem Festgeldkonto oder einem Sparbuch, einen monatlichen Pensionsanspruch i.H.v. 1.564 € mit einprozentiger Erhöhung jährlich sowie eine Nachzahlung einigten. Der Beschwerdeführer leitete die Zwangsvollstreckung ein, nachdem die Schuldnerin ihrer Verpflichtung zur Anlage des Betrages nicht nachgekommen war.

Das Arbeitsgericht hat den Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren auf 13.308 € festgesetzt. Hiergegen haben die Klägervertreter Beschwerde eingelegt und diese damit begründet, dass die Absonderung vom Vermögen der Beklagten und die Anlage auf einem Festgeldkonto oder Sparbuch sowie die Bestellung eines Pfandrechts angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung eine Festsetzung des Gegenstandswerts i.H.v. 133.082 € rechtfertige. Die Bestellung des Pfandrechts betreffe den gesamten Betrag.

Das Arbeitsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Auf die Beschwerde der Prozessbevollmächtigten des Klägers hat das LAG den Beschluss abgeändert und den Gegenstandswert für das Vollstreckungsverfahren und den Vergleich im Vollstreckungsverfahren auf 57.884 € festgesetzt. Die Entscheidung ist unanfechtbar.

Die Gründe:
Für einen Antrag auf Absicherung von Versorgungsansprüchen gegen das Risiko der Insolvenz durch Abschluss einer Rückdeckungsversicherung, verbunden mit einer Verpfändung der Versicherungsleistung, ist bei der Wertbemessung die Wertung des § 42 Abs. 1 Satz 1 GKG heranzuziehen. Es handelte sich bei den abzusichernden Versorgungsansprüchen um wiederkehrende Leistungen, die auf Dauer verlangt werden und nicht nur für eine bestimmte streitige Zeit. Maßgebend ist deshalb für die Wertberechnung der dreifache Jahresbetrag der wiederkehrenden Leistung (vgl. dazu BGH 23.5.2017 – II ZR 169/16).

Da mit einem Antrag auf Absicherung und Verpfändung im Ergebnis der Erhalt der Rente sicherstellt werden soll, kann er nicht höher bewertet werden als ein entsprechender Zahlungsantrag selbst. Dies entspricht auch dem Rechtsgedanken des § 6 Satz 1 ZPO. Bei einer Absicherung der Versorgungsansprüche durch die Verpfändung eines auf einem Konto hinterlegten Betrages geht es wie bei der Rückdeckungsversicherung um die Sicherstellung der Rentenleistung, weshalb es auch hier gerechtfertigt ist, die im Zusammenhang mit dem Abschluss der Rückdeckungsversicherung entwickelten Grundsätze heranzuziehen.

Die Parteien hatten sich auf die Zahlung einer monatlichen Rente i.H.v. zunächst 1.564 € geeinigt sowie jährliche Steigerungssätze von 1 %. Insoweit ergab sich für drei Jahre ein Betrag von 57.884 €. Das Interesse des Klägers im Rahmen der Vollstreckung war in der vorliegenden Konstellation mit dem an der vorgenommenen Regelung identisch, sodass ein Abschlag nicht in Betracht kam., § 25 Abs. 1 Nr. 3 RVG.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 08.11.2022 10:31
Quelle: Berliner Vorschriften- und Rechtsprechungsdatenbank

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