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Moderne Arbeitsverträge trotz erweiterter Nachweispflichten?! (Preedy, ArbRB 2022, 317)

Die Reform des Nachweisgesetzes, welche am 1.8.2022 in Kraft getreten ist, hat viele Unternehmen irritiert und verärgert. Sie weitet den Katalog der nachzuweisenden Vertragsbedingungen aus, während sie gleichzeitig für den Nachweis die zwingende Schriftform beibehält. Die Folge: noch längere Verträge, ein noch höherer Papieraufwand und noch mehr Bürokratie. Doch bedeutet dies, dass nun keine Arbeitsverträge entworfen werden können, die auch den Erwartungen von Kandidaten sowie einem vorteilhaften Employer Branding gerecht werden? Nein! Dieser Beitrag zeigt auf, dass die Arbeitsvertragsparteien weiterhin „moderne“ Arbeitsverträge schließen können, und beleuchtet sowohl deren Chancen als auch Risiken.


I. Lang und juristisch

II. Die Anforderungen des Nachweisgesetzes bis zum 31.7.2022

III. Die Reform des Nachweisgesetzes

IV. Das Nachweisgesetz als Chance verstehen

1. Was muss geregelt werden?

2. Was soll geregelt werden?

a) Absicherung von Risiken

b) Verbindlichkeit von Leistungen

3. Wie soll es geregelt werden?

a) Wertschätzendes Format

b) Verpflichtungen

c) Versetzungsmöglichkeit

d) Bezeichnung der Parteien

e) Gliederung

f) Alternative Formate für Arbeitsverträge

V. Fazit


I. Lang und juristisch

Arbeitsverträge sind oft lang und juristisch formuliert. Zurückzuführen ist dies nicht zuletzt auf den Umstand, dass es sich hierbei zum Großteil um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) handelt. Unternehmen versuchen daher, den strengen Anforderungen der Arbeitsgerichte an die AGB-Kontrolle gerecht zu werden und sich zugleich gegen jedes – auch abwegiges – Risiko im Vertrag abzusichern. Dem liegt häufig die Angst vor dem „worst case“ zugrunde. Das Ergebnis: Seitenweise erklären Unternehmen im Arbeitsvertrag, wozu die Mitarbeiter bzw. Mitarbeiterinnen zukünftig verpflichtet sind und was verboten ist.

II. Die Anforderungen des Nachweisgesetzes bis zum 31.7.2022

Die Anforderungen des Nachweisgesetzes (NachwG) forcieren das weiter. Das NachwG verlangt von Unternehmen, dass sie ihren Beschäftigten Ausführungen zu einer Vielzahl von Details schriftlich (§ 2 Abs. 1 NachwG) aushändigen. Hierzu gehören:
 

  • Arbeitsort,
  • Tätigkeitsbeschreibung,
  • Vergütung,
  • Arbeitszeit,
  • Urlaubstage,
  • Kündigungsfristen,
  • allgemeine Hinweise auf anzuwendende Tarifverträge, Betriebs- oder Dienstvereinbarungen sowie'
  • die Dauer der Befristung bei befristeten Verträgen.


Diese Angaben werden in der Regel direkt in den Arbeitsvertrag mit aufgenommen.

III. Die Reform des Nachweisgesetzes

Die Reform des NachwG, welches auf die EU-Richtlinie 2019/1152 zurückgeht, verschärft die Detaildichte in den Verträgen noch einmal, denn hiernach muss (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.10.2022 14:24
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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