Otto Schmidt Verlag

Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres auch für Leiharbeit möglich

Die Bundesregierung hat den vereinfachten Zugang zur Kurzarbeit bis Ende des Jahres beschlossen und nun zusätzlich festgelegt, dass Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeiternehmer ab dem 01. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2022 ebenso unterstützt werden können.

Es gilt: Bis zum 31. Dezember 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 % der Arbeitszeit haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.

Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte nur dann erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimmte Voraussetzungen erfüllt.

Die wichtigsten Informationen zum Kurzarbeitergeld und zur Qualifizierung während Kurzarbeit sind auf den Seiten der Bundesagentur für Arbeit zusammengestellt:

Übersicht der Regelungen im Allgemeinen:

Thema

Zuletzt befristet bis
zum 30. Juni 2022

Ab dem 01. Juli 2022

Bezugsdauer

Bis zu 28 Monate, längstens bis 30. Juni 2022.

Bis zu 12 Monate

Bezugshöhe

Ab dem 4. Bezugsmonat:
70/77* % des entfallenen Nettoentgelts
bei Lohnausfall von mindestens 50 %

Ab dem 7. Bezugsmonat:
80/87* % des entfallenen Nettoentgelts bei Lohnausfall von mindestens 50 %

*Beschäftigte mit mind.1 Kind

60/67* % des entfallenen Nettoentgelts

*Beschäftigte mit mind.1 Kind

Minijob

Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei

Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet

 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.09.2022 14:26
Quelle: BA PM Nr. 42 vom 30.9.2022

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