Otto Schmidt Verlag

VG Gelsenkirchen v. 23.9.2022 - 19 K 297/22 u.a.

Keine Rückforderung von Corona-Soforthilfen

Das VG Gelsenkirchen hat in zwei Verfahren eines selbstständigen Veranstaltungstechnikers und einer Rechtsanwaltssozietät den Klägern Recht gegeben, die sich gegen Rückforderungen erhaltener Corona-Finanzhilfen durch das beklagte Land in Höhe von 3.000 € bzw. 7.000 € gewandt hatten.

Der Sachverhalt:
Als Reaktion auf den Ausbruch der Corona-Pandemie im Frühjahr 2020 und den hiermit einhergehenden Beschränkungen des öffentlichen und wirtschaftlichen Lebens legte die damalige Landesregierung ein Hilfsprogramm für kleine und mittlere Unternehmen sowie Freiberufler und Solo-Selbstständige auf. Ab dem 27. März 2020 konnte jeder von den Pandemiebeschränkungen betroffene Angehörige des genannten Personenkreises unter Verwendung eines im Internet bereitgestellten Antragsformulars eine entsprechende Soforthilfe beantragen. Die hierfür zuständigen Bezirksregierungen bewilligten die Soforthilfen umgehend und zahlten diese in Abhängigkeit von der Beschäftigtenanzahl des jeweiligen Antragstellers in Höhe von 9.000, 15.000 oder 25.000 € aus.

Ab der zweiten Jahreshälfte 2020 forderte das beklagte Land aufgrund einer Ende Mai veröffentlichten Soforthilfe-Richtlinie sämtliche Hilfeempfänger im Rahmen eines sogenannten Rückmeldeverfahrens auf, ihre Einnahmen und Ausgaben während des Bewilligungszeitraums mittels eines Online-Formulars mitzuteilen. Anhand dieser Angaben ermittelten die Bezirksregierungen den jeweiligen "Liquiditätsengpass" des Hilfeempfängers als Differenz aus Einnahmen und Ausgaben im Bewilligungszeitraum. Nur in Höhe dieses Liquiditätsengpasses dürften die Hilfeempfänger die Soforthilfe nach seiner Auffassung behalten. Die übrigen zu viel gezahlten Mittel forderte das beklagte Land mittels sogenannter Schlussbescheide zurück.

In den beiden zu entscheidenden Verfahren hat das VG den Klagen stattgegeben und die Schlussbescheide aufgehoben (VG Gelsenkirchen v. 23.9.2022 - 19 K 297/22 und 19 K 317/22). Dem Vorbringen des beklagten Landes, dass die ursprünglichen Bewilligungen unter dem Vorbehalt der Vorläufigkeit, d.h. einer endgültigen Schlussabrechnung gestanden hätten, ist das VG nicht gefolgt. Die Berufung wurde zugelassen. Über die Berufung würde das OVG in Münster entscheiden.

Die Gründe:
Weder der Bewilligungsbescheid noch das Antragsformular noch die im Internet durch das Land veröffentlichten "FAQ" haben den Vorbehalt erkennen lassen. Der Hinweis des Landes auf seine Ende Mai erlassene Soforthilferichtlinie geht fehl, weil diese erst deutlich nach der Bewilligung veröffentlicht wurde. Bei der Endabrechnung durfte das Land außerdem auch nicht ausschließlich auf einen Liquiditätsengpass abstellen, weil die Soforthilfen nach den Bewilligungsbescheiden auch zur Kompensation von Umsatzeinbußen hätten eingesetzt werden dürfen.

+++++ Hinweis: +++++

Beim VG Gelsenkirchen sind noch etwa 400 Klagen betreffend die Rückforderung von Corona-Soforthilfen anhängig. Die heute entschiedenen Klagen sind repräsentativ für einen Großteil dieser Fälle. Das Gericht beabsichtigt, über das Vorgehen in den weiteren Verfahren zu entscheiden, sobald in den beiden verhandelten Verfahren rechtskräftige Entscheidungen vorliegen.

Mehr zum Thema:

Kurzbeitrag:
Rückforderung einer ausgezahlten Corona-Soforthilfe bei bestehender Zahlungsunfähigkeit rechtens
VG Düsseldorf v. 12.1.21 - 20 K 4706/20
IWWBBP 2021, 025

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 28.09.2022 11:32
Quelle: Justiz NRW PM vom 23.9.2022

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