Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld erneut bis Ende Dezember verlängert
Die Bundesregierung hat die Verlängerung der Zugangserleichterungen für den Bezug von Kurzarbeitergeld bis Ende des Jahres beschlossen.
Bis zum 31. Dezember 2022 ist es weiterhin ausreichend, wenn in Betrieben mindestens 10 % der Beschäftigten einen Arbeitsausfall von mehr als 10 % haben. Zudem wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden verzichtet. Diese Zugangserleichterungen umfassen auch Betriebe, die ab dem 1. Oktober 2022 neu oder nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung erneut Kurzarbeit anzeigen müssen.
Unverändert bleibt: Die Sozialversicherungsbeiträge werden für die ausgefallenen Arbeitsstunden bis maximal Juli 2023 zur Hälfte erstattet, wenn die Kurzarbeit mit einer beruflichen Weiterbildung verbunden wird, die bestimme Voraussetzungen erfüllt.
Übersicht der Regelungen im Allgemeinen:
Thema |
Zuletzt befristet |
Ab dem 01. Juli 2022 |
Bezugsdauer |
Bis zu 28 Monate, längstens bis 30. Juni 2022. |
Bis zu 12 Monate |
Bezugshöhe |
Ab dem 4. Bezugsmonat: Ab dem 7. Bezugsmonat: *Beschäftigte mit mind.1 Kind |
60/67* % des entfallenen Nettoentgelts *Beschäftigte mit mind.1 Kind |
Minijob |
Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung bleibt anrechnungsfrei |
Hinzuverdienst aus einer geringfügigen Beschäftigung, die während der Kurzarbeit aufgenommen wurde, wird angerechnet |
Leiharbeitnehmerinnen und Leiharbeitnehmer |
Bezug Kurzarbeitergeld möglich |
Bezug Kurzarbeitergeld nicht mehr möglich |
Mehr zum Thema:
Beratermodul Arbeitsrecht:
Die perfekte Basisausstattung zum Arbeitsrecht für Praktiker. Jetzt zahlreiche, bewährte Formulare mit LAWLIFT bearbeiten! 4 Wochen gratis nutzen!