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Das neue sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungsverfahren - Einfacher, schneller, besser? (Moderegger, ArbRB 2022, 207)

Arbeitnehmer oder Selbstständiger? Sowohl im Rahmen des Arbeitsrechts als auch bei der sozialversicherungsrechtlichen Bewertung kommt dieser Frage beim drittbezogenen Personaleinsatz – sei es durch Werk- oder Dienstvertrag – eine entscheidende Bedeutung zu. Fehler bei der Abgrenzung haben schließlich unliebsame rechtliche Konsequenzen. Mit Wirkung zum 1.4.2022 hat der Gesetzgeber das sozialversicherungsrechtliche Statusfeststellungsverfahren gem. § 7a SGB IV grundlegend verändert. Nachfolgend werden die Neuregelungen, die zu einer Beschleunigung und Vereinfachung führen sollen, dargestellt.

1. Beschäftigungsverhältnis
a) Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung
b) Kriterien für eine selbstständige Beschäftigung
2. Statusbeurteilung
3. Dreiecksverhältnisse
4. Verwaltungsverfahren
5. Beginn des Beschäftigungsverhältnisses
a) Absicherung gegen Krankheit
b) Absicherung zur Altersvorsorge
6. Fälligkeit
7. Prognoseentscheidung
a) Grundlagen
b) Wirkungen
8. Gutachterliche Äußerung
9. Rechtsbehelfe
10. Bindungswirkung für Versicherungsträger
11. Fazit
 
1. Beschäftigungsverhältnis

Auch wenn in der Praxis ein großes Bedürfnis nach Rechtssicherheit besteht, lassen sich abstrakte, für alle Tätigkeiten geltende Kriterien für das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses auch im Sinn einer „Regel-Ausnahme-Aussage“ nicht aufstellen. Vielmehr hat jeder Auftraggeber einzelfallabhängig zu prüfen, ob ein Auftragnehmer bei ihm abhängig beschäftigt oder für ihn selbstständig tätig ist.
 

a) Voraussetzungen einer abhängigen Beschäftigung

Dabei setzt eine abhängige Beschäftigung voraus, dass der Auftrag- bzw. Arbeitnehmer vom Arbeitgeber persönlich abhängig ist. Dies ist bei einer Beschäftigung in einem fremden Betrieb dann der Fall, wenn der Beschäftigte in den Betrieb eingegliedert ist und dabei einem Zeit, Dauer, Ort und Art der Ausführung umfassenden Weisungsrecht des Arbeitgebers unterliegt.

Die Weisungsgebundenheit und die Eingliederung in den Betrieb stehen dabei weder in einem Rangverhältnis zueinander noch müssen sie kumulativ vorliegen.3 Bei Diensten höherer Art kann das Weisungsrecht eingeschränkt und zur „funktionsgerecht dienenden Teilhabe am Arbeitsprozess“ verfeinert sein.

Vor allem eine Verpflichtung zur höchstpersönlichen Leistungserbringung stellt ein gewichtiges Indiz für eine abhängige Beschäftigung dar, wenn diese nicht den Eigenheiten und besonderen Erfordernissen der Tätigkeit geschuldet ist.
 

b) Kriterien für eine selbstständige Beschäftigung

Im Gegensatz hierzu ist eine selbstständige Tätigkeit vornehmlich durch diese Kriterien gekennzeichnet: (...)



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.08.2022 14:31
Quelle: Redaktion

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