Otto Schmidt Verlag

VG Düsseldorf v. 13.7.2022 - 2 L 490/22

Lehrerin, die Corona-Schutzmaßnahmen in ihrer Schule nicht umsetzt, darf suspendiert werden

Das gegenüber einer Lehrerin einer Düsseldorfer Grundschule ausgesprochene Ver­bot der Führung der Dienstgeschäfte wegen Nichteinhaltung verschiedener Bestim­mungen zur Eindämmung der Corona-Pandemie ist aller Voraussicht nach recht­mäßig.

Der Sachverhalt:
Das VG lehnte in einem Eilverfahren den gegen das Land NRW gerichteten Antrag der Lehrerin ab. Gegen die Entscheidung kann Beschwerde eingelegt werden, über die das OVG zu entscheiden hätte.

Die Gründe:
Die Lehrerin hat wiederholt die aus der seinerzeit geltenden Fassung der Coronabetreuungsverordnung folgende Ver­pflichtung, zweimal wöchentlich Pooltests in ihrer Klasse durchzuführen, vorsätzlich nicht ordnungsgemäß ausgeführt. Sie hat nicht die für die Selbsttests vorgesehenen Teststäbchen, sondern handelsübliche Wattestäbchen an die Schüler ihrer Klasse ausgegeben, die sie nach eigenen Angaben im Anschluss mit den Teststäbchen in Verbindung gebracht und die Spuckproben daran abgestrichen habe.

Darüber hinaus besteht der Verdacht, sie habe die Pflicht zum Tragen einer medizinischen Gesichtsmaske im Schulgebäude missachtet und die Einhaltung der Maskenpflicht durch ihre Schüler nicht konsequent überwacht. Auch nach ausdrücklicher Weisung durch die Schulleitung hat sie ihr Verhalten nicht geändert. Hierdurch bestehen hinreichende Anhaltspunkte für den Verdacht einer Gefährdung des Dienstbetriebes an der Schule. Durch ihr uneinsichtiges Verhalten erweckt sie den Anschein, dass sie weder derzeit noch in Zukunft bereit ist, rechtlichen Regelungen oder dienstlichen Anweisungen Folge zu leisten, wenn sie diese für rechtswidrig oder unzweckmäßig hält. Mit Blick auf den Schutz der Schüler und Kollegen vor Gesundheitsgefährdungen sowie das Ansehen des Lehrerberufs ist es gerechtfertigt, ihr die Führung der Dienstgeschäfte zu verbieten.

Mehr zum Thema:

Aufsatz:
Vergleich des IfSG mit Ermächtigungsgesetz von 1933 geht gar nicht = Kündigung einer Ärztin
AA 2022, 044

Aufsatz:
Rechtsprechungsübersicht: 18 arbeitsrechtliche Entscheidungen rund um Corona
AA 2022, 034

Rechtsprechung:
Fristlose Kündigung wegen Maskenverweigerung durch Lehrer 
LAG Berlin-Brandenburg vom 7.10.2021 - 10 SA 867/21

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.07.2022 15:13
Quelle: VG Düsseldorf PM vom 13.7.2022

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