Otto Schmidt Verlag

ArbG Düsseldorf v. 18.2.2022 - 11 Ca 5388/21

Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises als Grund für eine fristlose Kündigung

Die Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises in der Absicht, über die Erfüllung der Nachweispflicht des § 28b Abs. 1 lfSG zu täuschen, ist geeignet, einen wichtigen Grund für eine außerordentliche Kündigung des Arbeitsvertrages darzustellen.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen, fristlosen Kündigung seitens der Beklagten wegen der Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises durch den Kläger vor dem Hintergrund der aktuellen 3G-Regelung am Arbeitsplatz.

Der Kläger hält die ausgesprochene außerordentliche Kündigung für unwirksam. Dies u.a. aus dem Grund, weil die Vorlage der Kopie des gefälschten Impfausweises ggü. der Beklagten am 23.11.2021 nicht strafbar gewesen sei. Auch sei von ihm zu keinem Zeitpunkt ein höheres Ansteckungsrisiko ausgegangen, da aus der Vorlage des gefälschten Impfausweises nicht geschlossen werden könne, er ließe sich nicht testen.

Das ArbG hat die Kündigungsschutzklage abgewiesen.

Die Gründe:
Es liegt ein wichtiger Grund i.S.d. § 626 Abs. 1 BGB vor. Die Vorlage einer Kopie eines gefälschten Impfausweises in der Absicht, über die Erfüllung der Nachweispflicht aus § 28b Abs. 1 IfSG zu täuschen, ist "an sich" geeignet, selbst eine außerordentliche fristlose Kündigung zu rechtfertigen.

Auch wenn die Handlungsweise des Klägers zu diesem Zeitpunkt noch nicht strafbewehrt war, liegt gleichwohl eine schwerwiegende Pflichtverletzung vor.

Die arbeitsvertragliche Nebenpflicht des Arbeitnehmers, einen dem Betrieb oder den anderen Arbeitnehmern des Betriebs drohenden Schaden zu verhindern, gilt in gesteigertem Maße bei erheblichen Gesundheitsgefahren. Die Vorlage eines gefälschten Impfausweises in der Absicht, die Nachweispflicht des § 28b Abs. 1 IfSG zu umgehen, stellt die Verletzung einer arbeitsvertraglichen Nebenpflicht dar.

Zwar begründet § 28b Abs. 1 IfSG keine unmittelbaren arbeitsvertraglichen Pflichten des Arbeitnehmers, sondern regelt allein die Voraussetzungen des Zutritts zur Arbeitsstätte. Allerdings kann die Verwendung von gefälschten Impfausweisen in der derzeitigen Pandemielage erhebliche Gefahren für den Gesundheitsschutz Dritter mit sich bringen. Daher liegt auch im konkreten Fall eine erhebliche, die Schwelle zum wichtigen Grund überschreitende Pflichtverletzung vor, welche die außerordentliche, fristlose Kündigung des Arbeitsverhältnisses rechtfertigt.

Der Einwand des Klägers, von ihm sei zu keinem Zeitpunkt ein höheres Ansteckungsrisiko ausgegangen, da aus der Vorlage des gefälschten Impfausweises nicht geschlossen werden könne, er ließe sich nicht testen, verfängt nicht. Der Umstand, dass der Kläger einen Tag vor in Kraft treten der sogenannten 3G-Regelung am Arbeitsplatz einen gefälschten Impfausweis vorgelegt hat, lässt wegen des unmittelbaren zeitlichen Zusammenhangs keinen anderen Rückschluss zu, als dass der Kläger in der Absicht handelte, ohne weitere (tägliche) Testung Zutritt zu der Arbeitsstätte zu erhalten. Daraus folgt, dass der Kläger bereit war, alle anderen Arbeitnehmer und Kunden, mit denen er in Kontakt gekommen wäre, vorsätzlich in ihrer Gesundheit zu gefährden.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 11.04.2022 11:49
Quelle: Justiz NRW

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