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Grundsicherung für Arbeitsuchende: Sanktionsmoratorium beschlossen

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Elften Gesetzes zur Änderung des SGB II, das sog. "Sanktionsmoratorium", beschlossen. Nach dem Entwurf werden die Sanktionen wegen Pflichtverletzungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende bis zum 31.12.2022 ausgesetzt. Durch die Aussetzung können bis dahin keine Sanktionen bei Pflichtverletzungen verhängt werden. Wer ohne wichtigen Grund nicht zu vereinbarten Terminen im Jobcenter erscheint, muss - wie bisher auch - weiterhin mit leistungsrechtlichen Konsequenzen rechnen.

Die Sanktionen bei Pflichtverletzungen werden bis zum Jahresende ausgesetzt

Der Koalitionsvertrag sieht die Einführung eines Bürgergeldes vor. In diesem Zusammenhang soll auch die vom BVerfG im Jahr 2019 geforderte gesetzliche Neuregelung der Sanktionen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende erfolgen. Als Zwischenschritt zu einer gesetzlichen Neuregelung werden die Sanktionen bei Pflichtverletzungen befristet bis zum 31.12.2022 ausgesetzt. Danach wird das Bürgergeld die Mitwirkungspflichten auf der Basis der Rechtsprechung des BVerfG neu regeln. Die vorliegenden wissenschaftlichen Erkenntnisse können ausgewertet und in die Konzeption des Bürgergeldes einbezogen werden. Hierbei werden auch die praktischen Erfahrungen aus der Zeit der Pandemie auf den Prüfstand gestellt, in der aufgrund der Kontaktbeschränkungen neue Wege der Zusammenarbeit zwischen Jobcentern und Leistungsberechtigten gefunden wurden.

Hintergrund

In seinem Urteil vom 5.11.2019 hatte das BVerfG klargestellt, dass Menschen, die staatliche Leistungen beziehen, Mitwirkungspflichten haben. Jedoch sind nicht alle Sanktionsregelungen in der Grundsicherung für Arbeitsuchende verhältnismäßig, mit denen auf Pflichtverletzungen reagiert werden kann. Bis zur gesetzlichen Neuregelung hatte das BVerfG Übergangsregelungen angeordnet. Im Zuge der Corona-Pandemie wurden die Sanktionsregelungen zeitweise komplett ausgesetzt.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.03.2022 11:07
Quelle: BMAS PM vom 16.3.2022

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