Otto Schmidt Verlag

ArbG Köln v. 25.2.2022 - 7 Ga 11/22

Lapaczinski ./. 1. FC Köln: ArbG weist Eilantrag des Spielerbetreuers zurück

Das ArbG Köln hat einen Antrag eines Spielerbetreuers des 1. FC Köln auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen, mit dem dieser erreichen wollte, auch wieder als Betreuer der Spieler während der Ligaspiele eingesetzt zu werden.

Der Sachverhalt:
Der Kläger ist seit dem 15.2.2019 im Bereich "Teammanagement und Spielerbetreuung" für die 1. Herrenmannschaft des 1. FC Köln tätig. Nachdem er zunächst freigestellt war, wird er seit dem 17.2.2022 wieder beschäftigt, jedoch u.a. nicht mit der Betreuung der Mannschaft während der Ligaspiele. Er beantragt nunmehr im Wege der einstweiligen Verfügung, ihn als „Teambetreuer/Teammanager, insbesondere auch mit der Kerntätigkeit der Betreuung der Lizenzspieler während der Ligaspiele“ zu beschäftigen.

Das ArbG hat den Antrag des Klägers auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückgewiesen. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG eingelegt werden.

Die Gründe:
Es fehlt an der für den Erlass einer einstweiligen Verfügung erforderlichen besonderen Eilbedürftigkeit. Allein der Umstand, dass eine möglicherweise vertragswidrige Beschäftigung für die Vergangenheit nicht rückgängig gemacht werden kann, reicht dabei nicht aus. Insoweit ist auch zu berücksichtigen gewesen, dass ein Anspruch des Klägers darauf, an den Ligaspielen teilzunehmen, nach dem Arbeitsvertrag nicht offensichtlich gegeben ist.

Auch drohen dem Kläger ohne den Erlass der einstweiligen Verfügung keine wesentlichen Nachteile, was für eine Eilbedürftigkeit erforderlich wäre. Insbesondere ist kein besonderer Reputationsverlust zu erwarten, da über die Freistellung und die Tatsache, dass der Kläger bei Ligaspielen nicht eingesetzt wird, bereits in den Medien berichtet wurde. Ein weiterer unzumutbarer Ansehensverlust bis zu einer möglichen Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren ist deshalb nicht zu befürchten.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 01.03.2022 10:25
Quelle: ArbG Köln PM vom 25.2.2022

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