Otto Schmidt Verlag

LAG Hamm v. 15.2.2022 - 6 Sa 903/21

Hohe Abfindung wirksam vereinbart - Stadt Iserlohn unterliegt in zweiter Instanz mit Rückforderungsanspruch

Das LAG Hamm hatte über einen Fall einer außergewöhnlich hohen Abfindung i.H.v. rund 265.000 € zu entscheiden, welche die Stadt Iserlohn einem Verwaltungsangestellten im Rahmen eines 2019 geschlossenen Aufhebungsvertrages zugesagt und später auch gezahlt hatte. Anders als zuvor das ArbG hielt das LAG die Abfindung für wirksam vereinbart, weshalb die Stadt Iserlohn keinen Anspruch auf Rückzahlung habe.

Der Sachverhalt:
Der beklagte Verwaltungsanstellte war seit Januar 2008 bei der Stadt Iserlohn gegen ein monatliches Tarifentgelt in Höhe von rund 3.700 € brutto beschäftigt. Nach Differenzen mit Vorgesetzten u.a. wegen der Einführung eines neuen Schichtdienstmodells bot die Stadt diesem die Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei rund siebenmonatiger bezahlter Freistellung und gegen Zahlung einer Abfindung von 250.000 € zuzüglich Steigerungsbeträgen bei vorzeitiger Beendigung an. Bei Aufhebung letztlich zum 30.4.2019 zahlte die Stadt eine Abfindung i.H.v. 264.800 € brutto.

Es folgten die Einleitung eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, die Anordnung eines Vermögensarrests gegen den Beklagten in Höhe der Zahlung durch das AG und das Eingreifen der Kommunalaufsicht. Gegen den im Kontext dieses Sachverhalts zurückgetretenen früheren Bürgermeister der Stadt Iserlohn, den damaligen Bereichsleiter Personal und den beklagten Arbeitnehmer ist zwischenzeitlich Anklage mit dem Tatvorwurf der Untreue bzw. der Beilhilfe zur Untreue erhoben worden.

Der parallel zum Strafverfahren im April 2020 anhängig gemachten Klage der Stadt auf Rückzahlung der Abfindung gab das ArbG statt. Der Aufhebungsvertrag sei gemäß § 74 Abs. 3 Landespersonalvertretungsgesetz (LPVG) NRW unwirksam. Die Stadt habe den Personalrat nicht ausreichend über die Inhalte des Aufhebungsvertrages informiert und insbesondere keine Angaben zur Höhe der Abfindung gemacht. Dies führe zur Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages und lasse den Rechtsgrund für die darauf geleisteten Zahlungen entfallen.

Dem folgte das LAG nicht und änderte das Urteil des ArbG ab. Die Revision zum BAG wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Die mangelhafte Beteiligung des Personalrats geht auf ein Versäumnis der Stadt zurück, weshalb sich diese auf eine daraus folgende Unwirksamkeit des Aufhebungsvertrages nicht berufen kann. Es ist auch nicht erkennbar, dass der beklagte Arbeitnehmer mit dem Abschluss des Aufhebungsvertrages gegen Strafgesetze oder die guten Sitten verstoßen hat. Selbiges kann allein aus einer im Vergleich zu den Gepflogenheiten öffentlicher Arbeitgeber ungewöhnlich hohen Abfindung nicht gefolgert werden. Vielmehr hat dieser das ihm vorteilhaft erscheinende Angebot annehmen dürfen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.02.2022 11:55
Quelle: LAG Hamm PM vom 15.2.2022

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