Otto Schmidt Verlag

Aktuell im ArbRB

Die neue vorinsolvenzliche Sanierung nach dem StaRUG (Dzida/Schürgers, ArbRB 2022, 51)

Der Beitrag behandelt ausgewählte arbeitsrechtliche Probleme des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens nach dem StaRUG. Neben den individualrechtlichen Fragen nach Lohnansprüchen der Arbeitnehmer und Kündigungsrechten der Arbeitgeber beleuchten die Autoren auch kollektivarbeitsrechtliche Implikationen des StaRUG für die Mitbestimmung des Betriebsrats.


I. Einleitung

1. Restrukturierungsplan

2. Arbeitnehmerschutz

II. Ausgewählte arbeitsrechtliche Probleme

1. Lohnansprüche

2. Kündigungen

3. Beteiligung der Arbeitnehmervertretungen

a) Betriebsänderung

b) Wirtschaftsausschuss

4. Betriebsübergang

III. Fazit


I. Einleitung

Das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren soll es Unternehmen ermöglichen, sich auf Basis eines von den betroffenen Gläubigern mehrheitlich angenommenen Restrukturierungsplans zu sanieren und eine Insolvenz abzuwenden. Es ist zwischen außergerichtlicher Sanierung und klassischem Insolvenzverfahren angesiedelt.

Das vorinsolvenzliche Sanierungsverfahren greift in Rechte der Gläubiger ein. Dies bedarf einer sachlichen Rechtfertigung. Voraussetzung ist deshalb, dass sich das Unternehmen in einer wirtschaftlichen Krise befindet. Entscheidendes Kriterium ist nach § 29 Abs. 1 StaRUG die drohende Zahlungsunfähigkeit i.S.d. § 18 Abs. 2 InsO. Ein Schuldner droht, zahlungsunfähig zu werden, wenn er mit einer Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 Prozent nicht in der Lage sein wird, in den nächsten 24 Monaten bestehende Zahlungspflichten im Zeitpunkt der Fälligkeit zu erfüllen. Mit den Instrumenten des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens darf jedoch nicht in Arbeitnehmerrechte eingegriffen werden.

1. Restrukturierungsplan

Das Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG ist als vom Schuldner kontrolliertes Verfahren konzipiert. Dieser stellt einen Restrukturierungsplan auf, der das Kernstück des vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahrens bildet. Der Restrukturierungsplan besteht aus

einem darstellenden Teil (Beschreibung der vorgesehenen Maßnahmen) sowie
einem gestaltenden Teil (Bestimmung des Umfangs der Rechtsgestaltung und Grundlage der Vollstreckung).

Er bildet die Grundlage für Eingriffe in Rechte von Gläubigern. Der Schuldner bestimmt, welche Gläubiger in den Plan einbezogen werden (§ 8 StaRUG). Diese stimmen über die Annahme des Plans ab. § 25 StaRUG setzt die erforderlichen Mehrheiten fest. Alternativ kann der Schuldner ein gerichtliches Planabstimmungsverfahren nach §§ 23,45 f. StaRUG einleiten.

2. Arbeitnehmerschutz

Der Schutz der Interessen der Arbeitnehmer im vorinsolvenzlichen Sanierungsverfahren ist einer der wichtigsten Grundsätze der Restrukturierungsrichtlinie und des StaRUG. Arbeitnehmerrechte werden im StaRUG – anders als in der Insolvenzordnung (z.B. in §§ 108,113,120 ff. InsO) – nicht eingeschränkt. Forderungen von Arbeitnehmern im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis sind einer Gestaltung durch den Restrukturierungsplan unzugänglich (§ 4 Satz 1 Nr. 1 StaRUG).

Beraterhinweis Von diesem Schutz erfasst sind Primär- und Sekundäransprüche, also auch (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 15.02.2022 16:37

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