Otto Schmidt Verlag

ArbG Düsseldorf v. 28.1.2022 - 11 Ca 4335/21

Kündigung des Leiters des Gesundheitsamtes der Stadt Düsseldorf wirksam

Das ArbG hat über die Wirksamkeit der ordentlichen Kündigung des Leiters des Gesundheitsamtes durch die Stadt Düsseldorf entschieden.

Der Sachverhalt:
Der Kündigung liegt folgender Vorwurf der beklagten Stadt zugrunde: Die Ehefrau des Klägers, die wie der Kläger Ärztin ist, hat eine Honorarvereinbarung mit der Stadt, aufgrund derer sie Notarztdienste für die Stadt wahrnimmt. Auf Grundlage dieser Vereinbarung hat sie Dienste abgerechnet, die jedoch zumindest zum Teil nicht von ihr, sondern vom Kläger geleistet worden sein sollen. Im Arbeitsvertrag des Klägers besagt eine Klausel, dass die Tätigkeit als Leitung des Gesundheitsamtes die gelegentliche Teilnahme am Notarztdienst umfasst.

Die beklagte Stadt hörte den Kläger im Juni letzten Jahres vor Ausspruch der Kündigung zu dem erhobenen Vorwurf an. Laut Niederschrift zu dieser Anhörung, die der Kläger einen Tag später unterzeichnet hat, räumte er ein, dass er abgerechnete Dienste zum Teil für seine Frau wahrgenommen habe.

Das ArbG hat die zum 28.2.22 ausgesprochene Kündigung für wirksam erachtet und die Kündigungsschutzklage des Leiters des Gesundheitsamtes abgewiesen. Gegen das Urteil kann der Kläger Berufung beim LAG einlegen.

Die Gründe:
Der von der Stadt erhobene Vorwurf ist als berechtigt anzusehen. Zwar hat der Kläger die erhobenen Vorwürfe im Verfahren nicht ausdrücklich eingeräumt. Er ist dem Vortrag der Beklagten aber auch nicht konkret entgegengetreten, obwohl ihm eine eindeutige Erklärung dazu, ob er Dienste für seine Frau geleistet hat, aus eigener Wahrnehmung möglich gewesen wäre. Dies wäre gemäß § 138 ZPO erforderlich gewesen, um den Sachverhalt als streitig anzusehen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 31.01.2022 12:22
Quelle: ArbG Düsseldorf PM vom 28.1.2022

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