Otto Schmidt Verlag

ArbG Köln v. 18.1.2022 - 16 Ca 4198/21

Klage gegen das Erzbistum Köln: Kündigung der Justitiarin und Leiterin der Stabsabteilung Recht unwirksam

Das ArbG Köln hat über die Klage der Justitiarin und Leiterin der Stabsabteilung Recht entschieden. Es hat u.a. die ggü. der Klägerin ausgesprochene außerordentliche Kündigung für unwirksam befunden. Hinsichtlich des von der Klägerin geforderten Schmerzensgeldes hat das Gericht die Klage abgewiesen.

Der Sachverhalt:
Die Klägerin ist seit dem Jahr 2008 beim Erzbistum Köln beschäftigt. Ausweislich des Arbeitsvertrags finden auf das Arbeitsverhältnis beamtenrechtliche Regelungen Anwendung. Mit ihrer Klage wendet sich die Klägerin gegen die Beendigung ihres Arbeitsverhältnisses u.a. durch eine außerordentliche Kündigung vom 22.7.2021.

Das Erzbistum Köln begründet die Kündigung mit der rechtswidrigen Mitnahme eines Bürostuhls. Zudem hat das Erzbistum Köln die Klägerin im Sommer 2021 mit der Begründung, sie sei dauerhaft dienstunfähig, in den Ruhestand versetzt. Schließlich verlangt die Klägerin Schmerzensgeld von mindestens 50.000 € u.a. wegen unzureichender Schulung und Supervision in Zusammenhang mit der Aufarbeitung der Missbrauchsfälle. Das Erzbistum sei insoweit seiner Fürsorgepflicht als Arbeitgeber ihr ggü. nicht hinreichend nachgekommen.

Das ArbG Köln hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben. Gegen das Urteil kann Berufung beim LAG Köln eingelegt werden.

Die Gründe:
Die unabgesprochene Mitnahme von Eigentum des Arbeitgebers nach Hause stellt zwar eine Pflichtverletzung dar, die grundsätzlich eine Kündigung begründen kann. In der konkreten Situation reicht die Mitnahme des Bürostuhls aber nicht aus, um die außerordentliche Kündigung zu rechtfertigen. Das Erzbistum hat kurz vor Ostern 2020 der Tätigkeit im Homeoffice generell Vorrang vor der Präsenztätigkeit im Büro eingeräumt, die dafür notwendige Ausstattung so kurzfristig aber nicht zur Verfügung gestellt.

Auch die Versetzung der Klägerin in den Ruhestand vom 28.7.2021 ist unwirksam. Die dafür notwendige Prognose, dass die Klägerin ihre Dienstfähigkeit auch in den nächsten sechs Monaten nicht wiedererlangen wird, ist nicht schon allein aufgrund der vertrauensärztlichen Stellungnahme von Januar 2021 und der seither fortdauernden Dienstunfähigkeit gerechtfertigt gewesen.

Der Klägerin steht von dem Erzbistum kein Schmerzensgeld zu. Die Aufarbeitung der Missbrauchsfälle ist notwendig gewesen; die damit verbundenen Belastungen für die betrauten Arbeitnehmer waren unvermeidbar. Der Klägerin als Leiterin der Stabsabteilung Recht ist es zumutbar gewesen, selbst um für sie notwendige Unterstützung durch das Erzbistum nachzusuchen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 24.01.2022 11:14
Quelle: ArbG Köln PM Nr. 2 vom 18.1.2022

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