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Mit Abfindung & Co. abschlagsfrei früher in Rente - Die Bedeutung von § 187a SGB VI bei Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis (Böhm, ArbRB 2021, 318)

Wer vorzeitig in Rente gehen möchte, kann gem. § 187a SGB VI Rentenminderungen, die hierdurch entstehen, durch Zahlung von Beiträgen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ausgleichen. Oftmals übernehmen Arbeitgeber derartige Ausgleichszahlungen. Dies kann auch den Abschluss von Ausscheidens- oder Altersteilzeitvereinbarungen attraktiv machen. Zudem können Steuern gespart werden. Die Autorin erläutert, unter welchen Voraussetzungen derartige Modelle umsetzbar sind.

I. Rechtsgrundlagen
II. Vorgehensweise und Verfahren

1. Überblick
2. Absichtserklärung
3. Arbeitgeberbescheinigung
4. Erteilung der Rentenauskunft
5. Überweisung des Ausgleichsbetrags
a) Allgemeines
b) Übernahme der Ausgleichszahlung durch den Arbeitgeber
c) Ausgleichszahlung als Steuersparmodell
6. Bescheinigung über den Geldeingang
a) Allgemeines
b) Keine Rückerstattung des Ausgleichsbetrags
7. Anspruch auf geminderte Altersrente plus Zuschläge
III. Fazit


I. Rechtsgrundlagen

§ 187a Abs. 1 SGB VI bestimmt explizit, dass Rentenminderungen, die durch die vorzeitige Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters entstehen, durch Zahlung von Beiträgen bis zum Erreichen der Regelaltersgrenze ausgeglichen werden können. Danach besteht die Möglichkeit der Beitragszahlung nur, wenn beabsichtigt ist, eine (vorzeitige)

  • Altersrente für langjährig Versicherte nach §§ 36, 236 SGB VI oder eine
  • Altersrente für Schwerbehinderte nach §§ 37, 236a SGB VI

in Anspruch zu nehmen.

Beraterhinweis
Die zuletzt bestehenden unmittelbaren Alternativen der vorzeitigen Inanspruchnahme einer Altersrente wegen Arbeitslosigkeit oder nach Altersteilzeit (§ 237 SGB VI) bzw. einer Altersrente für Frauen (§ 237a SGB VI) sind mittlerweile entfallen, weil sie nur für die Jahrgänge bis einschließlich 1951 galten. Dennoch ist auch für diese Personengruppen die vorzeitige Inanspruchnahme bei Vorliegen der Voraussetzungen des §§ 36 bzw. 37 SGB VI weiterhin möglich. Im Hinblick auf die Regelaltersrente (§§ 35, 235 SGB VI) und die Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§§ 38, 236b SGB VI) kommt keine Beitragszahlung nach § 187a SGB VI in Betracht, da insoweit mangels gesetzlich vorgesehener Möglichkeit der vorzeitigen Inanspruchnahme keine ausgleichsfähigen Rentenabschläge entstehen können. Ebenso wenig kann eine EU-Rente durch eine Ausgleichszahlung erhöht werden.

Die vorzeitige Inanspruchnahme der Altersrente für langjährig Versicherte ist nach Vollendung des 63. Lebensjahres möglich (§ 36 Satz 2 SGB VI), die für schwerbehinderte Menschen nach Vollendung des 62. Lebensjahres (§ 37 Satz 2 SGB VI).

II. Vorgehensweise und Verfahren

1. Überblick

Nach § 187a Abs. 1a Satz 2 SGB VI kann eine Ausgleichzahlung erst ab dem 50. Lebensjahr vorgenommen werden. Vorher liegt hierfür kein berechtigtes Interesse vor. Um die Rentenminderung zu vermeiden, ist folgender Verfahrensablauf vorgesehen:

1.    Absichtserklärung des Arbeitnehmers, eine abschlagsbehaftete Altersrente in Anspruch nehmen zu wollen mittels Vordruck V0210  und Übersenden an den Rentenversicherungsträger,
2.    Ausfüllen der Arbeitgeberbescheinigung V0211  und Übersenden an den Rentenversicherungsträger,
3.    Erteilung der Rentenauskunft durch den Rentenversicherungsträger,
4.    Überweisung des Ausgleichsbetrags an den Rentenversicherungsträger,
5.    Versand einer Bescheinigung über den Geldeingang durch den Rentenversicherungsträger,
6.    Anspruch auf geminderte Altersrente plus Zuschläge.

Dabei sind die nachfolgend dargestellten Fallstricke und Besonderheiten zu beachten:

2. Absichtserklärung
Das Formular V0210 beinhaltet den an den Rentenversicherungsträger gerichteten Antrag des Arbeitnehmers auf Auskunft über die Höhe der Beitragszahlung zum Ausgleich einer Rentenminderung bei vorzeitiger Inanspruchnahme einer Rente wegen Alters. Hiermit verbunden ist zugleich eine Absichtserklärung des Arbeitnehmers, eine geminderte Altersrente in Anspruch nehmen zu wollen.

Beraterhinweis
Mit der Antragstellung ist für den Arbeitnehmer keine Verpflichtung verbunden, später tatsächlich eine Ausgleichzahlung zu leisten.

Der Antrag kann auch elektronisch gestellt werden. Inhaltlich muss erklärt werden, ab welchem Zeitpunkt beabsichtigt ist, die Rente in Anspruch zu nehmen. Insoweit kann pauschal auf den frühestmöglichen Zeitpunkt verwiesen oder ...
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.10.2021 14:51
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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