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Aktuell im ArbRB

Die gesetzlichen Neuregelungen zur mobilen Arbeit (Oberthür, ArbRB 2021, 276)

Mit dem Betriebsrätemodernisierungsgesetz (s. Gaul/Kaule, ArbRB 2021, 176) hat der Gesetzgeber u.a. die Ausgestaltung mobiler Arbeit umfassend der Mitbestimmung des Betriebsrats unterstellt und gleichzeitig den Unfallversicherungsschutz der Beschäftigten ausgeweitet. Der Beitrag gibt einen Überblick über diese Neuregelungen.


I. Mitbestimmung des Betriebsrats

1. Mobile Arbeit

2. Ausgestaltung, nicht Einführung

a) Ort der Arbeitsleistung

b) Inhalt der Arbeitsleistung

c) Technische Ausrüstung

d) Ausstattung des Arbeitsplatzes

e) Gesundheitsschutz

f) Arbeitszeit

3. Durchsetzung der Mitbestimmung

II. Unfallversicherungsschutz bei mobiler Arbeit

1. Angleichung des Unfallversicherungsschutzes

2. Wege zur Kinderbetreuungseinrichtung

III. Fazit


I. Mitbestimmung des Betriebsrats

Seit dem 18.6.2021 hat der Betriebsrat gem. § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG „bei Ausgestaltung von mobiler Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird,“ mitzubestimmen. Der Gesetzgeber nennt die Regelung einen „Auffangtatbestand“, der die bei mobiler Arbeit schon lange zu beachtenden Mitbestimmungsrechte ergänzen soll.

1. Mobile Arbeit

Mobile Arbeit liegt vor, wenn der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung außerhalb einer vom Arbeitgeber eingerichteten Betriebsstätte erbringt.

Dabei umfasst der Begriff der mobilen Arbeit in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG auch Tätigkeiten, die an einem arbeitgeberseitig fest eingerichteten Telearbeitsplatz i.S.v. § 2 Abs. 7 ArbStättV erbracht wird. Da gerade die Ausgestaltung mobiler Arbeit dem Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats unterfallen soll, beinhaltet dies auch die Ausgestaltung des mobilen Arbeitsplatzes und damit die Frage, ob ein fester Telearbeitsplatz eingerichtet werden soll oder nicht. Der Begriff der mobilen Arbeit in § 87 Abs. 1 Nr. 14 BetrVG ist damit weiter als derjenige in Ziff. 2.2 Abs. 1 der Sars-CoV-2-Arbeitsschutzregel, die die Arbeit an Telearbeitsplätzen i.S.v. § 2 Abs. 7 ArbStättV nicht als mobile Arbeit ansieht.

Arbeitsformen, bei denen die Mobilität Teil der geschuldeten Arbeitsleistung ist (z.B. Fahrer, Boten oder Außendienstmitarbeiter), unterfallen demgegenüber nicht dem Begriff der mobilen Arbeit.

Beraterhinweis Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich ausdrücklich nur auf mobile Arbeit, die mittels Informations- und Kommunikationstechnik erbracht wird. Eine Arbeitsleistung, die zwar mobil, nicht aber digitalisiert erbracht wird, unterfällt daher nach dem Willen des Gesetzgebers nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats.

2. Ausgestaltung, nicht Einführung

Das Mitbestimmungsrecht bezieht sich nur auf die Ausgestaltung, nicht auf die Einführung mobiler Arbeit.

Beraterhinweis Regelungen zur Einführung mobiler Arbeit sind im Rahmen einer freiwilligen Betriebsvereinbarung möglich und zulässig. Die Einführung mobiler Arbeit gegen den Willen eines Arbeitnehmers wäre allerdings als Eingriff in dessen private Lebensführung gem. § 75 Abs. 2 BetrVG unzulässig.

Der Arbeitgeber kann daher mitbestimmungsfrei entscheiden,

  • ob,
  • für welche Arbeitsplätze und
  • in welchem zeitlichen Umfang mobile Arbeit möglich ist.


Der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen demgegenüber alle Modalitäten zur Ausgestaltung der mobilen Arbeit, wobei diese zum Teil auch schon anderen Mitbestimmungstatbeständen unterfallen. Dies führt dazu, dass auch Regelungen zum Arbeitsverhalten, die bislang mitbestimmungsfrei waren, nun der Mitbestimmung des Betriebsrats unterliegen.

a) Ort der Arbeitsleistung

Mobile Arbeit kann an unterschiedlichen Orten erbracht werden. Der Mitbestimmung unterliegt dabei die Frage, an welchem Ort bzw. an welchen Orten die Arbeitsleistung zulässigerweise erbracht werden kann. 5 Dies kann mit einer positiven Festlegung zulässiger Arbeitsorte erfolgen, alternativ (...)
 



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 14.09.2021 15:24
Quelle: Verlag Dr. Otto Schmidt

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