Otto Schmidt Verlag

VG Aachen v. 26.8.2021 - 1 L 480/2

Posts und Likes in sozialen Medien können charakterliche Eignung eines Bundespolizei-Bewerbers in Zweifel ziehen

Die Bundespolizei darf die Einstellung eines Bewerbers ablehnen, wenn sie Zweifel an dessen charakterlicher Eignung hat. Posts und Likes in den sozialen Netzwerken können Zweifel an ebendieser charakterlicher Eignung für den Beruf des Bundespolizisten begründen.

Der Sachverhalt:
Der Antragsteller bewarb sich auf eine Stelle bei der Bundespolizei. Im März 2021 erhielt er eine Einstellungszusage für September 2021. In der Folge fielen der Bundespolizei diverse Aktivitäten in sozialen Netzwerken auf, die Anlass gaben, an der charakterlichen Eignung zu zweifeln. So fand sich u.a. ein "Like" einer Karikatur, die einen Mann zeigt, der sich mit der Regenbogenfahne das Gesäß abwischt, oder auch ein "Mittelfinger-Emoji" anlässlich eines gegen den Antragsteller verfügten Fahrverbots. Der Antragsteller begehrt die Einstellung per einstweiliger Anordnung und beruft sich u.a. auf die Einstellungszusage.

Das VG wies den Antrag ab. Gegen den Beschluss kann Beschwerde beim OVG eingelegt werden.

Die Gründe:
Der "Like" der Karikatur mit der Regenbogenfahne reicht für sich genommen bereits aus, um Zweifel an der charakterlichen Eignung zu wecken. Der Beruf des Polizeimeisters ist im besonderen Maße durch den Kontakt mit Menschen unterschiedlicher ethnischer Herkunft, Religionen und Weltanschauungen, aus allen Gesellschaftsschichten und unterschiedlicher sexueller Orientierungen geprägt. Durch das Klicken auf den zugehörigen "Gefällt-mir-Button" eines Bildes mit eindeutig homophobem Inhalt wird deutlich, dass dem Antragsteller die nötige Toleranz und Neutralität fehlt, um seine Dienstpflichten ohne Ansehung der Person auszuüben. Infolgedessen ist die Bundespolizei an die Einstellungszusage nicht mehr gebunden.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 30.08.2021 12:52
Quelle: VG Aachen PM vom 27.8.2021

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