Otto Schmidt Verlag

Heft 1 / 2026

In der aktuellen Ausgabe ArbRB Heft 1 (Erscheinungstermin: 20. Januar 2026) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

01

Aktuelle Kurzinformationen

EuGH: Anwendbares Recht bei einem Wechsel des gewöhnlichen Arbeitsortes, ArbRB 2026, 1

BAG: Unzuständigkeit der Arbeitsgerichte für Klage eines Drittliga-Schiedsrichter-Assistenten, ArbRB 2026, 1

BAG: Zuständigkeit der Arbeitsgerichte für Kündigungsrechtsstreit eines Theaterintendanten, ArbRB 2026, 1

Weitere Verlängerung des Kurzarbeitergeldes auf bis zu 24 Monate beschlossen, ArbRB 2026, 1

Rentenpaket passiert den Bundesrat und tritt überwiegend zum 1.1.2026 in Kraft, ArbRB 2026, 2

Gesetz zur Modernisierung und Digitalisierung der Schwarzarbeitsbekämpfung beschlossen, ArbRB 2026, 2-3

BAG-Terminvorschau Februar 2026, ArbRB 2026, 3

Rechtsprechung

Individualarbeitsrecht

EuGH v. 30.10.2025 - C-134/24 / Wieg, Florian, Rechtsfolgen fehlender oder fehlerhafter Massenentlassungsanzeigen – Antworten des EuGH, ArbRB 2026, 3-5

BAG v. 2.7.2025 - 10 AZR 119/24 / Marquardt, Cornelia, Kürzung einer variablen Vergütung aufgrund von Elternzeit, ArbRB 2026, 5-6

BAG v. 9.9.2025 - 5 AZR 286/24 / Reuter, Marc, Ausdehnung des Referenzzeitraums für Mutterschutzlohn und Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, ArbRB 2026, 6-7

BAG v. 15.7.2025 - 9 AZR 112/24 / Steffan, Ralf, Rückforderung von Ausbildungskosten aufgrund tarifvertraglicher Regelung, ArbRB 2026, 7

BAG v. 19.8.2025 - 9 AZR 216/24 / Range-Ditz, Daniela, Urlaubsberechnung nach Arbeitstagen auch für Not- und Rettungsdienste, ArbRB 2026, 8

LAG Schleswig-Holstein v. 19.8.2025 - 1 Sa 104/25 / Grimm, Detlef / Güzel, Baris, Nachschieben von neuen Kündigungsgründen erfordert erneute Betriebsratsanhörung, ArbRB 2026, 9

LAG Köln v. 17.7.2025 - 6 SLa 484/24 / Hülbach, Henning, Verdecktes Wettbewerbsverbot durch 20 % Umsatzbeteiligung – LAG kippt Mandantenübernahmeklausel, ArbRB 2026, 10

LAG Niedersachsen v. 25.8.2025 - 15 SLa 315/25 / Kühnel, Artur, Außerordentliche Kündigung nach Tätlichkeit gegenüber Vorgesetztem, ArbRB 2026, 10-11

Kollektives Arbeitsrecht

BAG v. 13.11.2025 - 6 AZR 131/25 / Schewiola, Sascha, Zur Korrekturkompetenz der Tarifparteien im Anwendungsbereich unionsrechtlich überformter Diskriminierungsverbote, ArbRB 2026, 11-12

BAG v. 23.9.2025 - 1 ABR 25/24 / Braun, Axel, Mitbestimmung des Betriebsrats bei Einstellungen in einer Matrixstruktur, ArbRB 2026, 12-13

Hessisches LAG v. 22.9.2025 - 16 TaBV 23/25 / Markowski, Jürgen, Wegfall des Rechtsschutzinteresses für die Anfechtung einer Betriebsratswahl mit Wahl eines neuen Betriebsrats, ArbRB 2026, 13-14

LAG Köln v. 10.7.2025 - 8 SLa 582/24 / Steffan, Ralf, Schuldrechtliche Vereinbarungen als zulässiges Streikziel und Zulässigkeit eines Unterstützungsstreiks, ArbRB 2026, 14-15

Sonstiges Recht

BAG v. 24.6.2025 - 3 AZR 158/24 / Wortmann, Floran, Zahlung des Arbeitgebers unmittelbar an eine Direktversicherung als Arbeitgeberzuschuss i.S.v. § 1a Abs. 1a BetrAVG – Erfüllungswirkung, ArbRB 2026, 15-16

Beiträge für die Beratungspraxis

Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis

Dzida, Boris, Die Zuordnung von Homeoffice- und Remote-Arbeitnehmern bei der Veräußerung von Betrieben und Betriebsteilen, ArbRB 2026, 16-19

Veräußert ein Betriebsinhaber lediglich einen von mehreren Betrieben eines Unternehmens oder nur einen Betriebsteil, kann es zweifelhaft sein, welche Arbeitsverhältnisse vom automatischen Übergang auf den Erwerber erfasst werden. Bislang war dies etwa bei sog. Springern oder bei Arbeitnehmern in Stabs- oder Querschnittsbereichen problematisch. Neuerdings stellt sich bei Betriebsübergängen immer öfter die Frage, welchem Betrieb oder Betriebsteil Arbeitnehmer zuzuordnen sind, die vollständig oder ganz überwiegend remote oder im Homeoffice tätig sind.

Roigk, Jacqueline, Der flexible Rentenübergang und seine arbeitsrechtlichen Folgen, ArbRB 2026, 20-23

Am 5.12.2025 hat der Bundestag u.a. die sog. Aktivrente beschlossen, durch welche Arbeitnehmer, die die gesetzliche Regelaltersgrenze erreicht haben, aber weiterhin in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, seit dem 1.1.2026 bis zu 2.000,- € monatlich steuerfrei hinzuverdienen können.
Das Gesetzespaket reiht sich damit in verschiedene rentenpolitische Akzente der letzten Bundesregierungen ein, mit denen dem demografisch bedingten Fachkräftemangel entgegengewirkt und versucht werden soll, vorhandenes Wissen länger im Erwerbsleben – nunmehr über das Regelrentenalter hinaus – zu halten. Zuletzt war dies mit dem sog. Flexirentengesetz (Inkrafttreten: 1.1.2017) der Fall, bei dem die sog. Teilrente das “zentrale Steuerungsinstrument“ für einen flexiblen Rentenübergang werden sollte.
Die hiermit angestrebte Flexibilität von Arbeit und Teilrente hat erst unlängst in der Arbeitswelt und damit in der arbeitsrechtlichen Praxis an Bedeutung gewonnen. Der folgende Beitrag untersucht vor diesem Hintergrund die in der Praxis auftretenden Fragen zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses und zum Anspruch auf eine betriebliche Altersversorgung (§ 6 BetrAVG) bei Bezug einer Teilrente. Dabei soll auch die bisherige Rechtsprechung des BAG zur Befristung wegen Alters bzw. wegen der Gewährung einer Altersrente in den Blick genommen werden.

Fröhlich, Oliver, Wahlrecht in mehreren Betrieben bei Matrixstrukturen, ArbRB 2026, 23-25

Ist ein Arbeitnehmer in die Organisation mehrerer Betriebe seines Arbeitgebers tatsächlich eingegliedert, ist er in diesen nach einer aktuellen Entscheidung des BAG (BAG, Beschl. v. 22.5.2025 – 7 ABR 28/24, ArbRB 2025, 372 [Esser]) bei der Wahl des Betriebsrats jeweils wahlberechtigt. Das gilt auch für Führungskräfte in Unternehmen mit einer betriebsübergreifenden Matrixstruktur. Es gibt nach der Rechtsprechung des BAG nämlich keinen Grundsatz im Betriebsverfassungsrecht, wonach ein Arbeitnehmer ausschließlich in einem von mehreren Betrieben seines Arbeitgebers wahlberechtigt sein kann. In den Blick genommen werden sollen nachfolgend, welche Folgen und Gestaltungsmöglichkeiten sich daraus ergeben.

Böhm, Annett, Welche Formvorschriften sind aktuell im Kollektivarbeitsrecht zu beachten?, ArbRB 2026, 26-28

Ebenso wie im Individualarbeitsrecht besteht auch im kollektiven Arbeitsrecht grds. Formfreiheit. Insbesondere aus dem BetrVG und dem TVG ergeben sich jedoch einige Formvorschriften, die zwingend zu berücksichtigen sind. Der nachfolgende Beitrag gibt hierüber einen aktuellen Überblick und liefert praktische Hinweise, was in diesem Zusammenhang zu beachten ist.

Hinweise zu Klagen und Anträgen

Tiedemann, Jens, Der 1.1.2026 als Meilenstein im elektronischen Rechtsverkehr (ERV), ArbRB 2026, 29-32

Die Digitalisierung der Justiz (e-Justice) ist ein langwieriges und aufwendiges Unterfangen. Auch wenn der Prozess bereits zu Beginn dieses Jahrhunderts gestartet ist, nahm er erst durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10.10.2013 (ERVGerFördG, BGBl. I 2013, 3786) so richtig Fahrt auf und stellte einen bundesweit ehrgeizigen Zeitplan bis zum 1.1.2026 auf. Die Regelungen zum elektronischen Rechtsverkehr (ERV) in den §§ 46c–46h ArbGG hat der Gesetzgeber in der Folge mehrfach und teilweise Jahre im Voraus geändert. Vor allem § 46g Satz 2 ArbGG gilt seit dem 1.1.2026 in einer für den Arbeitsgerichtsprozess maßgeblichen neuen Fassung. Der Beitrag beleuchtet den derzeitigen Zwischenstand der Digitalisierung des Arbeitsgerichtsprozesses.

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