Aktuelle Kurzinformationen
EuGH: Stärkung der Arbeitnehmerrechte von Eltern behinderter Kinder, ArbRB 2025, 297
EuGH-Generalanwältin: Kündigung wegen Kirchenaustritts ist diskriminierend, ArbRB 2025, 297
BVerfG: Verfassungsbeschwerde gegen Altersgrenze für Anwaltsnotare erfolgreich, ArbRB 2025, 297
Bundeskabinett beschließt SGB VI-Anpassungsgesetz, ArbRB 2025, 297-298
Dt. Arbeitsrechtstag 2026: – Teil I: Arbeitnehmerbegriff: Erosion oder Evolution?, ArbRB 2025, 298
BAG-Terminvorschau November 2025, ArbRB 2025, 298
Rechtsprechung
Individualarbeitsrecht
BAG v. 18.6.2025 - 2 AZR 96/24 (B) / Marquardt, Cornelia, Kein Verzicht auf Arbeitszeugnis vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses, ArbRB 2025, 299
BAG v. 3.6.2025 - 9 AZR 104/24 / Kühnel, Artur, Kein Urlaubsverzicht im Prozessvergleich – Grenzen eines Tatsachenvergleichs, ArbRB 2025, 299-300
BAG v. 21.5.2025 - 10 AZR 121/24 / Esser, Patrick, Unwirksamkeit der Kopplung einer Inflationsausgleichsprämie an Fortbestand des Arbeitsverhältnisses, ArbRB 2025, 300-301
BAG v. 18.6.2025 - 2 AZR 228/23 / Range-Ditz, Daniela, Kein Sonderkündigungsschutz für Arbeitnehmer mit ehrenamtlichem Richteramt, ArbRB 2025, 301-302
LAG Hamm v. 13.6.2025 - 1 SLa 21/25 / Markowski, Jürgen, Unangemessene Benachteiligung durch Rückzahlungsklausel in einer Fortbildungsvereinbarung, ArbRB 2025, 302-303
LAG Köln v. 10.4.2025 - 3 SLa 629/24 / Hülbach, Henning, Langzeitkonto – Abbau von Zeitguthaben durch Freistellung, ArbRB 2025, 303-304
Kollektives Arbeitsrecht
BAG v. 20.5.2025 - 1 AZR 35/24 / Windeln, Norbert, Betriebsratssitzung – Nachladung eines Ersatzmitglieds, ArbRB 2025, 304-305
BAG v. 19.3.2025 - 4 ABR 35/23 / Braun, Axel, Verdrängung des Minderheitstarifvertrags geschieht ipso iure, ArbRB 2025, 305-306
BAG v. 18.6.2025 - 7 AZR 50/24 / Sasse, Stefan, Wahl eines befristet beschäftigten Arbeitnehmers in den Betriebsrat führt nicht zur Unwirksamkeit der Befristung, ArbRB 2025, 306-307
LAG Schleswig-Holstein v. 8.7.2025 - 2 TaBV 16/24 / Lunk, Stefan, Mitbestimmung bei Einrichtung einer Meldestelle nach HinSchG, ArbRB 2025, 307-308
Hessisches LAG v. 9.7.2025 - 16 Ta 401/25 / Markowski, Jürgen, Klage eines Betriebsratsmitglieds gegen Abmahnung – Urteilsverfahren als statthafte Verfahrensart, ArbRB 2025, 308-309
Sonstiges Recht
BAG v. 6.5.2025 - 3 AZR 65/24 / Wortmann, Florian, Keine Benachteiligung durch Nicht-Anrechnung von Erziehungsurlaub und Elternzeit auf eine Wartezeit, ArbRB 2025, 309-310
BAG v. 26.6.2025 - 8 AZB 17/25 / Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian, Zwangsvollstreckung des titulierten Beschäftigungsanspruchs – Erfüllungseinwand, ArbRB 2025, 310
Beiträge für die Beratungspraxis
Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis
Beck, Charlotte / Hartmann, Sophia, Virtuelle Aktienoptionspläne im Licht der aktuellen Rechtsprechung, ArbRB 2025, 311-314
Virtuelle Beteiligungsprogramme bieten Arbeitgebern eine Möglichkeit, Mitarbeitende auf direktem Wege am Unternehmenserfolg teilhaben zu lassen. Im Regelfall werden solche Programme durch virtuelle Aktienoptionspläne (Virtual Stock Option Plans – VSOPs) verwirklicht. Insbesondere in der Start-Up-Branche sind VSOPs ein beliebtes Vergütungsinstrument, da sie eine Motivations- und zugleich eine Bindungswirkung haben. Allerdings hat das BAG in mehreren Entscheidungen aus März 2025 die Maßgaben für die Gestaltung von VSOPs verschärft. Der folgende Beitrag ordnet die neue Rechtsprechung ein und erläutert ihre Auswirkungen auf die Einführung und Gestaltung von VSOPs.
Herfs-Röttgen, Ebba, One size fits all – Drittanstellung von Geschäftsführern als erlaubnispflichtige Arbeitnehmerüberlassung?, ArbRB 2025, 314-317
In Konzernen ist es keine Seltenheit, dass der Geschäftsführer einer Konzernobergesellschaft zusätzlich zum Geschäftsführer einer weiteren Konzerngesellschaft bestellt wird, bei der er nicht angestellt ist (Drittanstellung). Über eine Abrede mit der eigenen Anstellungsgesellschaft wird der Geschäftsführer an die weitere Konzerngesellschaft “delegiert“. Diese Dreieckskonstellation hat große Ähnlichkeit mit einer Arbeitnehmerüberlassung. Untersagt das AÜG vielleicht sogar solche Drittanstellungen? Dieser Frage soll hier nachgegangen werden.
Groeger, Axel, Personelle Einzelmaßnahmen und die Betriebsverfassung, ArbRB 2025, 318-321
In vielen Branchen herrscht weiter ein Mangel an Fachkräften und besteht deshalb ein großer Einstellungsdruck. Andere Betriebe müssen einen Transformationsprozess durchlaufen und z.B. eine Vielzahl von Arbeitnehmern versetzen. Um im Wettbewerb bestehen zu können, müssen die Einstellungs- und Versetzungsprozesse möglichst reibungslos verlaufen. In vielen Unternehmen sind dabei die Vorgaben des § 99 BetrVG einzuhalten. Da nicht nur die Durchführung, sondern auch die Verzögerung oder gar Nichtdurchführung einer personellen Maßnahme zu (erheblichen) Nachteilen für den Betrieb und die Belegschaft führen kann, sind beide Betriebspartner gefordert, insoweit vertrauensvoll zusammenzuarbeiten. Insbesondere die Möglichkeit, Einstellungen und Versetzungen auch als vorläufige personelle Einzelmaßnahmen i.S.v. § 100 BetrVG durchzuführen, trägt, wenn sich der Arbeitgeber an die Spielregeln hält, seinen Interessen weitgehend Rechnung. Der Beitrag gibt einen Überblick über die §§ 99, 100 BetrVG.
Reufels, Martin / Trautwein, Nora, Neues zu nachvertraglichen Wettbewerbsverboten bei Geschäftsführern, ArbRB 2025, 321-325
Geschäftsführer-Dienstverträge beinhalten regelmäßig nachvertragliche Wettbewerbsverbote. In der Praxis spielt dabei die genaue Ausgestaltung dieser Klauseln eine bedeutende Rolle. Insbesondere stellt sich die Frage, ob und wenn ja in welcher genauen Ausgestaltung Karenzentschädigungen in den Vertrag mit aufgenommen werden müssen. Der BGH hat durch das Urteil vom 23.4.2024 – II ZR 99/22 – die Gestaltungsmöglichkeiten zugunsten der Unternehmen erweitert. Er stellt fest, dass eine Klausel, die den rückwirkenden Wegfall einer versprochenen Karenzentschädigung bei Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot vorsieht, wirksam ist. Der Beitrag stellt die Rechtslage dar und setzt sich kritisch mit dem Urteil des BGH auseinander.
Range-Ditz, Daniela, Die Neuerungen der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie – Ein Praxisleitfaden, ArbRB 2025, 325-328
Seit dem 21.2.2024 sieht die Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses zur Feststellung der Arbeitsunfähigkeit (AURL) wesentlich erweiterte, teilweise schon seit der Corona-Zeit angewandte Untersuchungsmethoden via Videosprechstunde oder unter bestimmten Voraussetzungen auch per Telefon ausdrücklich vor. Der Arbeitgeber erhält in diesen Fällen noch weniger Informationen als bisher. Angesichts dieser neu zugelassenen, niedrigschwelligen Methoden der Krankschreibungspraxis können sich Zweifel an der grds. mit hohem Beweiswert ausgestatteten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (AU-Bescheinigung) ergeben. Aber wann ist eine AU-Bescheinigung überhaupt ordnungsgemäß ausgestellt? Der folgende Beitrag zeigt die Ausstellungsvoraussetzungen einer AU-Bescheinigung auf und gibt Anregungen für den Umgang mit zweifelhaften Krankschreibungen in der Praxis.