Otto Schmidt Verlag

Heft 11 / 2023

In der aktuellen Ausgabe ArbRB Heft 11 (Erscheinungstermin: 20. November 2023) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

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Aktuelle Kurzinformationen

EuGH: Ungleichbehandlung von Teilzeit-Piloten bei der Überstundenvergütung, ArbRB 2023, 321

BAG: Umfang des Beschäftigungsanspruchs bei Abrufarbeit, ArbRB 2023, 321

Sozialversicherungsrechengrößen 2024, ArbRB 2023, 321

Neue Regeln für die Betriebsratsvergütung beschlossen, ArbRB 2023, 322

Dt. Arbeitsrechtstag 2024: – Teil II: Die aktuelle Rolle der Tarifvertragsparteien, ArbRB 2023, 322

BAG-Terminvorschau Dezember 2023, ArbRB 2023, 322

Rechtsprechung

Individualarbeitsrecht

BAG v. 6.6.2023 - 9 AZR 383/19 / Range-Ditz, Daniela, Betriebsratsvorsitzender kann nicht gleichzeitig Datenschutzbeauftragter sein, ArbRB 2023, 323-324

BAG v. 6.6.2023 - 9 AZR 621/19 / Wübbeke, Michael, Abberufung eines betrieblichen Datenschutzbeauftragten wegen eines Interessenkonflikts, ArbRB 2023, 324

BAG v. 29.6.2023 - 2 AZR 326/22 / Steffan, Ralf, Betriebsübergang – Inhalt des Informationsschreibens, ArbRB 2023, 325

BAG v. 1.6.2023 - 2 AZR 150/22 / Steffan, Ralf, Betriebsbegriff und Betriebsübergang in der Luftfahrt, ArbRB 2023, 326-327

BAG v. 14.6.2023 - 8 AZR 136/22 / Schewiola, Sascha, Darlegungslast im Prozess um Diskriminierung wegen einer Schwerbehinderung, ArbRB 2023, 327

BAG v. 25.4.2023 - 9 AZR 253/22 / Reufels, Martin / Segler, Ramona, Arbeitnehmerstatus eines in einem Yoga-Ashram lebenden Vereinsmitglieds, ArbRB 2023, 327-328

Kollektives Arbeitsrecht

BAG v. 9.5.2023 - 1 ABR 14/22 / Windeln, Norbert, Schwerbehinderte und gleichgestellte Arbeitnehmer – Auskunftsanspruch des Betriebsrats, ArbRB 2023, 329

BAG v. 8.3.2023 - 7 ABR 10/22 / Braun, Axel, Anspruch des Betriebsrats auf Freistellung von anwaltlichen Honorarkosten, ArbRB 2023, 329-330

BAG v. 24.5.2023 - 7 ABR 21/21 / Lunk, Stefan, Keine Auflösung des Betriebsrats im Restmandat gem. § 23 Abs. 1 BetrVG, ArbRB 2023, 330-331

LAG Baden-Württemberg v. 11.9.2023 - 4 TaBV 4/23 / Braun, Axel, Verfahren zur Bestellung einer Einigungsstelle bei konkurrierenden Betriebsratsgremien, ArbRB 2023, 331-332

Sonstiges Recht

BAG v. 31.5.2023 - 5 AZR 273/22 / Einfeldt, Eva, Private Dienstwagennutzung – Berechnung des Sachbezugs, ArbRB 2023, 332-333

OLG Köln v. 10.8.2023 - 15 U 184/22 / Riemer, Martin, Art. 15 DSGVO erfordert nicht die Bezeichnung der geforderten Daten bereits im Klageantrag, ArbRB 2023, 333-334

Beiträge für die Beratungspraxis

Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis

Grimm, Detlef / Krülls, Sebastian / Schwanke, Friederike, Nahostkonflikt in den Betrieben, ArbRB 2023, 334-338

Im jüngsten Nahostkonflikt haben die propalästinensischen Instagram-Beiträge einiger Bundesliga-Spieler zu öffentlichen Diskussionen über arbeitsvertragliche Konsequenzen geführt. Die Beiträge enthielten aufrührerische Parolen wie “Vom Fluss bis zum Meer, Palästina wird frei sein“ (Anwar El Ghazi, Mainz 05) oder “Gott hilf unseren unterdrückten Brüdern in Palästina, damit sie den Sieg erringen...“ (Noussair Mazraoui, Bayern München). Während Mainz 05 El Ghazi als Reaktion auf seine anti-israelische Äußerung vom Spiel- und Trainingsbetrieb freigestellt hat, hat Mazraoui zunächst keine Konsequenzen zu befürchten. Auch außerhalb der Sportwelt ist mit Stellungnahmen von Arbeitnehmern und damit einer Fortsetzung des Konflikts in den Betrieben zu rechnen. Hierdurch kann es zu Beeinträchtigungen des Betriebsfriedens kommen. Der Beitrag zeigt auf, wann die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten sind und welche Reaktionsmöglichkeiten Arbeitgeber haben.

Oberthür, Nathalie, Die Beleidigung von Kollegen in WhatsApp-Gruppen – Eine rechtsfreie Zone?, ArbRB 2023, 338-341

Die Meinungsfreiheit gilt im Arbeitsverhältnis – wie überall – nicht unbegrenzt. Sie wird maßgeblich beschränkt durch die Persönlichkeitsrechte anderer Personen. Daher können Beleidigungen und Herabsetzungen von Vorgesetzten oder Kollegen grds. geeignet sein, die Kündigung eines Arbeitsverhältnisses zu rechtfertigen. Entscheidend ist, in welchem Rahmen ein Arbeitnehmer die beanstandeten Äußerungen abgegeben hat.
Besonders praxisrelevant sind in diesem Zusammenhang beleidigende Äußerungen in einem WhatsApp-Chat. Können die Chatteilnehmer generell erwarten, dass die Vertraulichkeit gewahrt bleibt? Das BAG hat dies in seiner Entscheidung vom 24.8.2023 verneint und konkrete Grenzen der Vertraulichkeitserwartung aufgezeigt. Die insoweit maßgeblichen Grundsätze stellt der nachfolgende Beitrag zusammenfassend dar.

Sittard, Ulrich, Moderne Arbeitswelt – Der Betriebsbegriff in Zeiten von Digitalisierung und mobiler Arbeit, ArbRB 2023, 341-343

Die “moderne Arbeitswelt“ hat der Praxis nicht nur Remote Work, Desksharing und neue Fragen rund um den Einsatz von Künstlicher Intelligenz (KI) beschert, sondern wirkt sich auch massiv auf den Betriebsbegriff und die betriebliche Mitbestimmung aus. Welche Herausforderungen damit für moderne Betriebsratsarbeit verbunden sind, wird daher auch ein Schwerpunktthema des 6. Deutschen Arbeitsrechtstags der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im Deutschen Anwaltverein sein, der vom 31.1. bis 2.2.2024 in Berlin stattfinden wird und unter dem Motto steht: “Die moderne Arbeitswelt zwischen regulatorischer Überfrachtung, notwendigen Schutzmechanismen und den Anforderungen des Marktes“. Nachfolgend sollen als Einstimmung auf die Tagung erste Impulse für ein modernes Verständnis des traditionellen Betriebsbegriffs gegeben werden.

Prehm, Stefanie / Steffan, Ralf, Vertrauensarbeitszeit ohne Vertrauen?, ArbRB 2023, 343-346

“Die Vertrauensarbeitszeit ist tot, es lebe die Vertrauensarbeitszeit!“ So oder so ähnlich klingen die Stimmen zur Zukunft der Vertrauensarbeitszeit nach den Entscheidungen des EuGH und des BAG. Kennzeichen der Vertrauensarbeitszeit ist, dass der Arbeitgeber darauf vertraut, dass der Arbeitnehmer seine Arbeit leistet, ohne dass er dies überprüfen muss. Zudem wird die geleistete Arbeitszeit regelmäßig nicht gesondert dokumentiert. Ob und inwieweit dies auch zukünftig möglich ist und welche Änderungen die Praxis jetzt umsetzen sollte, versucht der Beitrag zu klären.

Braun, Axel / Corzelius, Christoph, Kurzarbeitergeld – Ist alles wieder beim Alten?, ArbRB 2023, 346-349

Die COVID-19-Pandemie ist überwunden. In der rechtlichen Praxis lässt sich dieser Befund nicht zuletzt daran festmachen, dass das Infektionsschutzgesetz seinen Weg zurück in die Mottenkiste gefunden hat. Speziell im Arbeitsrecht zeigt sich die neue Normalität daran, dass die Kurzarbeit stark rückläufig ist (s. die Statistik der BA, https://ottosc.hm/KurzAStatistik) und die während der Pandemie befristet eingeführten und regelmäßig verlängerten Sonderregelungen zum Kurzarbeitergeld seit dem 1.7.2023 nicht mehr gelten. Frei nach dem Motto “Nach der Krise ist vor der Krise“ und vor dem Hintergrund entsprechender Anfragen in der Beratungspraxis ergibt es dennoch Sinn, sich die nunmehr (wieder) geltenden Voraussetzungen der Kurzarbeit vor Augen zu führen. Das gilt umso mehr, als dass wegen der “Energiekrise“ Produktionsstillstände drohen. Dieser Beitrag soll deshalb eine kompakte Übersicht über die aktuell relevanten Rahmenbedingungen für die Kurzarbeit geben.

Markowski, Jürgen, Der betriebsverfassungsrechtliche Arbeitszeitbegriff, ArbRB 2023, 349-352

Spätestens seit der “CCOO-Entscheidung“ des Europäischen Gerichtshofs vom 14.5.2019 (Az.: C-55/18) und der “Stechuhr-Entscheidung“ des BAG vom 13.9.2022 (Az.: 1 ABR 22/21, ArbRB 2023, 9) wird nicht nur über die Pflicht zur Arbeitszeiterfassung diskutiert. Vielmehr hat auch die Debatte darüber, was überhaupt Arbeitszeit ist, wieder an Fahrt aufgenommen. Im Fokus stehen dabei die Arbeitszeit i.S.d. Arbeitszeitgesetzes, die zu erfassende Arbeitszeit sowie die vergütungspflichtige Arbeitszeit. Aber auch das Betriebsverfassungsgesetz räumt dem Betriebsrat hinsichtlich der Arbeitszeit umfassende (Mitbestimmungs-)Rechte ein. Der nachstehende Beitrag möchte deshalb einen Überblick über den Begriff der Arbeitszeit in der Betriebsverfassung geben.

Dr. Doris-Maria Schuster, Vorsitzende des Geschäftsführenden Ausschusses der Arbeitsgemeinschaft Arbeitsrecht im DAV, Editorial, ArbRB 2023, R3

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