Otto Schmidt Verlag

Heft 3 / 2023

In der aktuellen Ausgabe ArbRB Heft 3 (Erscheinungstermin: 20. März 2023) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

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Aktuelle Kurzinformationen

BAG: Unterschiedlich hohe Zuschläge bei regelmäßiger und unregelmäßiger Nachtarbeit, ArbRB 2023, 65

BAG: Verjährung des Anspruchs auf Urlaubsabgeltung in Altfällen, ArbRB 2023, 65

BAG: Beginn der tariflichen Ausschlussfrist für die Urlaubsabgeltung in Altfällen, ArbRB 2023, 65-66

BAG: Tarifliche Entgelterhöhung bei Sanierungsstau im Unternehmen, ArbRB 2023, 66

LAG Baden-Württemberg: Freistellung ungeimpfter Pflegekräfte vor Tätigkeitsverbot, ArbRB 2023, 66

Gutachten von Höpfner und Thüsing zur Reform des Arbeitszeitrechts, ArbRB 2023, 66

BAG-Präsidentin zur Arbeitszeiterfassung: Mitbestimmungsrecht bei der Ausgestaltung, ArbRB 2023, 66

BAG-Jahresbericht 2022: Das deutsche Arbeitsrecht wird immer europäischer, ArbRB 2023, 67

Rechtsprechung

Individualarbeitsrecht

BAG v. 16.2.2023 - 8 AZR 450/21 / Marquardt, Cornelia, Entgeltgleichheit von Frauen und Männern – Irrelevanz des Verhandlungsgeschicks, ArbRB 2023, 67-68

BAG v. 16.11.2022 - 10 AZR 210/19 / Hülbach, Henning, Urlaubstage sind als geleistete Stunden bei der Berechnung von Mehrarbeitszuschlägen einzubeziehen, ArbRB 2023, 68-69

BAG v. 22.9.2022 - 8 AZR 209/21 (A) / Grimm, Detlef, EuGH-Vorlage zur Auslegung von § 26 Abs. 4 BDSG und zum immateriellen Schadensersatz nach Art. 82 Abs. 1 DSGVO, ArbRB 2023, 69-70

BAG v. 12.10.2022 - 5 AZR 30/22 / Kühnel, Artur, Annahmeverzugsvergütung – Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes, ArbRB 2023, 70-71

LAG Schleswig-Holstein v. 27.9.2022 - 1 Sa 39 öD/22 / Markowski, Jürgen, Keine Pflicht zur Erkundigung über Schichtplanänderungen außerhalb der Arbeitszeit, ArbRB 2023, 71-72

Kollektives Arbeitsrecht

BAG v. 11.10.2022 - 1 ABR 16/21 / Groeger, Axel, Mitbestimmung nach § 99 BetrVG – Fehlende innerbetriebliche Ausschreibung des Arbeitsplatzes, ArbRB 2023, 72-73

BAG v. 11.10.2022 - 1 ABR 18/21 / Esser, Patrick, Mitbestimmung nach § 99 BetrVG – Rechtzeitige Unterrichtung des Betriebsrats, ArbRB 2023, 73-74

BAG v. 11.10.2022 - 1 AZR 129/21 / Braun, Axel, Ungleichbehandlung älterer Schwerbehinderter durch Kappungsgrenze im Sozialplan, ArbRB 2023, 74-75

LAG Sachsen-Anhalt v. 13.10.2022 - 2 TaBV 1/22 / Groeger, Axel, Mitbestimmung nach § 99 BetrVG – Vorlage von Bewerbungsunterlagen, ArbRB 2023, 75-76

Sonstiges Recht

BVerwG v. 13.10.2022 - 2 C 7/219 / Lunk, Stefan, Arbeitszeitrechtliche Behandlung von Pausen mit Bereithaltungspflicht, ArbRB 2023, 76-77

Beiträge für die Beratungspraxis

Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis

von Tiling, Christian, Die Reform der Grundordnung des kirchlichen Dienstes vom 22.11.2022, ArbRB 2023, 77-80

Die Vollversammlung des Verbands der Diözesen Deutschlands (VDD) hat am 22.11.2022 eine Neufassung der Grundordnung des kirchlichen Dienstes (GrO) beschlossen. Die individual- und kollektivarbeitsrechtlichen Regelungen der Grundordnung bilden seit Jahrzehnten das Fundament des Arbeitsrechts der katholischen Kirche. Die jetzt beschlossene Neufassung wird in den ersten Stellungnahmen der Fachliteratur als “Paukenschlag“ und “Paradigmenwechsel“ charakterisiert. Der folgende Beitrag stellt die wesentlichen Neuregelungen und deren Auswirkungen auf die verschiedenen katholischen Arbeitgeber dar. Er geht zudem der Frage nach, ob die Änderungen tatsächlich gravierend sind oder es sich schlicht um “alten Wein in neuen Schläuchen“ handelt.

Jacobi, Jessica / Krüger, Jakob Friedrich, Die verschiedenen Ausprägungen des Betriebsbegriffs im Überblick, ArbRB 2023, 80-81

Der im Arbeitsrecht allgegenwärtige Begriff des Betriebs ist nicht legaldefiniert, sondern wird im Betriebsverfassungs- und Kündigungsschutzgesetz jeweils vorausgesetzt sowie durch die Rechtsprechung des BAG definiert. Durch den immer stärkeren Einfluss des Europarechts ist nun ein weiteres Verständnis des Betriebsbegriffs i.S.d. Massenentlassungsrichtlinie (MERL) hinzugekommen, welches durch den EuGH gemeinsam mit dem BAG geprägt wird. Die drei Versionen des Betriebsbegriffs haben Gemeinsamkeiten und Unterschiede. Diese möchten wir nachfolgend unter Bezugnahme auf die aktuelle Rechtsprechung des BAG und mit besonderem Fokus auf die “Air-Berlin-Urteile“ vom 8.11.2022 (Az.: 6 AZR 15/22, Nachkündigungen Kabinenpersonal Air Berlin) und vom 13.2.2020 (Az.: 6 AZR 146/19, Piloten Air Berlin) darstellen.

Dzida, Boris, People Analytics bei der personenbedingten Kündigung, ArbRB 2023, 84-86

People Analytics und künstliche Intelligenz sind aus vielen Personalabteilungen nicht mehr wegzudenken. Anbieter entsprechender IT-Tools versprechen objektive Analysen für faktenbasierte Personalentscheidungen. Viele Personaler setzen solche Hilfsmittel ein, um ihre Entscheidungsfindung mit einer zusätzlichen Erkenntnisquelle abzurunden. Rechtlich problematisch wird es jedoch, wenn der Computer anstelle des Menschen Entscheidungen über Kündigungen von Arbeitsverhältnissen oder über sonstige Personalmaßnahmen trifft.

Flöter, Isabell / Heimann, Till, ESG-Compliance arbeitsrechtlich umsetzen, ArbRB 2023, 86-89

Das Thema Nachhaltigkeit wird ab diesem Jahr für alle Branchen enorm relevant sein. Unternehmen, die überlegen, ihre Geschäftsmodelle, Prozesse und Arbeitsbedingungen ESG-konform anzupassen, sehen sich häufig einer beinahe unübersichtlichen Vielfalt aus Regelungen, Ansätzen und Verantwortlichkeiten gegenüber. Nur ein stringentes Projektmanagement mit klaren Zuständigkeiten und eine enge Abstimmung der Unternehmensstrategie mit den zu erzielenden Nachhaltigkeitseffekten stellen sicher, dass ESG-Compliance sichergestellt ist. Dabei ist im Vorfeld genau zu prüfen, welche arbeitsrechtlichen Handlungsspielräume bestehen. Der Beitrag liefert einen möglichen Ansatz und eine Handlungsanleitung mit Praxishinweisen.

Kleinebrink, Wolfgang, Ehrenamtliche Richter in der Arbeitsgerichtsbarkeit, ArbRB 2023, 89-92

In nahezu jedem arbeitsgerichtlichen Verfahren sind ehrenamtliche Richter beteiligt. Für die Praxis ist deshalb wichtig, neben deren verfahrensrechtlicher Stellung insbesondere auch die allgemeinen Grundsätze für deren Berufung und Heranziehung in einem konkreten Verfahren zu kennen. Nicht außer Acht gelassen werden darf auch der den ehrenamtlichen Richtern zustehende Schutz. Mit diesen Themen beschäftigt sich der folgende Beitrag

Korinth, Michael H., Aktuelles zum Abberufungs- und Sonderkündigungsschutz von Betriebsbeauftragten, ArbRB 2023, 93-96

Der Gesetzgeber hat von jeher besonderen Gruppen von Arbeitnehmern einen besonderen Kündigungsschutz zugedacht. Die Notwendigkeit hierfür ergibt sich zum einen aus der besonderen Schutzbedürftigkeit bestimmter Beschäftigter. Das gilt z.B. für schwerbehinderte Menschen, Schwangere und Personen in Elternzeit. Zum anderen bedürfen aber auch Beschäftigte aufgrund bestimmter Funktionen im Betrieb eines besonderen Kündigungsschutzes, weil sie unabhängig sein müssen und in Ausübung ihres Amtes leicht in Konfrontation mit dem Arbeitgeber geraten können. Dazu gehören nicht nur Betriebsratsmitglieder, sondern auch Betriebsbeauftragte wie etwa der Datenschutzbeauftragte. Der Rechtsschutz ist weder von der Gesetzeslage her noch von deren Konkretisierung durch die Rechtsprechung einheitlich. Der Beitrag zeigt die wesentlichen Grundlinien anhand der aktuellen Rechtsprechung auf.

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