Otto Schmidt Verlag

Heft 1 / 2023

In der aktuellen Ausgabe ArbRB Heft 1 (Erscheinungstermin: 20. Januar 2023) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

01

Aktuelle Kurzinformationen

Bundestag verabschiedet Hinweisgeberschutzgesetz, ArbRB 2023, 1

Umsetzung der Vereinbarkeitsrichtlinie, ArbRB 2023, 1

Erleichterter Zugang zum Kurzarbeitergeld und Änderungen für Grenzgänger, ArbRB 2023, 1-2

EuGH: Tarifvergütung für Leiharbeitnehmer – Equal-pay-Grundsatz, ArbRB 2023, 2

BVerfG: Tarifliche Höhergruppierung von Servicekräften am AG, ArbRB 2023, 2

BAG: Verfall von Urlaub aus gesundheitlichen Gründen, ArbRB 2023, 2

BAG: Berücksichtigung der Rentennähe bei der Sozialauswahl, ArbRB 2023, 2

BAG-Terminvorschau Februar 2023, ArbRB 2023, 2-3

Rechtsprechung

Individualarbeitsrecht

BAG v. 30.11.2022 - 5 AZR 336/21 u.a. / Braun, Axel, Wirksamkeit einer Versetzung ins Ausland, ArbRB 2023, 3-4

BAG v. 16.8.2022 - 9 AZR 76/22 (A) / Schewiola, Sascha, Vorlage an den EuGH: Pflicht zur Nachgewährung von Urlaub bei Anordnung häuslicher Quarantäne?, ArbRB 2023, 4

BAG v. 25.8.2022 - 2 AZR 225/20 / Markowski, Jürgen, Datenschutzbeauftragte: Sonderkündigungsschutz auch innerhalb der Wartezeit gem. § 1 Abs. 1 KSchG, ArbRB 2023, 4-5

BAG v. 27.9.2022 - 2 AZR 5/22 / Range-Ditz, Daniela, Auflösungsantrag des Arbeitgebers ohne Einwilligung der Gegenseite oder explizite Zulassung auch in der Berufungsinstanz zulässig, ArbRB 2023, 5-6

Thüringer LAG v. 27.9.2022 - 1 Sa 158/21 / Esser, Patrick, Betriebsbedingte Kündigung bei Abbau einer Hierarchieebene, ArbRB 2023, 6-7

LAG Mecklenburg-Vorpommern v. 21.6.2022 - 2 Sa 251/21 / Sasse, Stefan, Angemessenheit der Ausbildungsvergütung, ArbRB 2023, 7-8

LAG Thüringen v. 6.9.2022 - 1 Sa 427/20 / Einfeldt, Eva, Böswilliges Unterlassen anderweitigen Verdienstes bei Aufnahme einer unbezahlten Tätigkeit, ArbRB 2023, 8

LAG Thüringen v. 29.6.2022 - 4 Sa 212/21 / Einfeldt, Eva, Keine außerordentliche Kündigung trotz Beleidung von Vorgesetzten und Kollegen, ArbRB 2023, 8-9

Kollektives Arbeitsrecht

BAG v. 13.9.2022 - 1 ABR 22/21 / Hülbach, Henning, Pflicht zur Arbeitszeiterfassung (“Stechuhr-Entscheidung“), ArbRB 2023, 9-10

BAG v. 17.5.2022 - 1 ABR 37/20 (A) / Markowski, Jürgen, Vorlage an den EuGH: Pflicht zur Nachholung der Arbeitnehmerbeteiligung im Fall einer bei Gründung arbeitnehmerlosen SE?, ArbRB 2023, 10-11

LAG Köln v. 2.9.2022 - 9 TaBV 16/22 / Mues, Werner M., Unwirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs über Krankenrückkehrgespräche, ArbRB 2023, 11-12

ArbG Bonn v. 6.10.2022 - 3 BV 116/21 / Steffan, Ralf, Agile Arbeit und Mitbestimmung – “Scrum“ als Gruppenarbeit, ArbRB 2023, 12-13

Beiträge für die Beratungspraxis

Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis

Lunk, Stefan, Die Pflicht zur Aufzeichnung der Arbeitszeit, ArbRB 2023, 13-18

Kaum ein Thema beschäftigt die arbeitsrechtliche Fachwelt und betriebliche Praxis seit langem so sehr wie die rechtliche Behandlung der Arbeitszeit. Kritisiert wird insbesondere, dass es seit Jahren nicht gelingt, einheitliche oder gar für die Praxis handhabbare Kriterien zu entwickeln. Das hat vielerlei Gründe:– Zu differenzieren ist zwischen vergütungspflichtiger, mitbestimmter und ordnungsrechtlicher Bedeutung von Arbeitszeit, was neuerdings kritisiert und nicht immer getrennt wird;– die Thematik ist unionsrechtlich überformt und der EuGH entwickelt eine eigenständige Rechtsprechung;– eine handhabbare Definition dessen, was Arbeitszeit ist, existiert ungeachtet deren Bedeutung nach wie vor nicht;– “moderne“ Arbeitsformen machen es zumindest in ordnungsrechtlicher Hinsicht immer schwieriger, Arbeitszeit von Freizeit zu trennen;– der Ruf nach mehr Flexibilität ist grds. ebenso nachvollziehbar wie Warnungen vor der unbegrenzten, selbstausbeutenden Arbeit;– schließlich haben mehrere Bundesregierungen unterschiedlicher Zusammensetzungen zwar wohlfeile Aussagen zur Arbeitszeit in ihre jeweiligen Koalitionsverträge geschrieben; dort ist viel von “Experimentierräumen“ die Rede (Koalitionsvertrag Große Koalition 2018, S. 52; Koalitionsvertrag “Ampel“ S. 68). Eine Neuregelung oder gar eine Zeitenwende im Arbeitszeitrecht ist bisher jedoch ausgeblieben.Vor dem Hintergrund dieser Gemengelage erließ der EuGH sein CCOO-Judikat (EuGH v. 14.5.2019 – C-55/18). Dem folgt nun der 1. Senat des BAG mit seinem Beschl. v. 13.9.2022 – 1 ABR 22/210, der nachfolgend analysiert und dessen Konsequenzen aufgezeigt werden.

Richter, Marcus, Betriebsänderungen erkennen und gestalten, ArbRB 2023, 18-21

Arbeitgeber übersehen gelegentlich, dass die Umsetzung eines Projekts mit einer oder mehreren Betriebsänderungen i.S.v. § 111 BetrVG einhergeht. Ein solcher Fauxpas kann fatale Folgen haben. Das gilt nicht nur wegen der mit der Umsetzung der Betriebsänderung ausgelösten Nachteilsausgleichsansprüche der betroffenen Arbeitnehmer, sondern vor allem wegen der zeitlichen Verzögerungen, die sich infolge der Entdeckung der Betriebsänderung einstellen und das gesamte Projekt infrage stellen können.Beispielhaft sei die beabsichtigte kurzfristige Veräußerung eines Geschäftsbereichs angeführt, die bei näherer Betrachtung mit einer Abspaltung von wesentlichen Betriebsteilen und damit einer Betriebsänderung einhergeht. Wird dies übersehen und reklamiert der Betriebsrat – zu Recht – die Beachtung seiner Mitbestimmungsrechte (ggf. sogar unter Erwirken einer einstweiligen Unterlassungsverfügung), kann dies eine zeitnahe Umsetzung der Veräußerung unmöglich machen. Mindestens ebenso misslich ist der umgekehrte Fall, in dem der Arbeitgeber fälschlicherweise vom Vorliegen einer Betriebsänderung ausgeht. Verhandelt er aufgrund seines Irrtums zeitaufwendig einen Interessenausgleich, “erkauft“ er eine “Namensliste“ durch eine hohe Dotierung des Sozialplans und lernt dann in den späteren Kündigungsschutzverfahren, dass die Namensliste gar keine Rechtswirkung entfaltet und sich seine Prozessrisiken gänzlich anders darstellen als von ihm gedacht, denn § 1 Abs. 5 KSchG privilegiert nur Interessenausgleiche mit namentlicher Benennung der zu kündigenden Arbeitnehmer, denen eine Betriebsänderung i.S.v. § 111 BetrVG zugrunde liegt.Beide Beispiele zeigen, dass es äußerst ratsam ist, bereits im Zuge einer Projektierung in Rede stehenden Einzelmaßnahmen daraufhin zu überprüfen, ob sie als Betriebsänderung qualifiziert werden müssen. Die nachstehenden Ausführungen zeigen anhand eines Fallbeispiels auf, worauf mit Blick auf die maßgebliche Vorschrift des § 111 BetrVG generell zu achten ist.

Bonanni, Andrea / Fehlberg, Franziska, Der Geschäftsführer als Arbeitnehmer 2.0?, ArbRB 2023, 21-25

Die Frage der Anwendbarkeit von Arbeitnehmer-Schutzvorschriften auf (Fremd-)Geschäftsführer beschäftigt schon seit Jahren die Rechtsprechung und Literatur. Dieser Beitrag gibt einen Überblick über den Status quo und stellt die Auswirkungen der unionsrechtlichen Rechtsprechung auf die nationale Rechtsanwendung dar.

Moderegger, Christian, Basiswissen Warnstreik, ArbRB 2023, 25-28

Auch in den Tarifrunden des neuen Jahres sind wieder einige Warnstreiks zu erwarten. Aber was ist das überhaupt: ein Warnstreik? Mangels gesetzlicher Regelungen ist das Arbeitskampfrecht weitgehend Richterrecht. Hiervon ausgehend stellen die nachfolgenden Ausführungen kurz und kompakt die verschiedenen Erscheinungsformen des Warnstreiks dar, seine Zulässigkeitsvoraussetzungen, Details zum Streikaufruf, mögliche Maßnahmen des Arbeitgebers und die wichtigsten Sonderfälle, wie etwa die Zulässigkeit des Einsatzes betriebsfremder Arbeitnehmer.

Hinweise zur Vertragsgestaltung

Windeln, Norbert / de Kruijff, Adrianus, Urlaub nach Bedarf – Über das “Kaufen“ und “Verkaufen“ von Urlaubstagen, ArbRB 2023, 28-31

Der Erholungsbedarf von Arbeitnehmern ist stark von individuellen Faktoren abhängig und nicht immer gleich. Vor diesem Hintergrund erscheint ein Modell attraktiv, bei dem die Anzahl der in einem Urlaubsjahr zur Verfügung stehenden Urlaubstage nicht starr vorgeschrieben ist, sondern die Arbeitnehmer die Möglichkeit haben, im Gegenzug für eine Reduzierung oder Erhöhung ihrer Vergütung hierauf flexibel Einfluss zu nehmen. Der nachfolgende Beitrag stellt die rechtlichen Rahmenbedingungen für ein solches Kaufen und Verkaufen von Urlaubstagen dar und gibt praktische Tipps für die Umsetzung. Ein Exkurs behandelt das Spenden von Urlaubstagen.

Verlag Dr. Otto-Schmidt vom