Otto Schmidt Verlag

Heft 12 / 2022

In der aktuellen Ausgabe ArbRB Heft 12 (Erscheinungstermin: 20. Dezember 2022) lesen Sie folgende Beiträge und Entscheidungen.

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Aktuelle Kurzinformationen

BAG: Nachkündigungen des Kabinenpersonals von Air Berlin, ArbRB 2022, 353

BAG: Berücksichtigung von Urlaubszeiten bei Mehrarbeitszuschlägen, ArbRB 2022, 353

LAG Düsseldorf: Betriebsratsschulung per Webinar, ArbRB 2022, 353

Neufassung des Kirchlichen Arbeitsrechts in der katholischen Kirche, ArbRB 2022, 353-354

Mantel, Daniel, Neues Nachweisgesetz: Bußgeld auch bei Bestandsarbeitsverhältnissen?, ArbRB 2022, 354-355

Rechtsprechung

Individualarbeitsrecht

EGMR v. 8.11.2022 - 64480/19 / Reufels, Martin / Segler, Ramona, Diskriminierung wegen Größe und Gewicht – Nichtzulassung zum Studium der Militärmedizin, ArbRB 2022, 355-356

BAG v. 24.5.2022 - 9 AZR 337/21 / Braun, Axel, Arbeitnehmerüberlassung im Gemeinschaftsbetrieb – Notwendigkeit synchronisierter Mitbestimmungsinhalte, ArbRB 2022, 356-357

BAG v. 2.6.2022 - 8 AZR 191/21 / Schewiola, Sascha, Kündigung ohne Zustimmung des Integrationsamtes – Vermutung der Benachteiligung, ArbRB 2022, 357

BAG v. 1.6.2022 - 7 AZR 151/21 / Hülbach, Henning, Eine Leitungsfunktion allein begründet keine zulässige Sachgrundbefristung, ArbRB 2022, 357-358

BAG v. 1.6.2022 - 5 AZR 407/21 / Müller-Mundt, Annegret, Beschäftigungsanspruch bei widersprüchlichem Verhalten, ArbRB 2022, 358-359

LAG Düsseldorf v. 5.10.2022 - 3 Ta 132/22 / Lunk, Stefan, GmbH-Geschäftsführer: Status und Rechtsweg, ArbRB 2022, 359-360

Kollektives Arbeitsrecht

EuGH v. 18.10.2022 - C-677/20 / Braun, Axel, Getrenntes Wahlverfahren bzw. Sitzgarantie für Gewerkschaftskandidaten auch nach SE-Umwandlung, ArbRB 2022, 360-361

BAG v. 1.6.2022 - 7 ABR 41/20 / Esser, Patrick, Entsendung von Mitgliedern des Betriebsrats eines Gemeinschaftsbetriebs in den Gesamtbetriebsrat, ArbRB 2022, 361-362

LAG Baden-Württemberg v. 12.10.2022 - 4 TaBV 3/21 / Mues, Werner M., Unterrichtung des Betriebsrats über Fremdpersonaleinsatz, ArbRB 2022, 362-363

LAG Niedersachsen v. 30.8.2022 - 9 Sa 945/21 / Windeln, Norbert, Kosten des Betriebsrats – Rückforderung durch Arbeitgeber bei fehlender Erforderlichkeit, ArbRB 2022, 363-364

Beiträge für die Beratungspraxis

Arbeitsrechtsfragen aus der Praxis

Kleinebrink, Wolfgang, Die allgemeine Einführung der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) zum 1.1.2023, ArbRB 2022, 364-368

Zum 1.1.2023 wird für alle verpflichtend die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Das hat auch arbeitsrechtliche Konsequenzen. Arbeitnehmer müssen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit regelmäßig nicht mehr durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber belegen. Es reicht aus, wenn sie ihre Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen. Dies gilt allerdings nicht für alle Arbeitnehmer bzw. in allen Fällen, so dass eine “Zweiklassengesellschaft“ entsteht. Dies ist insbesondere bei neu abzuschließenden Betriebsvereinbarungen, die das Verhalten der Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit regeln sollen und dabei Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslösen, zu berücksichtigen. Nachfolgend werden die individual- und kollektivrechtlichen Konsequenzen der eAU aufgezeigt.Der Beitrag wird ergänzt um zwei Muster zum Download: eine Muster-Betriebsvereinbarung zur Regelung des Verhaltens bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach Inkrafttreten der eAU (ArbRB 2022, S10) und ein Muster-Hinweisschreiben an Arbeitnehmer zur eAU für betriebsratslose Unternehmen (ArbRB 2022, S9).

Gaul, Björn / Roters, Kai, Das Betriebsratsmitglied im Homeoffice, ArbRB 2022, 368-371

Das Konzept des mobilen Arbeitens erfreut sich in Zeiten der fortschreitenden Digitalisierung und andauernden Pandemie in immer mehr Unternehmen großer Beliebtheit. Die Arbeitnehmer gewinnen hierdurch ein gesteigertes Maß an Freiheit und Flexibilität bzgl. der Wahl des Orts der Erbringung ihrer vertraglich geschuldeten Arbeitsleistung. Im Hinblick auf den Betriebsrat stellt sich allerdings die Frage, ob – und wenn ja in welchem Umfang – seine Mitglieder nicht nur ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung, sondern auch ihre Gremienarbeit mobil erbringen dürfen. Die Modernisierung der Arbeitswelt stellt die Praxis insofern vor die Herausforderung, Maßstäbe für die Zulässigkeit mobiler Betriebsratsarbeit zu entwickeln. Wie diese aussehen könnten, soll nachfolgend skizziert werden.

Reufels, Martin / Soltysiak, Laura, Inflationsausgleichsprämie bis 2024, ArbRB 2022, 371-374

Als Reaktion auf die weltweit steigenden Energie- und Lebensmittelpreise (s. zu den arbeitsrechtlichen Folgen auch Niklas, 2022, 374) und die hiermit verbundene Steigerung der Lebenshaltungskosten in Deutschland hat der Gesetzgeber mit dem neuen § 3 Nr. 11c EStG die Möglichkeit für Arbeitgeber geschaffen, ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie zu zahlen. Welche Voraussetzungen dabei erfüllt werden müssen und wie die Handhabung in der Praxis aussehen kann, ist im Folgenden Gegenstand dieses Beitrags.

Niklas, Thomas, Die Auswirkungen der Energiekrise auf die betriebliche Praxis, ArbRB 2022, 374-378

Die Energiekrise bringt viele Unternehmen schon jetzt an ihre Grenzen. Auch die Arbeitswelt bleibt hiervon nicht unberührt. Zu denken ist etwa an eine Absenkung der Temperatur in den Büros, eine Rückkehr zum verpflichtenden Homeoffice oder an Betriebsablaufstörungen bis hin zu Betriebsschließungen. Der Beitrag setzt sich mit den Auswirkungen der Krise auf die betriebliche Praxis auseinander und gibt einen Überblick über Verpflichtungen und Reaktionsmöglichkeiten der Arbeitgeber.

Oberthür, Nathalie, Der neue Hinweisgeberschutz, ArbRB 2022, 378-381

Bereits zum 17.12.2021 hätte die Richtlinie (EU) 2019/1937 vom 23.10.2019 über den Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden, in nationales Recht umgesetzt werden müssen. Nach längeren Verzögerungen befindet sich nun nach erster Lesung im Bundestag am 29.9.2022 der Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung dieser Richtlinie (BT-Drucks. 20/3442) auf der gesetzgeberischen Zielgeraden. Das Gesetz soll bereits drei Monate nach Verabschiedung und Verkündung im Bundesgesetzblatt in Kraft treten. Der nachfolgende Beitrag gibt deshalb bereits jetzt einen Überblick über das künftige Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG), zumal nicht davon auszugehen ist, dass im weiteren Verlauf des Gesetzgebungsverfahrens noch wesentliche Änderungen vorgenommen werden.

Steffan, Ralf, Urlaubsgrüße aus Luxemburg, ArbRB 2022, 381-384

Das nationale Arbeitsrecht wird zunehmend durch das europäische Recht geprägt. Das zeigt sich besonders im Urlaubsrecht. Bei Fragen zur Urlaubsgewährung oder zur Übertragbarkeit, zum Verfall oder zur Verjährung von Urlaubsansprüchen hilft der Blick ins Gesetz schon lange nicht mehr. Auch beim Studium der deutschen Rechtsprechung kann man nicht sicher sein, ob sie die neuesten Erkenntnisse des EuGH bereits umgesetzt hat, denn spätestens seit dessen Entscheidung in der Rechtssache “Schultz-Hoff“ befindet sich das Urlaubsrecht im permanenten Wandel. Aus Anlass der jüngsten Präzisierungen der EU-Vorgaben zum Urlaubsrecht durch den EuGH gibt der Beitrag einen Überblick über den – hoffentlich – aktuellen Stand.

Kleinebrink, Wolfgang, Muster: Hinweisschreiben an Arbeitnehmer zur neuen elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), ArbRB 2022, S009

Zum 1.1.2023 wird für alle verpflichtend die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Das hat auch arbeitsrechtliche Konsequenzen. Die meisten Arbeitnehmer müssen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit regelmäßig nicht mehr durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber belegen. Es reicht aus, wenn sie ihre Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen und den Arbeitgeber informieren. Wie diese Information konkret aussehen und wann sie erfolgen soll sowie wer weiterhin eine AU-Bescheinigung vorlegen muss, behandelt im Anschluss an meinen Aufsatz aus ArbRB 2022, 364 über die neue eAU das nachfolgende Muster-Hinweisschreiben.

Kleinebrink, Wolfgang, Muster: Betriebsvereinbarung zur Regelung des Verhaltens bei krankheitsbedingter Arbeitsunfähigkeit nach Inkrafttreten der Regelungen zur elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU), ArbRB 2022, S010

Zum 1.1.2023 wird für alle verpflichtend die elektronische Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung (eAU) eingeführt. Das hat auch arbeitsrechtliche Konsequenzen. Arbeitnehmer müssen eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit regelmäßig nicht mehr durch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gegenüber dem Arbeitgeber belegen. Es reicht aus, wenn sie ihre Arbeitsunfähigkeit durch den Arzt feststellen lassen. Dies gilt allerdings nicht für alle Arbeitnehmer bzw. in allen Fällen, so dass eine “Zweiklassengesellschaft“ entsteht. Dies ist insbesondere bei neu abzuschließenden Betriebsvereinbarungen, die das Verhalten der Arbeitnehmer bei einer krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit regeln sollen und dabei Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats auslösen, zu berücksichtigen. Wie eine solche Betriebsvereinbarung konkret aussehen kann, zeigt im Anschluss an meinen Aufsatz aus ArbRB 2022, 364 das nachfolgende Muster.

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