Otto Schmidt Verlag

ArbG Gießen v. 22.4.2026, 6 Ca 220/25

„Stolzmonat“-Flagge im Dienstzimmer: Kündigung ohne Abmahnung wirksam?

Das Aufhängen einer so genannten „Stolzmonat“-Flagge im Dienstzimmer eines Asyl-Entscheiders stellt eine schwerwiegende Verletzung arbeitsvertraglicher Pflichten dar. Kommt der Beschäftigte einer erstmaligen Aufforderung zum Abhängen der Flagge unverzüglich und ohne Einwendungen nach, kann der Ausspruch einer verhaltensbedingten Kündigung ohne vorhergehende Abmahnung gleichwohl unwirksam sein.

Der Sachverhalt:
Der 1992 geborene Kläger ist seit September 2024 als Volljurist („Sachbearbeiter‑Entscheider“, EG 12 TVöD) beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge beschäftigt. Er entscheidet über Asylanträge, sein Dienstzimmer dient auch Asylanhörungen. Vor Einstellung war eine Sicherheitsüberprüfung gemacht worden. Zudem unterzeichnete der Kläger eine Treuepflichterklärung.

Anfang Juni 2025 brachte der Kläger in seinem Dienstzimmer eine sog. „Stolzmonat‑Flagge“ an. Dabei handelt es sich um eine in Deutschlandfarben gestaltete, der Regenbogenflagge nachempfundene Flagge, die im Rahmen der seit 2023 propagierten „Stolzmonat“-Kampagne als Symbol verwendet wird. Diese Kampagne richtet sich laut Verfassungsschutzbericht 2024 gegen LSBTIQ und den „Pride Month“ und wird von rechtsgerichteten bis rechtsextremen Organisationen unterstützt.

Kollegen und Vorgesetzte nahmen die Flagge wahr und sprachen den Kläger darauf an. Maßnahmen erfolgten zunächst nicht. Am 13.6.2025 forderte die zuständige Führungskraft den Kläger auf, die Flagge zu entfernen. Dieser kam dem sofort nach. Am selben Tag fand ein informelles Gespräch mit der Referatsleitung statt, am 9.7.2025 ein Personalgespräch. Am 10.7.2025 meldete sich der Kläger eigeninitiativ zu einer Schulung „Antidiskriminierung und Diversitätssensibilisierung“ an. Eine Teilnahme wurde allerdings nicht ermöglicht.

Nach Beteiligung der Gleichstellungsbeauftragten und des Gesamtpersonalrats kündigte das beklagte Land dem Kläger am 30.7.2025 ordentlich zum 30.9.2025 und stellte ihn frei. Der Kläger hat daraufhin Kündigungsschutzklage erhoben und begehrte zudem Weiterbeschäftigung. Er trug vor, er habe die Flagge ohne politisches Motiv lediglich zur Dekoration aufgehängt, sei einsichtig, distanziere sich von ausländerfeindlichen und LSBTIQ‑feindlichen Positionen und bekenne sich zur freiheitlich‑demokratischen Grundordnung. Die Beklagte sah in dem Aufhängen der Flagge eine besonders schwere Pflichtverletzung, die das Vertrauen zerstöre, und hielt eine Abmahnung wegen Offensichtlichkeit der Pflichtwidrigkeit für entbehrlich.

Das Arbeitsgericht hat der Kündigungsschutzklage stattgegeben.

Die Gründe:
Die Kündigung war sozial nicht gerechtfertigt.

Das Aufhängen der „Stolzmonat-Flagge“ im Dienstzimmer stellte zwar einen erheblichen Verstoß gegen die arbeitsvertragliche Rücksichtnahmepflicht (§ 241 Abs. 2 BGB) dar. Als Asylentscheider im öffentlichen Dienst unterliegt der Kläger dem staatlichen Neutralitätsgebot und darf nicht den Eindruck politischer Voreingenommenheit erwecken. Die Flagge ist ein Identifikationssymbol rechter bis rechtsextremer Kreise und richtet sich gegen die Anliegen der LSBTIQ‑Community. Für verfolgte LSBTIQ‑Antragsteller konnte dadurch der Eindruck entstehen, ihr Anliegen werde aus politischen Gründen abgelehnt. Die Pflichtverletzung war dem Kläger auch vorwerfbar. Seine Behauptung, er habe nur dekorieren wollen, war unglaubhaft. Jedenfalls hätte er sich über die Bedeutung der Flagge informieren müssen.

Verhaltensbedingte Kündigungen setzen jedoch eine negative Zukunftsprognose und regelmäßig eine vorherige Abmahnung voraus. Eine Abmahnung ist nur entbehrlich, wenn entweder eine Verhaltensänderung trotz Abmahnung nicht zu erwarten ist oder die Pflichtverletzung so schwer wiegt, dass schon ihre erstmalige Hinnahme unzumutbar ist. Keine dieser Fallgruppen lag hier jedoch vor. Der Kläger hatte die Flagge nach Aufforderung sofort entfernt, einen Fehler eingeräumt, sich von rechtsextremen/queerfeindlichen Positionen distanzierte und sich zu einer Antidiskriminierungs‑Schulung angemeldet. Dies sprach durchaus für künftige Vertragstreue. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die freiheitlich‑demokratische Grundordnung ablehnt, bestehen – abgesehen vom Vorfall – nicht.

Die Kündigung war daher unwirksam. Das beklagte Land hätte abmahnen müssen. Ein Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum rechtskräftigen Abschluss des Kündigungsschutzverfahrens besteht, da keine überwiegenden Arbeitgeberinteressen entgegenstehen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 06.11.2026 14:38
Quelle: LaReDa Hessen

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