Otto Schmidt Verlag

LG Düsseldorf v. 15.6.2026 - 4b O 18/26

Arbeitnehmererfindervergütung: Zuständigkeit der Patentstreitkammer bei streitiger Erfinderschaft

Ist streitig, ob es mehrere Erfinder i.S.d. ArbEG gibt, kann die ordentliche Gerichtsbarkeit anstelle des Arbeitsgerichts zuständig sein, da es sich dann um keine reine Zahlungsklage im arbeitnehmererfinderrechtlichen Sinne handelt. Denn dann dürfte nicht nur über die bloße Durchsetzung einer bestehenden Vereinbarung, sondern möglicherweise auch über Fragen der Erfinderschaft zu entscheiden sein - welche nach dem Willen des Gesetzgebers von den Patentstreitkammern zu beurteilen sind.

Der Sachverhalt:
Der Kläger nimmt die Beklagte aus abgetretenem Recht auf Zahlung von Arbeitnehmererfindervergütung i.H.v. 20.000 € in Anspruch. Die Beklagte zahlte den Mitte 2025 fälligen Pauschalbetrag aus einer Vereinbarung über Erfindervergütung nicht und berief sich darauf, dass es zu den aufgelisteten Erfindungen „Miterfinder“ gebe, was eine „rückwirkende Vertragsanpassung“ begründe. Die Beklagte machte geltend, dass der hiesige Rechtsstreit als Zahlungsklage nach § 39 Abs. 2 ArbEG in die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte falle.

Der Kläger trat der Verweisung entgegen und beantragte, die Zuständigkeit der angerufenen Patentstreitkammer zu bestätigen.

Das LG hat entschieden, dass für den Rechtsstreit die ordentliche Gerichtsbarkeit zuständig ist.

Die Gründe:
Nach § 39 Abs. 1 ArbEG sind die für Patentstreitsachen zuständigen Gerichte (im Sinne des § 143 PatG), also die ordentliche Gerichtsbarkeit, streitwertunabhängig für alle Rechtsstreitigkeiten über Erfindungen eines Arbeitnehmers ausschließlich zuständig. Um eine solche Streitigkeit handelt es sich hier. Die Regelung des § 39 ArbEG geht § 2 ArbGG vor.

Entgegen der Auffassung der Beklagten ergibt sich die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte nicht aus § 39 Abs. 2 ArbEG i.V.m. § 2 ArbGG. Nach § 39 Abs. 2 ArbEG sind von der Zuweisung von allen Verfahren über Erfindungen eines Arbeitnehmers an die Patentgerichte nach § 39 Abs. 1 ArbEG nur solche Rechtsstreitigkeiten ausgenommen, die ausschließlich Ansprüche auf Leistung einer festgestellten oder festgesetzten Vergütung für eine Erfindung zum Gegenstand haben. Der Gesetzgeber ist ersichtlich davon ausgegangen, dass bei Zahlungsklagen keine patentrechtlichen Fragen zu klären sind, wenn die Vergütung bereits festgestellt oder festgesetzt wurde, was der Gesetzeswortlaut mit dem Wort “ausschließlich” herausstellt. Unter Berücksichtigung der Zielsetzung des § 39 ArbEG reicht es für eine Zuweisung einer arbeitnehmererfinderrechtlichen Streitigkeit zu den Arbeits- bzw. Verwaltungsgerichten nicht aus, dass rein formal gesehen eine Zahlungsklage und eine festgestellte oder festgesetzte Vergütung Teil des Streitstoffs sind, wenn dieser gleichwohl patentrechtliche Aspekte zum Gegenstand hat.

Hiernach handelt es sich vorliegend um keine ausschließliche Zahlungsklage im Sinne des § 39 Abs. 2 ArbEG. Zwar beruft sich der Kläger auf eine Vereinbarung mit der Beklagten. Gleichwohl liegt keine reine Zahlungsklage im arbeitnehmererfinderrechtlichen Sinne vor. Vielmehr sind Kern des Rechtsstreits patentrechtliche Fragen, zu deren Klärung nach dem Willen des Gesetzgebers die Patentstreitkammern berufen sind. Denn der Kläger behauptet in der Klageschrift, dass es keine weiteren Erfinder neben Herrn A gebe, was die Beklagte in Abrede gestellt und deshalb die vertraglich vereinbarte Vergütung gekürzt habe. Vor diesem Hintergrund dürfte nicht nur über die bloße Durchsetzung einer bestehenden Vereinbarung, sondern möglicherweise auch über Fragen der Erfinderschaft zu entscheiden sein - welche nach dem Willen des Gesetzgebers von den Patentstreitkammern zu beurteilen sind.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 04.11.2026 15:17
Quelle: Justiz NRW online

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