ArbG Berlin v. 29.10.2026 - 36 BVGa 17914/26
Unionhilfswerk: Keine vorläufige Untersagung der Ausübung des Betriebsratsamtes
Der Antrag der Unionhilfswerk Sozialeinrichtungen gGmbH, mit dem zwei Betriebsratsmitgliedern im Wege der einstweiligen Verfügung bis zur Entscheidung über einen Ausschlussantrag die Ausübung ihres Betriebsratsamtes vorläufig untersagt werden sollte, hatte vorliegend keinen Erfolg.
Der Sachverhalt:
Beim antragstellenden Unionhilfswerk Sozialeinrichtungen gGmbH gilt eine Betriebsvereinbarung "Vergütung", die das Unionhilfswerk anpassen und u.a. um eine Vergütungsgruppe "H Kita" ergänzen möchte. Der Betriebsrat erklärte sich nicht bereit, an entsprechenden Verhandlungen teilzunehmen.
Das Unionhilfswerk wirft der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Stellvertreterin u.a. vor, sich gegenüber der Belegschaft wahrheitswidrig über das Ergebnis einer Rechtsberatung durch den Rechtsanwalt des Betriebsrates geäußert zu haben. Sie hätten mitgeteilt, der Betriebsrat sei für Verhandlungen über die Änderung der Betriebsvereinbarung insgesamt nicht zuständig. Darin sei eine grobe Verletzung der Pflicht zur vertrauensvollen Zusammenarbeit zu sehen. Hintergrund ist, dass die beiden Betriebsratsmitglieder für den Abschluss eines Entgelttarifvertrages eintreten würden.
Das ArbG wies den Antrag zurück. Gegen den Beschluss kann das Unionhilfswerk Beschwerde zum LAG einlegen.
Die Gründe:
Es liegen u.a. keine ausreichenden Tatsachen für die Annahme einer groben Pflichtverletzung der Betriebsratsvorsitzenden und ihrer Stellvertreterin vor. Im Übrigen ist jedenfalls kein besonderes Eilbedürfnis zu erkennen.
Hintergrund:
Am 28.10.2026 wies das ArbG in einem weiteren Verfahren (43 BV 17962/26) den Antrag des Unionhilfswerks auf Einsetzung einer Einigungsstelle über die Anpassung der Betriebsvereinbarung "Vergütung" zurück. Die Einigungsstelle sei offensichtlich unzuständig, da die Betriebsvereinbarung ungekündigt bestehe. Eine abschließend regelnde Betriebsvereinbarung sperre im Zeitraum ihrer Geltung die Zuständigkeit einer Einigungsstelle zum selben Thema. Gegen die Beschlüsse kann vom Unionhilfswerk jeweils Beschwerde zum Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg eingelegt werden.
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