Otto Schmidt Verlag

LAG Düsseldorf v. 27.5.2026 - 9 SLa 671/25

Wie wirkt sich die Verweisung in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag auf einen nicht allgemeinverbindlichen Tarifvertrag aus?

Begründet ein für allgemeinverbindlich erklärter Manteltarifvertrag einen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung als Prozentsatz eines tariflichen Monatseinkommens, ist aber der in Bezug genommene Entgelttarifvertrag nicht für allgemeinverbindlich erklärt, erhält der Arbeitnehmer ohne Tarifbindung die Jahressonderzahlung nicht ausgehend von dem tariflichen Gehalt, sondern ausgehend von seinem vertraglich vereinbarten Gehalt.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über den Anspruch der Klägerin auf eine weitere tarifliche Jahressonderzahlung für das Jahr 2024 auf Grundlage des allgemeinverbindlichen Manteltarifvertrags für das Gaststätten- und Hotelgewerbe in NRW vom 20.4.2016 (MTV).

Die Klägerin ist seit 2013 bei der Beklagten als Servicekraft mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 30 Stunden beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der allgemeinverbindliche MTV Anwendung. Der seit 2024 geltende Entgelttarifvertrag für das Gaststätten- und Hotelgewerbe in NRW vom 18.7.2024 (EntgeltTV) ist hingegen nicht allgemeinverbindlich. Die Beklagte zahlte der Klägerin im November 2024 eine Jahressonderzahlung i.H.v. 337 € brutto. Die Klägerin verlangte darüber hinaus eine weitere Zahlung i.H.v. 646 € brutto. Sie stützte ihren Anspruch auf § 9 MTV und berechnete die Höhe der Sonderzahlung unter Heranziehung des EntgeltTV.

Das ArbG gab der Klage im Wesentlichen statt. Zur Begründung führte es aus, dass § 9 MTV eine eigenständige Anspruchsgrundlage für die Jahressonderzahlung enthalte und von der Allgemeinverbindlicherklärung erfasst sei. Die Heranziehung des nicht allgemeinverbindlichen EntgeltTV diene lediglich der Berechnung der Höhe der Sonderzahlung, ohne dass dieser dadurch selbst allgemeinverbindlich werde.

Gegen diese Entscheidung legte die Beklagte Berufung ein. Sie hält § 9 MTV weder hinsichtlich seines zeitlichen Anwendungsbereichs noch hinsichtlich seiner Allgemeinverbindlichkeit für anspruchsbegründend. § 9 MTV sei aufgrund der Einschränkung in der Allgemeinverbindlicherklärung nicht anwendbar, soweit zur Bestimmung der Sonderzahlung auf den nicht allgemeinverbindlichen EntgeltTV zurückgegriffen werden müsse.

Das LAG hat der Berufung teilweise stattgegeben. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision ist anhängig beim BAG unter dem Az: 10 AZR 168/26.

Die Gründe:
Die Berufung der Beklagten ist nur zum Teil begründet. Die Klägerin hat Anspruch auf eine weitere Jahressonderzahlung aus dem für allgemeinverbindlich erklärten Manteltarifvertrag (MTV), indes in etwas geringerer Höhe. Das Urteil des ArbG war daher nur hinsichtlich des tenorierten Betrages geringfügig anzupassen.

Die Klägerin hat entgegen ihrer Auffassung keinen Anspruch auf eine Jahressonderzahlung i.H.v. 50 % eines fiktiven tariflichen Entgeltes, das sich ergäbe, wenn man ihre Tätigkeit in den EntgeltTV eingruppierte.

Der Wortlaut des Satz 2 von § 9.1 MTV spricht von „50 % eines tariflichen Monatseinkommens“. Offenkundig haben die Tarifvertragsparteien dabei nicht jegliches Tarifgehalt im Sinn gehabt, sondern dasjenige, das branchengleich zu ihrem Regelungswerk gehört. Damit kann die Regelung nur den EntgeltTV in Bezug genommen haben.

Diese Inbezugnahme des EntgeltTV stellt eine Verweisung auf eine tarifliche Regelung oder Bestimmung dar, die ihrerseits nicht allgemeinverbindlich ist. § 9.1, Satz 2 MTV verweist damit in seinem zweiten Teil mit dem Wortlaut „tariflichen Monatseinkommens“ auf Bestimmungen, die nicht „ihrerseits für allgemeinverbindlich erklärt sind“, so dass § 9.1 MTV eine Bestimmung darstellt, die von der Ausnahmevorschrift der Allgemeinverbindlicherklärung umfasst ist. § 9.1 gilt damit nur soweit als allgemeinverbindlich, wie die in Bezug genommene Bestimmung auch allgemeinverbindlich ist. Im Umkehrschluss führt dieser Befund dazu, dass § 9.1, Satz 2, 2. Teil MTV nicht für allgemeinverbindlich erklärt worden ist, soweit der Begriff „tariflich“ auf den EntgeltTV verweist. Die Trennung der Anspruchsvoraussetzungen in einen Prozentsatz und eine Bezugsgröße begegnet dabei auch keinen Bedenken, weil es sich um mehrere Voraussetzungen zur Begründung eines Anspruches und zur Berechnung von dessen Höhe handelt.

Weil aber § 9.1, Satz 1 und 2, 1. Teil MTV gemäß den obigen Ausführungen einen Anspruch der Klägerin originär ohne Verweisung auf andere Vorschriften begründen, gilt die Einschränkung nur für den letzten Teil der Norm, soweit dieser auf den EntgeltTV verweist. Im Übrigen ist die Norm allgemeinverbindlich.

Da Bezugsgröße für die Klägerin danach nicht das (fiktive) „tarifliche“ Monatseinkommen sein kann, kann nur ihr tatsächliches Monatseinkommen die richtige Bezugsgröße für die Jahressonderzahlung nach § 9.1 MTV darstellen.

Folge der Anwendung der Einschränkung in Ziffer 2 der Allgemeinverbindlicherklärung ist, dass diese die „verweisende Bestimmung“, d.h. hier den § 9.1 MTV nur erfasst, „soweit die in Bezug genommene Regelung allgemeinverbindlich ist“. Nachdem der gesamte EntgeltTV nicht für allgemeinverbindlich erklärt ist, erfasst die Allgemeinverbindlichkeit des § 9.1 MTV nur die beiden in § 9.1 MTV selbst geregelten Aspekte der Anspruchsbegründung und des relevanten Prozentsatzes, hinsichtlich der Bezugsgröße für die Berechnung der Leistung aber nur den Begriff „Monatseinkommen“ und nicht die Bezeichnung „tariflich“.

Für die Klägerin besteht damit ein Anspruch für das Jahr 2024 in Höhe von 50 % ihres tatsächlichen Monatseinkommens, d.h. ihres regulären monatlichen vertraglichen Entgelts ohne Zusatzleistungen, Zulagen und ähnliche Leistungen. Das tatsächliche Monatseinkommen der Klägerin, das nicht aus dem für sie nicht anwendbaren EntgeltTV abgeleitet ist, sondern zwischen den Parteien einzelvertraglich vereinbart ist, beträgt unstreitig nach der vertraglichen Vereinbarung der Parteien 1.654 €.

Der für die Entscheidung erheblichen Rechtsfrage, wie sich die Verweisung in einem allgemeinverbindlichen Tarifvertrag auf einen nicht allgemeinverbindlichen Tarifvertrag auswirkt, ist grundsätzliche Bedeutung beizumessen, weil hierzu eine gesicherte Rechtsprechung des BAG nicht ersichtlich erschien. Daher war die Revision nach § 72 Abs. 2 Nr. 1 ArbGG für beide Seiten zuzulassen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.11.2026 16:47
Quelle: Justiz NRW online

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