ArbG Herford v. 19.10.2026 - 2 Ca 532/26
AGG-Entschädigung: Hypothetischer Arbeitsort begründet keinen Gerichtsstand
Die Regelung des § 48 Abs. 1a ArbGG ist nicht anwendbar, wenn zwischen den Parteien unstreitig kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen ist. Der Erfüllungsort i.S.d. § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 29 Abs. 1 ZPO bei einer Klage auf Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG nach vorangegangenen erfolglosen Bewerbungsbemühungen liegt grundsätzlich nicht an dem Ort, an dem bei erfolgreicher Bewerbung die spätere Arbeitsleistung hypothetisch zu erbringen gewesen wäre.
Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über einen Entschädigungsanspruch nach § 15 Abs. 2 AGG. Der schwerbehinderte Kläger (GdB 80) ist seit März 2017 bei der Beklagten mit Sitz in A. am Standort B. beschäftigt, seit Dezember 2024 als Fachkraft Kinderzuschlag. Am 20.2.2026 hatte die Beklagte im Mitarbeiterportal eine Stelle als Fachkraft Kurzarbeitergeld/Insolvenzgeld/Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz im operativen Service mit Arbeitsort C. veröffentlicht. Bewerbungsfrist war der 6.3.2026. Der Kläger hat sich am 5.3.2026 über das E‑Recruiting-Programm darauf beworben. Mit Schreiben vom 19.3.2026 hat die Beklagte ihn zu einem Vorstellungsgespräch am Standort B. eingeladen, das am 30.3.2026 stattfand. Mit Schreiben vom 16.4.2026 teilte sie ihm mit, die Stelle anderweitig zu besetzen.
Mit anwaltlichem Schreiben vom 20.4.2026, gerichtet an den Sitz der Beklagten in A., verlangte der Kläger eine Entschädigung von drei Bruttomonatsgehältern à 4.712,33 € wegen Verstoßes gegen AGG und SGB IX bis zum 11.5.2026. Die Beklagte lehnte dies mit Schreiben vom 4.5.2026 ab. Mit am 3.6.2026 beim ArbG Herford eingegangener Klage begehrte der Kläger 14.136,99 € nebst Zinsen seit 12.5.2026.
In der Güteverhandlung vom 31.8.2026 rügte die Beklagte erstmals die örtliche Zuständigkeit. Der Kläger berief sich auf § 29 Abs. 1 ZPO: Erfüllungsort der Pflicht zum diskriminierungsfreien Zugang sei der Ort der vertragscharakteristischen Leistung, mithin C. Die Beklagte meinte, mangels Zustandekommens eines Arbeitsverhältnisses in C. gebe es keinen Gerichtsstand des Erfüllungsortes. Der Kläger begehrte die Fortführung des Rechtsstreits vor dem ArbG Herford.
Das Arbeitsgericht Herford hat sich für örtlich unzuständig erklärt.
Die Gründe:
Das Arbeitsgericht Herford war örtlich unzuständig. Der Rechtsstreit war an das Arbeitsgericht Düsseldorf als Gericht des allgemeinen Gerichtsstands der Beklagten zu verweisen.
Ein Gerichtsstand des gewöhnlichen Arbeitsortes nach § 48 Abs. 1a ArbGG besteht nicht. Zwischen den Parteien war kein Arbeitsverhältnis zustande gekommen. Der Kläger war daher nicht zur Arbeitsleistung verpflichtet. Nach Wortlaut, Gesetzesbegründung und Gesetzeshistorie erfasst die Vorschrift die Zeit vor Begründung eines Arbeitsverhältnisses nicht. Eine Analogie schied mangels planwidriger Regelungslücke und vergleichbarer Interessenlage aus.
Auch der Gerichtsstand des Erfüllungsortes nach § 46 Abs. 2 ArbGG i.V.m. § 29 Abs. 1 ZPO lag nicht im Bezirk des Arbeitsgerichts Herford. Zwar kam § 29 Abs. 1 ZPO wegen der Nähe des geltend gemachten AGG-Entschädigungsanspruchs zur vorvertraglichen Haftung entsprechend in Betracht. Es war jedoch nicht ersichtlich, dass die Pflicht zur diskriminierungsfreien Durchführung des Bewerbungsverfahrens in C. verletzt worden war. Dort fanden weder maßgebliche Verfahrensschritte noch die Einstellungsentscheidung statt.
Der für C. vorgesehene Arbeitsort begründete ebenfalls keinen Erfüllungsort. Da kein Arbeitsverhältnis entstanden war, fehlte die Grundlage für einen einheitlichen Erfüllungsort der beiderseitigen Leistungspflichten. Selbst bei Anknüpfung an eine hypothetische Hauptleistungspflicht der Beklagten wäre deren Vergütungspflicht am Sitz in A. zu erfüllen.
Ein Niederlassungsgerichtsstand nach § 21 Abs. 1 ZPO schied hier aus, weil für den Standort C. weder die erforderliche Selbstständigkeit noch deren Anschein dargetan war. Auch eine Verweisung an das Arbeitsgericht Bielefeld kam mangels Arbeits- oder Erfüllungsortes und feststellbarer selbstständiger Niederlassung dort nicht in Betracht.
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