Otto Schmidt Verlag

Hessisches LAG 19.10.2026 - 10 Ta 207/26

Zeugnisvergleich hinreichend bestimmt – Streit über Zeugniswahrheit erfordert neues Erkenntnisverfahren

Eine Formulierung in einem gerichtlichen Vergleich, wonach der Schuldner sich verpflichtet, das Zeugnis auf Basis eines Entwurfes des Gläubigers zu erteilen, von dem er nur aus wichtigem Grund abweichen darf, ist hinreichend bestimmt. Macht der Schuldner geltend, dass der Entwurf des Gläubigers mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit nicht im Einklang stünde, ist der „richtige“ Inhalt des Zeugnisses grundsätzlich in einem neuen Erkenntnisverfahren zu klären.

Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten über die Vollstreckung eines Anspruchs auf Erteilung von Arbeitspapieren. Im Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht hatten sie am 26.2.2026 einen Vergleich geschlossen. Der Beklagte verpflichtete sich darin, dem Kläger ein wohlwollendes, qualifiziertes Arbeitszeugnis unter dem Beendigungsdatum 30.6.2025 auf üblichem Geschäftsbriefbogen zu erteilen, basierend auf einem klägerseitigen Entwurf, von dem nur aus wichtigem Grund abgewichen werden durfte, sowie dem Kläger die elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen für 2025 und 2026 auszuhändigen bzw. elektronisch bereitzustellen. Die vollstreckbare Ausfertigung wurde am 7.4.2026 erteilt, der Vergleich am 14.4.2026 im Parteibetrieb zugestellt.

Mit Schreiben vom 2.6.2026 beantragte der Gläubiger Zwangsgeld zur Durchsetzung dieser Verpflichtungen. Das Arbeitsgericht verhängte mit Beschluss vom 25.6.2026 ein Zwangsgeld von 2.000 € wegen Nichterteilung eines Zeugnisses mit dem vereinbarten Beendigungsdatum sowie 1.000 € wegen fehlender Lohnsteuerbescheinigungen. Der Schuldner legte am 9.7.2026 sofortige Beschwerde ein und berief sich auf Verhandlungsunfähigkeit infolge einer schweren depressiven Verstimmung. Zwischenzeitlich wurden ein neues Zeugnis, Lohnabrechnungen und Lohnsteuerbescheinigungen vorgelegt.

Das Arbeitsgericht half der Beschwerde mit Beschluss vom 14.7.2026 nicht ab. Der Schuldner beantragte wegen fortbestehender Erkrankung das Ruhen/Aussetzung des Verfahrens und stellte am 17.9.2026 einen Eigenantrag auf Eröffnung des Regelinsolvenzverfahrens. Das LAG hat den Beschluss des Arbeitsgerichts aufgehoben und den Antrag abgewiesen.

Die Gründe:
Die sofortige Beschwerde des Schuldners war zulässig (§§ 793, 888, 567 ff. ZPO i.V.m. §§ 78, 62 Abs. 2 ArbGG) und fristgerecht nach § 569 Abs. 1 ZPO eingelegt. Eine Unterbrechung nach § 244 ZPO war durch die Mandatsniederlegung nicht eingetreten. § 244 ZPO greift bei bloßer Niederlegung nicht ein. Das Verfahren nach § 888 ZPO war zudem nicht anwaltspflichtig (§ 11 Abs. 4 ArbGG i.V.m. § 569 Abs. 3 Nr. 1 ZPO).

Der Schuldner war nicht prozessunfähig. Prozessfähigkeit richtet sich nach §§ 51 ZPO, 104 Nr. 2 BGB. Die vorgelegten Atteste belegten keinen die freie Willensbildung ausschließenden, nicht nur vorübergehenden Zustand. Sie enthielten lediglich pauschale Aussagen zur „schweren depressiven Episode“, ohne Krankheitsverlauf, Medikation oder konkrete Auswirkungen auf die Prozessfähigkeit darzulegen. Zudem bezogen sie sich nur auf einen Zeitraum bis Mitte August 2026, während es im Beschwerdeverfahren auf den Zeitpunkt der letzten Entscheidung (Mitte Oktober 2026) ankam.

Die Stellung eines Insolvenzantrags unterbricht das Vollstreckungsverfahren nicht. § 240 ZPO ist in der Zwangsvollstreckung unanwendbar. Der titulierte Zeugnis- und Arbeitspapieranspruch betraf hier nicht die Insolvenzmasse (§ 35 InsO) und unterfiel daher nicht dem Vollstreckungsverbot des § 89 InsO. Es handelte sich um eine persönlich zu erfüllende unvertretbare Handlung i.S.v. § 888 ZPO, nicht um eine Insolvenzforderung.

Die allgemeinen Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor (§§ 724, 750 ZPO). Der Vergleich war hinreichend bestimmt, obwohl die Formulierungshoheit auf den Arbeitnehmer übertragen worden war (BAG 7.5.2026 – 8 AZB 25/25). Eine Formulierung in einem gerichtlichen Vergleich, wonach der Schuldner sich verpflichtet, das Zeugnis auf Basis eines Entwurfes des Gläubigers zu erteilen, von dem er nur aus wichtigem Grund abweichen darf, ist hinreichend bestimmt. Insofern war hier materiell Erfüllung eingetreten: Die Lohnsteuerbescheinigungen 2025 und 2026 lagen vor. Hinsichtlich des Zeugnisses hatte der Schuldner ein qualifiziertes Zeugnis erteilt, das zwar vom Entwurf abwich, aber mit der Begründung, bestimmte Formulierungen seien mit der Zeugniswahrheit unvereinbar.

Macht der Schuldner geltend, dass der Entwurf des Gläubigers mit dem Grundsatz der Zeugniswahrheit nicht im Einklang stünde, ist der „richtige“ Inhalt des Zeugnisses grundsätzlich in einem neuen Erkenntnisverfahren zu klären. Das gilt mit Blick auf den Grundsatz der Einheitlichkeit des Zeugnisses auch dann, wenn sich die Einwendungen des Schuldners nur auf einen oder wenige Punkte in dem Zeugnistext beziehen. Da der Schuldner jedenfalls in wesentlichen Punkten (Tätigkeitsbeschreibung, Leistungsbewertung) solche Zweifel substantiiert hat und das Zeugnis als Einheit nur insgesamt neu gefasst werden kann (Grundsatz der Einheitlichkeit des Zeugnisses, BAG 27.4.2021 – 9 AZR 262/20), war der Zwangsgeldbeschluss aufzuheben.

Mehr zum Thema:

Aufsatz
Das Arbeitszeugnis
Alexander Eufinger, DB 2026, 1744
DB1484001

Rechtsprechung
Zeugnisanspruch - Zwangsvollstreckung nach Vergleich - Vollstreckbarer Inhalt
BAG vom 07.05.2026 - 8 AZB 25/25
Stefan Sasse, ArbRB 2026, 208
ARBRB2002045

Aktionsmodul Arbeitsrecht
Otto Schmidt Answers ist in diesem Modul mit 5 Prompts am Tag enthalten! Nutzen Sie die Inhalte in diesem Modul direkt mit der KI von Otto Schmidt.
Start-Abo: 3 Monate nutzen, nur 2 Monate zahlen! Komfortabel, vergünstigt, flexibel.



Verlag Dr. Otto Schmidt vom 02.11.2026 14:33
Quelle: LaReDa Hessen

zurück zur vorherigen Seite