Otto Schmidt Verlag

VG Düsseldorf v. 16.10.2026 - 18 L 2932/26

Notwehr im Klassenraum: Lehrer dürfen Angriffe von Schülern abwehren

Greift ein Schüler eine Lehrkraft oder einen Mitschüler tätlich an, so ist eine Lehrkraft berechtigt, sich zu verteidigen. Das Notwehr- bzw. Nothilferecht (§ 32 StGB) gilt für Lehrkräfte wie für jeden anderen Bürger. Die Lehrkraft muss dabei die Verhältnismäßigkeit wahren, d.h. sie muss von mehreren zur Abwehr des Angriffs gleich geeigneten Verteidigungshandlungen die mildeste ergreifen. Auch das Alter des angreifenden Schülers, die Einsichtsfähigkeit, etwaige Einschränkungen des Schülers und die konkrete Angriffssituation sind zu berücksichtigen. Bei einer Nothilfesituation (Angriff eines Schülers auf seine Mitschüler) ist eine Lehrkraft zugleich regelmäßig dienstlich zum Eingreifen verpflichtet, weil sie eine Aufsichts- und Fürsorgepflicht hat.

Der Sachverhalt:
Nach einem massiven Impulskontrollverlust eines Grundschülers aus Monheim, in dessen Rahmen er sowohl Mitschüler beschimpfte und bedrohte, mit Gegenständen um sich warf, wild um sich schlug und trat sowie seine Lehrerin attackierte, beleidigte und bespuckte, hatte die Lehrerin den Schüler an den Armen festgehalten und ihn mithilfe einer weiteren Lehrerin - ohne Körperkontakt - zur Beruhigung der Lage aus dem Klassenraum auf den Flur geleitet, um sich und die Mitschüler vor dem Neunjährigen zu schützen.

Zu Recht, entschied nun das VG und lehnte damit den Eilantrag des Grundschülers ab, mit dem er verlangt hatte, dass das Land NRW ihn vor der Lehrerin schützt. Gegen den Beschluss kann Beschwerde eingelegt werden, über die das OVG entscheidet.

Die Gründe:
Zwar haben Schüler einen verfassungsrechtlich geschützten Anspruch auf gewaltfreie Unterrichtserteilung. Schulen sind daher Orte, an denen physische und psychische Gewalt keinen Platz haben dürfen. Außerdem gilt seit der Abschaffung der Prügelstrafe an Schulen in Nordrhein-Westfalen im Jahr 1971 ein Verbot der körperlichen Züchtigung und Gewalt.

Hiervon zu unterscheiden sind aber Handlungen, die eine Lehrkraft zur Abwehr einer von einem Schüler ausgehenden akuten Gefahr ergreift. Greift ein Schüler eine Lehrkraft oder einen Mitschüler tätlich an, so ist eine Lehrkraft berechtigt, sich zu verteidigen. Das Notwehr- bzw. Nothilferecht (§ 32 StGB) gilt für Lehrkräfte wie für jeden anderen Bürger. Die Lehrkraft muss dabei die Verhältnismäßigkeit wahren, d.h. sie muss von mehreren zur Abwehr des Angriffs gleich geeigneten Verteidigungshandlungen die mildeste ergreifen. Auch das Alter des angreifenden Schülers, die Einsichtsfähigkeit, etwaige Einschränkungen des Schülers und die konkrete Angriffssituation sind zu berücksichtigen. Bei einer Nothilfesituation (Angriff eines Schülers auf seine Mitschüler) ist eine Lehrkraft zugleich regelmäßig dienstlich zum Eingreifen verpflichtet, weil sie eine Aufsichts- und Fürsorgepflicht hat. Einzig in Fällen der erheblichen Eigengefährdung kann ein unmittelbares körperliches Eingreifen der Lehrkraft im Einzelfall unzumutbar sein. In einem solchen Fall ist die Lehrkraft verpflichtet, andere geeignete Maßnahmen einzuleiten, etwa weitere Unterstützung herbeizuholen.

Im vorliegenden Fall war das Eingreifen der Lehrerin auf den Grundschüler von der Rechtsordnung gedeckt. Die Lehrerin durfte sich gegen die massiven Gewalttätigkeiten des Schülers auf sie selbst zur Wehr setzen (Notwehr) und den Schüler an den Armen packen und festhalten. Zugleich war sie angesichts der gravierenden Übergriffe des Schülers verpflichtet, Gefahren für Mitschüler abzuwehren (Nothilfe). Hätte sie die Grenzüberschreitungen und Attacken des Schülers hingenommen, wäre sie selbst wie auch die Mitschüler weiteren erheblichen Gefahren ausgesetzt gewesen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.10.2026 15:14
Quelle: Justiz NRW PM vom 19.10.2026

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