Otto Schmidt Verlag

LAG Baden-Württemberg v. 29.4.2026 - 4 Sa 54/25

Welche Indizien sprechen für Rechtsmissbrauch bei der auf das AGG gestützten Entschädigungsklage?

Rechtsmissbrauch bei einer auf das AGG gestützten Entschädigungsklage ist anzunehmen, sofern die Person sich nicht beworben hat, um die ausgeschriebene Stelle zu erhalten, sondern es ihr darum ging, nur den formalen Status als Bewerber zu erlangen mit dem ausschließlichen Ziel, Ansprüche auf Entschädigung geltend zu machen. Indizien für den Missbrauch liegen vor, wenn der Bewerbungsinhalt an den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle weit vorbei geht und insbesondere Qualifikationen angepriesen werden, die in der Ausschreibung gar nicht abgefragt wurden. Weiteres Indiz kann ein textbaustein- und formularmäßiger Charakter der Bewerbung wie auch der späteren Klage sein sowie der Umstand, dass der Kläger bundesweit bereits eine Vielzahl an Verfahren wegen vermeintlicher Diskriminierungen geführt hat.

Der Sachverhalt:
Die Parteien streiten über die Zahlung einer Entschädigung wegen einer behaupteten Diskriminierung wegen Alters. Konkret ging es um die Formulierung „junges Team“ im Kontext der Stellenausschreibung.

Das ArbG sah darin keine unzulässige Benachteiligung wegen des Alters und wies die Entschädigungsklage ab. Das LAG ging hingegen von einer Diskriminierung aus, wies die Klage jedoch trotzdem ab, da der Kläger missbräulich Ansprüche geltend gemacht habe. Die Revision wurde nicht zugelassen.

Die Gründe:
Der Kläger wurde im Rahmen des Bewerbungsprozesses (wahrscheinlich) unzulässig wegen seines Alters benachteiligt. Wird in einer Ausschreibung dargestellt, dass dem Bewerber eine Tätigkeit in einem „jungen Team“ geboten wird, ist der Begriff „jung“ in der Regel so auszulegen, dass er sich auf das Lebensalter bezieht. Die Ausschreibung muss so verstanden werden, dass der Arbeitgeber einen Arbeitnehmer sucht, der in dieses Team passt und somit ebenfalls „jung“ ist (BAG v. 11.8.2016 - 8 AZR 406/14; BAG v. 19.5.2016 - 8 AZR 470/14).

Ein Anspruch des Klägers scheidet jedoch deshalb aus, weil er vom Kläger rechtsmissbräuchlich geltend gemacht wurde.

Ein Indiz für die Rechtsmissbräuchlichkeit ist die Qualität des Bewerbungsschreibens. Diese stellt zwar keine Provokation dar, lässt aber dennoch erkennen, dass es dem Kläger nicht um die Erlangung der ausgeschriebenen Stelle gegangen ist. Die Rechtschreib-, Grammatik- und Interpunktionsfehler sind zwar nicht so vielfältig, dass sie nicht auch einer bloßen Schlampigkeit zugeordnet werden könnten.

Jedoch geht der Bewerbungsinhalt an den Anforderungen der ausgeschriebenen Stelle eines Sekretärs der Geschäftsführung weit vorbei. Der Kläger pries insbesondere Qualifikationen an, die in der Ausschreibung gar nicht abgefragt wurden. Z.B. war es für die Stelle völlig belanglos, dass der Kläger IT-Systemtechniker ist, technische Erfahrungen hat sowie Call Center-Erfahrungen. Die Ausführungen des Klägers, er könnte Buchhaltungsunterlagen vorbereiten sowie den Zahlungsverkehr und das Mahnwesen bearbeiten, dabei Sepa-Mandate bearbeiten und Rechnungen stellen, gingen an den benannten Stellenanforderungen vorbei. Auch war es für die Stelle ohne jedes Interesse, dass der Kläger über einen Führerschein verfügt und bislang unfallfrei gefahren ist. Die Stelle beinhaltete keine Fahrleistungen.

Ein besonders wesentliches Indiz ist die Art und Weise der Geltendmachung des Anspruchs. Der Anspruch wurde formularmäßig und textbausteinmäßig geltend gemacht unter Benennung von Rechtsprechungszitaten. Die Geltendmachung war nicht auf Einstellung gerichtet, sondern sogleich auf Entschädigung, verbunden mit einem vorformulierten Vergleichsvorschlag.

Diese Indizien verstärken sich vor dem Hintergrund der Vielzahl an Verfahren, die der Kläger unstreitig wegen vermeintlicher Diskriminierungen bundesweit führt und führte.

Auch die vorliegende Klage ist von einem textbaustein- und formularmäßigen Charakter geprägt. Sie ist in Gliederungspunkte aufgeteilt, die lediglich durch kurze Überschriftssätze eingeleitet werden, nach denen der Kläger die Stellenausschreibung, die Absage und die Geltendmachung hineinkopierte, um dann unter weiteren Gliederungspunkten noch textbausteinmäßig weitere Rechtsprechungszitate einzuführen, um die Klage rechtlich zu untermauern. Den gleichen Aufbau wählte der Kläger gerichtsbekannt (LAG Berlin-Brandenburg v. 6.9.2023 - 4 Sa 900/22) auch in den anderen Klagen, die im vergangenen Jahr beim LAG Baden-Württemberg zur Berufung anstanden (8 Sa 27/25, 8 Sa 28/25, 15 Sa 25/25 und 7 Sa 37/25).

Selbst wenn jedes Kriterium für sich allein nicht ausreichen sollte für die Annahme eines Rechtsmissbrauchs, ergibt jedoch die Gesamtschau ein eindeutiges Bild. Dem Kläger ging es nicht um die Erlangung einer Stelle. Ihm ging es darum, den formalen Fehler der Beklagten bei der Stellenausschreibung in Form eines Geschäftsmodells zur Erzielung von Einkünften in Form von Entschädigungen auszunutzen.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 26.10.2026 11:40
Quelle: Justiz Baden-Württemberg online

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