LAG Köln v. 31.8.2026 - 9 TaBV 38/26
KI-bedingte Betriebsänderung: Keine Erweiterung des Regelungsauftrags einer gerichtlich einzusetzenden Einigungsstelle gegen den Willen eines Betriebspartners
Anlässlich einer KI-bedingten Betriebsänderung kann der Regelungsauftrag einer gerichtlich einzusetzenden Einigungsstelle zum Versuch eines Interessenausgleichs gegen den Willen eines Betriebspartners nicht zugleich auf die beabsichtigte Einführung und Anwendung des KI-Systems selbst erstreckt werden.
Der Sachverhalt:
Die Beteiligten streiten über die Einsetzung einer Einigungsstelle zum Versuch eines Interessenausgleichs und für den Abschluss eines Sozialplans sowie über den Umfang ihres Regelungsauftrags.
Die Arbeitgeberinnen betreiben ein privates Eisenbahnverkehrsunternehmen mit rund 1.250 Arbeitnehmern in einem Gemeinschaftsbetrieb. Im Rahmen des Projekts „Fit for Purpose“ planen sie die Zusammenlegung, Umgestaltung und Auflösung von Organisationseinheiten, grundlegende Veränderungen von Aufgabenbereichen sowie die Einführung neuer IT-Systeme und die Erweiterung bestehender Systeme. Hieraus sollen zahlreiche betriebsbedingte Kündigungen und Versetzungen resultieren.
Seit Ende November 2025 führten die Arbeitgeberinnen mit dem Betriebsrat Verhandlungen über einen Interessenausgleich und einen Sozialplan. Da sich die Beteiligten nicht auf einen Vorsitzenden der Einigungsstelle einigen konnten, beantragten die Arbeitgeberinnen beim ArbG die Einsetzung einer Einigungsstelle. Diese sollte den Versuch eines Interessenausgleichs zu den geplanten personellen und organisatorischen Maßnahmen unternehmen und einen Sozialplan zum Ausgleich beziehungsweise zur Milderung der wirtschaftlichen Nachteile für die betroffenen Arbeitnehmer abschließen. Zudem beantragten die Arbeitgeberinnen, die Zahl der Beisitzer auf jeweils drei pro Seite festzusetzen. Als Vorsitzenden schlugen sie einen Richter am ArbG vor, den sie aufgrund seiner bisherigen Tätigkeit in Einigungsstellen für geeignet und unparteiisch hielten.
Der Betriebsrat beantragte die Zurückweisung der Arbeitgeberanträge. Hilfsweise begehrte er die Bestellung eines von ihm vorgeschlagenen Vorsitzenden, die Festsetzung von jeweils vier Beisitzern pro Seite und eine Erweiterung des Regelungsauftrags der Einigungsstelle. Neben dem Interessenausgleich und dem Sozialplan sollten insbesondere die Einführung, Anwendung und Nutzung technischer Einrichtungen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, die Verarbeitung personenbezogener Beschäftigtendaten sowie die datenschutzrechtlichen Rahmenbedingungen im Zusammenhang mit den geplanten KI- und IT-Systemen einbezogen werden.
Das ArbG setzte eine Einigungsstelle zum Versuch eines Interessenausgleichs und zum Abschluss eines Sozialplans ein, bestellte einen Richter am ArbG als Vorsitzenden und bestimmte jeweils drei Beisitzer pro Seite. Die Anträge des Betriebsrats wies es zurück.
Das LAG hat die dagegen eingelegte Beschwerde Betriebsrats zurückgewiesen. Gegen diese Entscheidung ist ein Rechtsmittel nicht gegeben.
Die Gründe:
Zu Recht hat das ArbG Herrn Dr. H zum Vorsitzenden einer Einigungsstelle zum Versuch eines Interessenausgleichs hinsichtlich der geplanten Betriebsänderung sowie zum Abschluss eines Sozialplans bestimmt, die Zahl der Beisitzer beider Seiten auf je drei festgelegt und die Wideranträge des Betriebsrats zurückgewiesen.
Die Regelungsgegenstände „Versuch eines Interessenausgleichs“ und „Abschluss eines Sozialplans“ sind nicht entsprechend dem in der Beschwerdeinstanz geänderten Antrag des Betriebsrats zu konkretisieren oder zu erweitern. Insoweit ist zu unterscheiden: Soweit der Antrag die organisatorischen, technischen und personellen Maßnahmen erfasst, die Bestandteil oder Voraussetzung der geplanten Betriebsänderung sind oder diese umsetzen sollen, steht ihm der Einwand der doppelten Rechtshängigkeit (§§ 100 Abs. 1 Satz 3, 80 Abs. 2, 46 Abs. 2 ArbGG iVm. § 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. Soweit der Antrag sich darüber hinaus auf die Mitbestimmung bei der Einführung und Nutzung von KI- und IT-Systemen sowie der dafür erforderlichen Qualifizierungsmaßnahmen bezieht, ist der Widerantrag unter Zugrundelegung der herrschenden Meinung in Rechtsprechung und Literatur ebenfalls unzulässig.
Jedenfalls ist der Antrag unbegründet. Zwar dürfte der von den Arbeitgeberinnen vorgesehene Einsatz von KI- und IT-Systemen Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats nach § 87 Abs. 1 BetrVG und ggf. nach § 97 Abs. 2 BetrVG begründen, so dass im Falle der Nichteinigung ebenfalls die Einigungsstelle anzurufen wäre. Für deren gerichtliche Einsetzung müsste jedoch bereits ein konkreter Regelungsbedarf bestehen. Dies ist hier noch nicht der Fall.
Im Rahmen der Interessenausgleichsverhandlungen kann der Betriebsrat zwar verlangen, dass die Arbeitgeberinnen ihre geplanten Maßnahmen einschließlich der vorgesehenen KI- und IT-Anwendungen offenlegen und mit ihm beraten, sofern diese selbst Teil der Betriebsänderung sind. Diese Beratungen und Verhandlungen sind jedoch - anders als etwa bei § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG - nicht auf die konkrete Einführung und Anwendung dieser Systeme selbst, sondern auf die zugrunde liegende unternehmerische Planung gerichtet.
Erst nach einer Einigung der Beteiligten auf einen Interessenausgleich oder nach Scheitern der Interessenausgleichsverhandlungen steht mit der für eine gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle notwendigen Gewissheit fest, ob und welche KI- und IT-Systeme die Arbeitgeberinnen tatsächlich einführen werden. Erst dann entsteht auch der für die gerichtliche Einsetzung einer Einigungsstelle in Angelegenheiten des § 87 Abs. 1 BetrVG und des § 97 Abs. 2 BetrVG notwendige konkrete Regelungsbedarf. Der Antrag des Betriebsrats, den Regelungsgegenstand der Einigungsstelle auf die Einführung und Nutzung von KI- und IT-Systemen einschließlich der Folgemaßnahmen zu erstrecken, ist damit unbegründet.
Für die Einigungsstelle bedeutet dies, dass der Interessenausgleich und der Sozialplan stärker als bei herkömmlichen Betriebsänderungen dynamische Entwicklungen berücksichtigen müssen, die sich durch den geplanten Einsatz von KI- und IT-Systemen und deren von Faktoren wie Lernkurven, Datenverfügbarkeit, technischen Implementierungsfragen und der Akzeptanz im Betrieb abhängigen und noch nicht abschließend feststehenden Produktivitätseffekten ergeben.
Dass das ArbG nach Gewährung rechtlichen Gehörs anstelle der von den Beteiligten benannten Vorsitzenden Herrn Dr. H zum Vorsitzenden der Einigungsstelle bestellt hat, ist nicht zu beanstanden. Zutreffend hat das ArbG die Zahl der von jeder Seite zu benennenden Beisitzer auf drei festgesetzt. Es hat damit der Komplexität der zu regelnden Angelegenheiten in erforderlicher und zugleich ausreichender Weise Rechnung getragen.
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