Otto Schmidt Verlag

LAG Köln v. 18.8.2026 - 7 SLa 90/26

Schwerbehindertenrente ist keine tarifliche Regelaltersgrenze

Das Sozialgesetzbuch VI sieht verschiedene Renten wegen Alters vor. Die Altersgrenze mit dem Erreichen des „Regelrentenalters“ i.S.d. § 33 Abs. 1a) TV-L wird daher nicht bereits zu einem Zeitpunkt erreicht, in dem die Arbeitnehmerin eine Altersrente für schwerbehinderte Menschen beziehen kann. Die - voraussetzungslose - Anknüpfung der tariflichen Altersgrenze an die Altersgrenze für schwerbehinderte Menschen verstieße gegen das Verbot der Diskriminierung (schwer-)behinderter Menschen.

Der Sachverhalt:
Die Parteien stritten darüber, ob ihr Arbeitsverhältnis aufgrund der tariflichen Altersgrenze des § 33 Abs. 1 Nr. 1 TV‑L mit Ablauf des Monats endete, in dem die Klägerin das gesetzliche Regelrentenalter erreicht hatte. Die 1959 geborene, schwerbehinderte Klägerin (GdB 50) ist seit Juli 1980 bei der Beklagten als biologisch‑technische Assistentin beschäftigt. Zunächst galt der BAT, seit Änderungsvertrag vom 19.7.2023 der TV‑L/TVÜ‑Länder.

Mit Schreiben vom 30.6.2023 beantragte die Klägerin eine Reduzierung der Wochenarbeitszeit und legte einen Rentenbescheid vor, wonach sie ab dem 1.8.2023 Altersrente für schwerbehinderte Menschen bezieht. Gleichwohl vereinbarten die Parteien im Änderungsvertrag eine Weiterbeschäftigung ab dem 1.08.2023.

Nach § 33 Abs. 1 Nr. 1 TV‑L endet das Arbeitsverhältnis ohne Kündigung mit Ablauf des Monats, in dem das gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente vollendet ist. Nach § 235 SGB VI liegt die Regelaltersgrenze für den Jahrgang 1959 bei 66 Jahren und 2 Monaten (1.8.2025). Die Klägerin hielt die tarifliche Altersgrenze bereits mit Beginn der Altersrente für schwerbehinderte Menschen (1.8.2023) für erreicht und berief sich auf die gesetzliche Möglichkeit, trotz Rentenbezugs weiterzuarbeiten. Die Beklagte verwies darauf, dass die Altersrente für schwerbehinderte Menschen keine Regelaltersrente sei und das Arbeitsverhältnis daher erst zum 31.7.2025 endete.

Das Arbeitsgericht hat die hiergegen gerichtete Klage abgewiesen. Auch die Berufung der Klägerin vor dem LAG blieb erfolglos.

Die Gründe:
Das Arbeitsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen.

Die Klägerin hat im Juli 2025 die nach § 235 SGB VI maßgebliche Regelaltersgrenze (66 Jahre und 2 Monate) erreicht; damit endete das Arbeitsverhältnis kraft § 33 Abs. 1 Nr. 1 TV‑L mit Ablauf des 31.7.2025. Die Anwendung des TV‑L/TVÜ‑Länder war arbeitsvertraglich vereinbart, die Altersgrenzenregelung des § 33 Abs. 1 Nr. 1 TV‑L deshalb wirksam.

Der Änderungsvertrag vom 19.7.2023 hinderte den Bedingungseintritt nicht. § 33 Abs. 1 Nr. 1 TV‑L knüpft an das „gesetzlich festgelegte Alter zum Erreichen der Regelaltersrente“ an. Dieses ist in § 235 SGB VI geregelt. Die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a SGB VI ist eine andere Altersrentenart und keine Regelaltersrente. Aus der Systematik der §§ 33, 235, 236a SGB VI folgt, dass mehrere, nebeneinander bestehende Renten wegen Alters existieren. Die unterschiedliche Benennung ist nicht bloß formal, sondern mit unterschiedlichen Altersgrenzen und ggf. Rentenhöhen verbunden.

Teleologische Gründe für eine Gleichsetzung der Altersgrenze des § 236a SGB VI mit der Regelaltersgrenze bestehen nicht. Tarifliche Altersgrenzen dienen der planbaren Personal‑ und Nachwuchsplanung. Dies wird durch die Anknüpfung allein an das gesetzliche Regelrentenalter nicht beeinträchtigt. Eine gesetzeskonforme Auslegung verbietet es zudem, § 33 Abs. 1 TV‑L so zu verstehen, dass schwerbehinderte Menschen bereits mit Erreichen der Altersgrenze des § 236a SGB VI automatisch ausscheiden. Dies würde eine ungerechtfertigte Benachteiligung wegen Behinderung i.S.d. § 7 AGG und Art. 2, 3 RL 2000/78/EG nahelegen.

Mangels Beendigung des Arbeitsverhältnisses bereits im Jahr 2023 konnte der Änderungsvertrag keine „Weiterbeschäftigung über eine Beendigung hinaus“ begründen. Die Formulierung „wird ab dem 1.8.2023 weiterbeschäftigt“ dokumentierte lediglich die Fortsetzung des bestehenden Arbeitsverhältnisses zu geänderten Bedingungen, nicht die Annahme einer vorherigen Beendigung.

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Verlag Dr. Otto Schmidt vom 21.10.2026 13:14
Quelle: Justiz NRW

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